Normen
BinnSchiffKonzG 1978 §10 Abs6;
B-VG Art15 Abs3;
B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316 ;
B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316;
StVO 1960 §42 Abs1 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs2 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs3 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs4 idF 1986/105 ;
StVO 1960 §42 Abs4 idF 1986/105;
StVO 1960 §42 Abs5 idF 1986/105 ;
StVO 1960 §42 Abs5 idF 1986/105;
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1976/412;
StVO 1960 §45 Abs2 Satz1 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §45 Abs2 Satz2 idF 1969/209 ;
StVO 1960 §59 Abs3;
StVO 1960 §64 Abs4;
StVO 1960 §94a Abs1 idF 1989/086 ;
VwRallg;
BinnSchiffKonzG 1978 §10 Abs6;
B-VG Art15 Abs3;
B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316 ;
B-VG Art15 Abs7 idF 1975/316;
StVO 1960 §42 Abs1 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs2 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs3 idF 1976/412;
StVO 1960 §42 Abs4 idF 1986/105 ;
StVO 1960 §42 Abs4 idF 1986/105;
StVO 1960 §42 Abs5 idF 1986/105 ;
StVO 1960 §42 Abs5 idF 1986/105;
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1976/412;
StVO 1960 §45 Abs2 Satz1 idF 1976/412 ;
StVO 1960 §45 Abs2 Satz2 idF 1969/209 ;
StVO 1960 §59 Abs3;
StVO 1960 §64 Abs4;
StVO 1960 §94a Abs1 idF 1989/086 ;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 23. Mai 1989 begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 vom sog. Wochenendfahrverbot des § 42 StVO 1960 für insgesamt 14 dem Kennzeichen nach bestimmte Lastkraftwagen samt Anhängern. Die angestrebte Ausnahmebewilligung sollte für einen von der Staatsgrenze gegen Italien durch die Länder Tirol, Kärnten und Salzburg bis zum Unternehmenssitz der beschwerdeführenden Gesellschaft in Oberösterreich führenden Straßenzug und lediglich "für Heimfahrten, wenn sich diese aus nicht vorhersehbaren triftigen Gründen verzögern sollten", sowie für die Dauer von zwei Jahren gelten. Die Bewilligung "wolle im Einvernehmen mit der Tiroler, Kärntner und Salzburger Landesregierung erteilt werden".
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde dem Antrag vom 23. Mai 1989 im Einvernehmen mit den Landesregierungen von Tirol, Kärnten und Salzburg nicht stattgegeben.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1.Vorauszuschicken ist, daß Partei des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben der beschwerdeführenden Gesellschaft nur die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde ist. Den Landesregierungen von Kärnten, Salzburg und Tirol kommt keine Parteistellung zu. Insbesondere sind sie entgegen den Beschwerdeausführungen nicht als mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG anzusehen, weil ihnen für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides kein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung erwachsen würde.
2. Vorauszuschicken ist ferner, daß sich ungeachtet der Textierung des Antrages vom 23. Mai 1989 in Ansehung der Straßenstrecke, auf die sich die Ausnahmebewilligung beziehen soll, ("Grenzübergang Arnbach/Sillian-Lienz-Landesgrenze Tirol/Kärnten, sowie ab Landesgrenze Kärnten/Salzburg-A 10-A 1 nach F") der Antrag auch auf die zwischen der Landesgrenze zwischen Tirol und Kärnten und der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg, somit im Land Kärnten, gelegene Strecke bezog. Anders wäre die ausdrückliche Anführung des nach Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch mit der Kärntner Landesregierung herzustellende Einvernehmen nicht erklärbar.
3. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt in der Beschwerde u.a. aus, daß im vorliegenden Fall alle beteiligten Landesregierungen nach außen als entscheidende Behördenaufzutreten gehabt hätten. Sie beruft sich dabei auf die Ausführungen von Hellbling, ZVR 1962, 353.
Gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG haben dann, wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes u.a. in einer Angelegenheit des Art. 11 - wie im vorliegenden Beschwerdefall in einer Angelegenheit der Straßenpolizei - für mehrere Länder wirksam werden soll, die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über.
Die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise, den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft den beteiligten Landesregierungen zur Stellungnahme zu übermitteln und sodann nach Einlangen der entsprechenden Äußerungen, die sich gegen die Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligung aussprachen, (sowie nach Gewährung des Parteiengehörs) einen (negativen) Bescheid unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen zu erlassen, entspricht dieser Verfassungsbestimmung.
