VwGH 89/03/0264

VwGH89/03/026411.7.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 4. August 1989, Zl. IIb2-V-7663/1-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 1989 um 16.00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der angeführten Autobahn bei dem angeführten Autobahnkilometer in einer bestimmten Richtung fahrend die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde unter anderem auf die am 1. März 1989 durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht das Gefühl gehabt habe, 180 km/h gefahren zu sein, er habe lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h eingehalten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 2) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4) darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs. 2 StV0 ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle gehört somit lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (siehe unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0172, und vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0119).

Die in der Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, mit - ca. - 140 km/h gefahren zu sein, entspricht der Aktenlage. Diese Angabe des Beschwerdeführers ist nicht nur in der Niederschrift über seine Einvernahme vom 1. März 1989, sondern auch in der Berufung (am Beginn des zweiten Absatzes der Begründung der Berufung) enthalten.

Dem im Aktenvermerk vom 30. März 1989 festgehaltenen Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme des zweiten Gendarmeriebeamten kann kein Beweisthema entnommen werden. Ein solches kann im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst zugestanden hatte, auch der Berufung nicht entnommen werden. Ein Beweisthema ist insbesondere den Ausführungen über die Frage des Erinnerungsvermögens des zweiten Gendarmeriebeamten nicht zu entnehmen. Bei der gegebenen Sachlage war die Einvernahme des zweiten Gendarmeriebeamten als Zeugen entbehrlich.

Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nicht nur im Hinblick auf die am 17. März 1989 abgelegte Zeugenaussage des Meldungslegers, sondern auch auf dem Boden der eigenen Angaben des Beschwerdeführers den - nach dem Tatbild des § 20 Abs. 2 StVO - maßgebenden Sachverhalt im Wege der Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dessen Spruch (Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950) dahin feststellte, daß der Beschwerdeführer die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte