VwGH 89/03/0275

VwGH89/03/027528.3.1990

N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 1. September 1989, Zl. 120535/III-11/89 betreffend Zulassung zum Postzeitungsversand

Normen

AktG §250;
AVG §9;
PostG Anl1 §21 Abs8 Z2 idF 1986/048;
ZustG §7;
AktG §250;
AVG §9;
PostG Anl1 §21 Abs8 Z2 idF 1986/048;
ZustG §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Postbehörde I. Instanz vom 26. Jänner 1981 wurde dem Antrag der XYZ-GmbH auf Zulassung der Monatsschrift "XY" zum Postzeitungsversand stattgegeben.

Mit dem Bescheid der angeführten Postbehörde I.Instanz vom 15. Juni 1989 wurde die XYZ-GmbH gemäß § 21 Abs. 8 der Anlage 1 zum Postgesetz aufgefordert, bis 30. September laufenden Jahres einen Antrag auf Neuzulassung der Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand für das Kalenderjahr 1990 einzubringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten sich aus Anlaß einer Überprüfung der der Zulassung der Druckschrift zugrundeliegenden Ausgabe Februar/März 1981 sowie mehrerer Ausgaben aus den Jahren 1987, 1988 und 1989 in Hinsicht auf die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz erhebliche Bedenken ergeben, ob die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand gerechtfertigt war.

Gegen diesen Bescheid erhob die XYZ-AG (Beschwerdeführerin) Berufung, in der sie zunächst bekanntgab, die XYZ-GmbH sei mit Wirksamkeit vom 8. März 1989 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Die Umwandlung habe aber keine Änderung der Rechtspersönlichkeit bewirkt. Aus diesem Grunde sei nun die Aktiengesellschaft zum Postzeitungsversand der Druckschrift berechtigt. Der Zulassungsbescheid vom 26. Jänner 1981 sei weiterhin gültig. Zur Begründung der Berufung wurde ausgeführt, daß mit dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1989 die nicht mehr existente XYZ-GmbH aufgefordert worden sei, einen Neuantrag auf Zulassung der Druckschrift "XY" einzubringen. Eine rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin sei innerhalb der Frist des § 21 Abs. 8 Z. 2 der Zulage 1 zum Postgesetz nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht fristgerecht aufgefordert worden, für die Druckschrift einen Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsversand für das Kalenderjahr 1990 einzubringen. Der an eine von der Beschwerdeführerin verschiedene juristische Person zugestellten Aufforderung könne die Beschwerdeführerin nicht nachkommen. Zur Sache selbst wurde dargelegt, daß die Bedenken der Erstbehörde nicht zu Recht bestünden, weil für die Druckschrift "XY" ein Entgelt verlangt werde.

Auf Grund dieser Berufung wurde von der Postbehörde erster Instanz der Bescheid vom 13. Juli 1989 erlassen, mit dem sie ihren Bescheid vom 15. Juni 1989 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigte, daß in der Adressierung, im Spruch und in Abs. 17 der Begründung des Bescheides die Parteibezeichnung statt "XYz-GmbH" zu lauten habe "XYZ-AG".