Eine Bewilligung, die das Befahren einer über das Gebiet von mehr als einem Land führenden Straßenstrecke betrifft, ist ein Akt, der "für mehrere Länder wirksam" wird. Derartiges ist dem Verfassungsgesetzgeber vor Augen gestanden, als er die Vorgängerbestimmung, den Art. 15 Abs. 3 in der Stammfassung des B-VG 1920, beschlossen hat (vgl. Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 80 f.; Walter, Die Entstehung des B-VG 1920 in der konstituierenden Nationalversammlung, Anm. 11 zu Art. 15; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz. 855). Die Vorgangsweise der gemäß § 94a Abs. 1 StVO 1960 zuständigen Landesregierungen hatte daher nach Art. 15 Abs. 7 B-VG zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß "die Länder" einvernehmlich vorzugehen haben, woraus sich die Zuständigkeit der Landesregierungen der betreffenden Länder ergibt. Es war daher auch mit der Tiroler Landesregierung einvernehmlich vorzugehen, ungeachtet des Umstandes, daß die im Land Tirol gelegene Straßenstrecke lediglich durch einen einzigen politischen Bezirk führt und somit gemäß § 94b lit. b StVO 1960 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lediglich für diese Strecke die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig wäre.
Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 7 B-VG läßt erkennen, daß in einem solchen Fall EIN Akt der Vollziehung EINES Landes zu ergehen hat und da EIN einvernehmlicher Bescheid zu erlassen ist, und nicht etwa zwei oder mehrere (inhaltlich übereinstimmende) Bescheide von zwei oder mehreren Landesregierungen. Von diesem Verständnis war auch der einfache Gesetzgeber bei Erlassung des § 59 Abs. 3 und des § 64 Abs. 4 StVO 1960 getragen. Nach diesen Bestimmungen ist zur Erlassung bestimmter straßenpolizeilicher Verbote bzw. Bewilligungen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, EINE bestimmte - näher bezeichnete - Landesregierung im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen zuständig. Die in der Lehre gegen diese Bestimmungen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken (neben den bereits zitierten Ausführungen von Hellbling, Verfahrensrechtliche Probleme des Straßenverkehrsrechts, ZVR 1962, 353, auch Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 98) vermögen nicht zu überzeugen. Der Grundsatz, daß eine Landesregierung nur für den örtlichen Bereich des jeweiligen Landes rechtswirksam tätig werden kann, wird durch die lex specialis des Art. 15 Abs. 7 B-VG für die dort genannten Fälle unter den dort genannten Voraussetzungen durchbrochen. Hinsichtlich der gleichartigen Bestimmung des § 10 Abs. 6 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, hegte im übrigen der Verwaltungsgerichtshof offenkundig keine Bedenken (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 87/03/0281).
Dazu kommt, daß in jenen Bestimmungen, auf die bei der Formulierung des Art. 15 Abs. 3 B-VG 1920 - wie oben ausgeführt - Bedacht genommen wurde, jeweils die Behörde, "in deren Gebiet sich der Hauptbestandtheil der Anlage befindet, im Einverständnisse und erforderlichen Falles unter Mitwirkung der sonst dabei betheiligten Behörden die Verhandlung zu pflegen und die Entscheidung zu fällen" berufen ist (vgl. den § 70 dritter Absatz des Steiermärkischen Gesetzes über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 8/1872; vgl. etwa auch § 76 dritter Absatz des betreffenden Tiroler Gesetzes LGBl. Nr. 64/1870). Dem Bundesverfassungsgesetzgeber ist also bei Erlassung der Vorgängerbestimmung des jetzigen Art. 15 Abs. 7 B-VG jenes Entscheidungsmodell vor Augen gestanden, welches der einfache Gesetzgeber in den erwähnten Fällen verwirklicht hat und an welches sich im vorliegenden Beschwerdefall die beteiligten Landesregierungen auch gehalten haben. Es hat daher kraft der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zur Anwendung zu gelangen, auch wenn keine einfachgesetzliche Bestimmung (wie etwa die erwähnten § 59 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 StVO 1960) dies ausdrücklich anordnet.
