Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Jänner 1989, um ca. 19.00 Uhr bis 19.15 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer bestimmten Straßenstrecke zu seinem Wohnhaus gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht in seinem Haus um 19.40 Uhr geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich auf der vorhin beschriebenen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden gehabt habe. Die Verweigerung sei durch ausdrückliche Ablehnung der Atemluftüberprüfung mit der Erklärung erfolgt, daß der Beschwerdeführer zu Hause bereits zwei Flaschen Bier getrunken habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, der Beschwerdeführer sei "wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO" schuldig erkannt worden, gehen fehl, weil der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach "§ 99 (1) b in Verbindung mit § 5 (2) StVO" schuldig erkannt wurde, das heißt, daß die als erwiesen angenommene Tat der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO als der verletzten Verwaltungsvorschrift unterstellt wurde.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer zu der im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses angegebenen Lenkzeit den PKW gelenkt hatte, daß er selbst zugestanden hatte, vor der Aufforderung zum Alkotest Alkohol getrunken zu haben, ferner, daß der Gendermariebeamte am Beschwerdeführer die bezeichneten Erscheinungen, wie Alkoholgeruch, wahrgenommen hatte, die der Gendermariebeamte als Alkoholisierungssymptome auffassen durfte, und schließlich, daß im vorliegenden Fall durch den durch die Unfallsgegnerin gegebenen Hinweis ein weiterer Grund für die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich zur Lenkzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, vorlag. Solcherart lag für die belangte Behörde ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor, mit dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StVO für die Erlassung des angefochtenen Bescheides hinlänglich geklärt waren.
§ 5 Abs. 2 StVO enthält die dort näher determinierte Ermächtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, § 99 Abs. 1 lit. b StVO enthält einen Straftatbestand in Ansehung der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß bereits in der Aufforderung danach differenziert werden müßte, mit welchem Gerät die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer vermag somit auch insoweit, als er eine solche Differenzierung verlangt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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