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 1. September 1989 gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Postbehörde I. Instanz vom 15. Juni 1989 gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 48/1986, keine Folge. Gleichzeitig wurde vom Bundesminister der Bescheid der Postbehörde I. Instanz vom 13. Juli 1989 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides legte der Bundesminister nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des Inhaltes der Bestimmungen des § 21 Abs. 8 Z. 2 und des § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz dar, laut seinen Feststellungen sei der Medieninhaber (Verleger) der Druckschrift "XY" die XYZ-GmbH mit Wirksamkeit vom 8. März 1989 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Gemäß § 21 Abs. 5 der Anlage 1 zum Postgesetz sei jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages - sohin auch jede Änderung der Organisationsform des Medieninhabers (Verlegers) - der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im gegenständlichen Fall sei die obige Änderung (Umwandlung in eine Aktiengesellschaft) der Postbehörde I. Instanz entgegen dieser Bestimmung nicht unverzüglich, sondern erst im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 1989 bekanntgegeben worden. Es sei daher die unrichtige Bezeichnung des Medieninhabers (Verlegers) durch die Postbehörde I. Instanz nicht auf ein Versehen dieser Behörde, sondern darauf zurückzuführen, daß der Medieninhaber (Verleger) seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Für den Übernehmer des von der Postbehörde I. Instanz mit RSa-Brief übermittelten Bescheides vom 15. Juni 1989 sei keine Postvollmacht vorgelegen. Der Übernehmer sei auch nicht für die Beschwerdeführerin nach außen hin vertretungsbefugt gewesen. Jedoch der Umstand, daß die Berufung gegen diesen Bescheid am 30. Juni 1989 zur Post gegeben wurde, erhelle, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin spätestens an diesem Tage tatsächlich zugekommen und der Zustellmangel somit gemäß § 7 des Zustellgesetzes saniert worden sei. Der Medieninhaber (Verleger) der Druckschrift "XY" sei somit innerhalb der von § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz festgesetzten Frist rechtswirksam aufgefordert worden, für die Druckschrift einen Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsversand für das Jahr 1990 einzubringen. Daran könne auch die unrichtige Bezeichnung der Partei in dem angeführten Bescheid nichts ändern, weil im Falle der Umwandlung einer Ges.m.b.H. in eine Aktiengesellschaft - wie die Beschwerdeführerin selbst in der Berufung ausführe - die Ges.m.b.H. ihre Rechtspersönlichkeit nicht verliere, sondern in der neuen Organisationsform weiter bestehe. Verfahrensrechtlich bedeute dies, daß wegen des Fortbestandes der bisherigen Partei kein Parteiwechsel vorliege. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die XYZ-GmbH seit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (8. März 1989) nicht mehr existiere, sei daher unhaltbar. Richtig sei vielmehr, daß die XYZ-GmbH ihre Rechtspersönlichkeit nicht verloren habe, sondern seit der Umwandlung als Aktiengesellschaft weiter bestehe. Der Bescheid vom 15. Juni 1989 sei daher ungeachtet der nicht mehr aktuellen Bezeichnung des Medieninhabers (Verlegers) als XYZ-GmbH infolge fristgerechter Zustellung gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) rechtswirksam. Zur Sache sei zu bemerken, daß nach dem Gesetz bereits Zweifel (Bedenken) der Postbehörde an der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Zulassung zum Postzeitungsversand für eine Aufforderung nach § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz genügten. Die von der Postbehörde I. Instanz bezüglich des Ausschlußgrundes des § 20 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. geäußerten Bedenken, ob die Zulassung zum Postzeitungsversand gerechtfertigt gewesen sei, bezögen sich auf den Zeitpunkt der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand und seien schlüssig. Eine Feststellung, ob die Druckschrift "XY" derzeit den Bedingungen für den Postzeitungsversand entspreche, bleibe dem nach fristgerechter Antragseinbringung von der Postbehörde I. Instanz einzuleitenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Der Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 1989 habe daher der angestrebte Erfolg versagt bleiben müssen. Die unrichtige Parteibezeichnung im Bescheid vom 15. Juni 1989 sei weder auf einen Schreib- oder Rechenfehler noch auf ein Versehen der Postbehörde I. Instanz zurückzuführen, weshalb er durch § 62 AVG 1950 nicht gedeckt und aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar insofern damit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Postbehörde I. Instanz vom 15. Juni 1989 keine Folge gegeben wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bescheid der Postbehörde I. Instanz vom 15. Juni 1989 sei nicht an die Medieninhaberin adressiert gewesen und dieser auch nicht fristgerecht zugestellt worden. Er habe daher ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten können. Die belangte Behörde nehme eine Sanierung des Zustellmangels an, weil der Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen sei. Nun könnten aber nach § 7 des Zustellgesetzes nur mangelhafte Zustellungen geheilt werden. Diese Gesetzesbestimmung sei dann nicht anwendbar, wenn die Behörde eine andere Person als Empfänger angegeben habe. Sei der Bescheid schon ursprünglich (wenn auch fälschlich) nicht an denjenigen, dem zugestellt werden sollte, adressiert, dann finde diese Bestimmung über die Heilung von Zustellmängeln keine Anwendung. Die Falschbezeichnung des Empfängers schließe jede Heilung von Zustellmängeln aus. Wenn jemand eine Bescheidausfertigung erhalte, die an einen anderen adressiert worden sei, trete keine Sanierung ein. Mit Bescheid vom 15. Juni 1989, der an die XYZ-GmbH adressiert gewesen sei, habe nicht die Beschwerdeführerin zur Neuantragstellung aufgefordert werden können. Auch im Anwendungsbereich des § 7 Zustellgesetz könne nur dann von einer tatsächlichen Empfangnahme eines Schriftstückes gesprochen werden, wenn es der Adressat ausgehändigt erhalten habe. Weder die bloße Kenntnis vom Vorhandensein des Schriftstückes noch die Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes heile den Zustellmangel. Auch durch die Tatsache der Einbringung der Berufung durch die Beschwerdeführerin könne keine Sanierung der Mängel eintreten. Es sei daher davon auszugehen, daß keine wirksame Aufforderung gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz erlassen worden sei.

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist.

Der Bescheid der Postbehörde I. Instanz vom 15. Juni 1989 war an die XYZ-GmbH gerichtet. Sie war daher Empfänger im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, dann besteht gemäß § 250 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an als Aktiengesellschaft weiter. Die Umwandlung einer Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft bewirkt sohin nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt. Vielmehr besteht auf Grund des § 250 des Aktiengesetzes 1965 die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, die Identität der Gesellschaft bleibt jedoch erhalten. Davon geht im übrigen auch die Beschwerdeführerin aus, wie dem Vorbringen in der Berufung und ihrer Behauptung zu entnehmen ist, daß sie seit der Umwandlung der XYZ-GmbH in die XYZ-AG auf Grund des Bescheides vom 26. Jänner 1981 zum Postzeitungsversand des "XY" berechtigt ist. Bei gegenteiliger Ansicht hätte über ihre Berufung nicht meritorisch entschieden werden dürfen, sondern wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Tritt aber in der Rechtsperson durch die Umwandlung der Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft keine Änderung ein, dann bleibt auch der Empfänger im Sinne des § 7 Zustellgesetz ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die Gesellschaft m.b.H. bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die Aktiengesellschaft gerichtet. Es kann demnach bei einer Umwandlung wegen des Fortbestandes der Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, nicht allein auf Grund der nunmehr anders lautenden Bezeichnung des Empfängers auf einen Wechsel in der Person des Empfängers geschlossen werden. Es wird eben in einem solchen Falle entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine andere Person von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben, mag auch die Benennung der Person nicht mehr aktuell sein. Ausgehend davon aber ist auch ein Zustellmangel - wie hier die Aushändigung des Schriftstückes an eine Person, die keine Postvollmacht für RSa Briefe hatte - heilbar, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem das Schriftstück der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist.

Die Beschwerdeführerin erstattete weder in der Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 1989 noch in der vorliegenden Beschwerde ein Vorbringen, das die Feststellung der belangten Behörde, es sei der mit der Berufung bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin spätestens am Tage der Postaufgabe der Berufung (30. Juni 1989) tatsächlich zugekommen, als rechtswidrig erkennen ließe. In der Berufung wurde von der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es habe der an die nicht mehr existente XYZ-GmbH adressierte Bescheid an sie nicht wirksam zugestellt werden können, ohne zu behaupten, daß sie diesen Bescheid infolge eines Zustellmangels tatsächlich nicht erhalten habe. Die korrekte Zitierung des Bescheides nach Zahl und Datum in der Berufung sowie der Inhalt der Berufung, vor allem das Vorbringen über eine allfällige Berichtigung der Parteibezeichnung, lassen die Annahme der belangten Behörde, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist, als gerechtfertigt erscheinen. Dazu kommt, daß selbst in der Beschwerde die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht ausdrücklich bekämpft, geschweige denn eine gegenteilige durch ein entsprechendes Vorbringen untermauerte Behauptung aufgestellt wird. Das Beschwerdevorbringen geht vielmehr vor allem dahin, daß im Beschwerdefall eine Sanierung des Zustellmangels wegen der unrichtigen Adressierung des Bescheides nicht möglich sei, was jedoch nach dem Vorgesagten unrichtig ist. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde, daß der bei der Zustellung unterlaufene Mangel geheilt wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Stellung eines Neuantrages auf Zulassung der Druckschrift "XY" für das Kalenderjahr 1990 aufgefordert wurde.

Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Druckschriften, für die der Herausgeber oder Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt, zum Postzeitungsversand nicht zuzulassen.

Gemäß § 21 Abs. 8 Z. 1 leg. cit. gilt die Zulassung zum Postzeitungsversand für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von der Z. 2 Gebrauch macht.

Gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 leg. cit. ist die Postbehörde I. Instanz berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z. 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.

§ 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz gibt der Postbehörde - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte - die Möglichkeit, bei Druckschriften, die zum Postzeitungsversand zugelassen sind, ungeachtet der Rechtskraft des seinerzeitigen Zulassungsbescheides im Rahmen eines neuerlichen Zulassungsverfahrens festzustellen, ob die Druckschrift den Bedingungen für den Postzeitungsversand entspricht, wenn Bedenken an der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Zulassung aufkommen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1980, mit dem der Abs. 8 dem § 21 der Anlage 1 zum Postgesetz angefügt wurde, 442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP). Für eine Aufforderung gemäß dieser Gesetzesstelle genügen - auch das wurde von der belangten Behörde richtig erkannt - schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassung zum Postzeitungsversand, die bezogen auf den Zulassungszeitpunkt bestehen müssen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0205). Die Aufforderung zur Antragstellung auf Neuzulassung zum Postzeitungsversand ist demnach zulässig, wenn sich die Bedenken der Behörde auf die Sachlage zum Zulassungszeitpunkt beziehen. Mit der Aufforderung zur Antragstellung auf Neuzulassung der Druckschrift wird und wurde jedoch keine Entscheidung darüber gefällt, ob die Druckschrift "XY" derzeit den Bedingungen für den Postzeitungsversand entspricht. Diese Entscheidung bleibt vielmehr dem nach fristgerechter Antragseinbringung von der Postbehörde I. Instanz einzuleitenden Zulassungsverfahren vorbehalten.

Die belangte Behörde begründete ihre Zweifel, ob die Zulassung der in Rede stehenden Druckschrift aus der Sicht des Ausnahmetatbestandes des § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz seinerzeit gerechtfertigt war, damit, daß das Entgelt für die Druckschrift "XY" im Jahresbeitrag enthalten gewesen sei, der für Leistungen der XYZ-GmbH von den XY-Mitgliedern zu entrichten sei, daß im Zulassungsverfahren jedoch nicht überprüft worden sei, ob von den Empfängern für die Druckschrift ein Entgelt verlangt worden sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang desweiteren auf die - im übrigen ausführliche und auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schlüssige - Begründung des von ihr bestätigten erstinstanzlichen Bescheides. Sie legte damit in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Bedenken dar, die sie zur Aufforderung der Beschwerdeführerin auf Neuzulassung der Druckschrift für das Kalenderjahr 1990 berechtigten. Keinesfalls kann bei diesem Sachverhalt der belangten Behörde unterstellt werden, daß sie willkürlich oder wider besseres Wissen gehandelt habe.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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