4.1. Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung vor der 16. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 562/1989, kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten und die nicht höchstzulässige Maße und Gewichte von Fahrzeugen betreffen, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung ist es daher erforderlich, daß zwei Voraussetzungen hiefür gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1987, Zl. 87/18/0016).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß bei Erteilung der Ausnahmebewilligung für einen längeren Zeitraum dadurch, daß mit schweren Transportfahrzeugen während der Geltungsdauer des Fahrverbotes in unbeschränktem Ausmaß Fahrten durchgeführt werden könnten (die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten könnte von der Behörde nicht kontrolliert werden), aber auch bei Ausnützung der Ausnahmebewilligung in nur dringenden Fällen doch eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben wäre. Die im Land Kärnten zu befahrende A 10 Tauernautobahn erfahre in den Ferienzeiten eine überaus starke Belastung durch den Reiseverkehr. Das Verkehrsaufkommen im Land Salzburg sei neuerlich stark gestiegen. An Wochenenden komme es daher immer häufiger zu Verkehrsüberlastungen (insbesondere auf Durchzugsstraßen durch starken Ausflugsverkehr, Fremdenverkehr Nord-Südroute, Gastarbeiterroute). Jeder zusätzliche Lkw-Verkehr zum Wochenende würde daher die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs noch mehr (wesentlich) beeinträchtigen. Ein erhebliches persönliches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft sei nicht gegeben. Die von ihr angeführte Situation der betroffenen Fahrer könne nicht als ihr persönliches Interesse betrachtet werden, denn jeder im grenzüberschreitenden Güterverkehr beschäftigte Kraftfahrer habe mit Verzögerungen wie Wartezeiten an den Grenzen, Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten, Streiks, Lkw-Wochenendfahrverbot, Nachtfahrverboten, Unfällen, Verkehrsstaus, Be- und Entladeverschiebungen etc. zu rechnen. Die angeführten Umstände gehörten zum Berufsbild eines Fernfahrers. Mit Berufsaufgaben eines Fernfahrers könne die beschwerdeführende Gesellschaft kein erhebliches persönliches Interesse für sich selbst geltend machen. Ein wirtschaftliches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihre Transportaufträge so rasch wie möglich durchzuführen, werde ihr von der Behörde nicht abgesprochen, da dies grundsätzlich auch für andere Unternehmer gleichermaßen gelte. Ein über die Norm hinausgehendes wirtschaftliches Interesse habe von der Behörde somit nicht als gegeben angenommen werden können. Im Hinblick auf die negativen Stellungnahmen der Landesregierungen von Kärnten, Salzburg und Tirol habe der Antrag einvernehmlich abgewiesen werden müssen.
Im Hinblick darauf, daß sich die Landesregierungen von Kärnten, Salzburg und Tirol gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen haben, bestand für die belangte Behörde nur die Möglichkeit der Erlassung einer negativen Entscheidung oder der Unterlassung der Erlassung eines Bescheides überhaupt, um den Weg nach dem zweiten Satz des Art. 15 Abs. 7 B-VG frei zu machen.
Daß ein persönliches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft - einer juristischen Person - im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, ist evident. Ein derartiges Interesse, wie es durch die beispielshafte Nennung einer schweren Körperbehinderung als Ursache eines solchen Interesses umschrieben ist, kann eine Gesellschaft des Handelsrechts begrifflich nicht haben.
Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses der beschwerdeführenden Gesellschaft an der Erteilung der beantragten Bewilligung wurde von der belangten Behörde bejaht. Dafür, daß dieses Interesse ein "über die Norm hinausgehendes" zu sein hat, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt; es muß vielmehr lediglich erheblich sein. Die belangte Behörde hat das wirtschaftliche Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft darin erblickt, daß sie ihre Transportaufträge so rasch wie möglich durchzuführen imstande sein möchte. Daß dieses Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht erheblich wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof mangels einer näheren Begründung nicht zu erkennen.
4.2. Die unter 4.1. dargestellte Rechtswidrigkeit führt allerdings dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen konnte, daß infolge Erteilung der beantragten Bewilligung eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehres zu erwarten sei.
Die Landesregierungen von Kärnten und Salzburg haben in ihren Stellungnahmen ausgeführt, daß es in den betreffenden Ländern an Wochenenden bzw. zu Ferienzeiten zu Verkehrsüberlastungen komme. Jeder hinzukommende Lkw-Verkehr würde die Situation zusätzlich verschärfen.
Die Stellungnahmen sind schlüssig. Es kann durchaus eine wesentliche Beeinträchtigung zumindest der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs herbeiführen, wenn auch nur einige der insgesamt 14 im Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft genannten Lastkraftwagen samt Anhängern am Wochenende die in Rede stehenden Straßen, insbesondere die A 10 Tauernautobahn und die A 1 Westautobahn im Bereich der Stadt Salzburg, benützen. Es entspricht auch durchaus dem Gesetz, die Ermächtigung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Interesse der Wahrung der öffentlichen Interessen restriktiv handzuhaben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1987, Zl. 87/18/0016, in Form von Rechtssätzen abgedruckt in Slg. Nr. 12.425/A), ist doch umgekehrt die gesetzliche Regelung des § 42 StVO 1960, die (noch immer) den Lkw-Verkehr an Samstagen bis 15.00 Uhr keinen Beschränkungen unterwirft, verhältnismäßig großzügig. Wenngleich die Tiroler Landesregierung und die belangte Behörde für ihren örtlichen Wirkungsbereich keine solchen Erwartungen geäußert haben, konnten die Stellungnahmen der Landesregierungen von Kärnten und Salzburg von der belangten Behörde zum Anlaß für die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft genommen werden, da sich der Antrag nach seinem Inhalt als Einheit, die - der Natur der Sache entsprechend - nicht in einzelne Teilstrecken trennbar ist, darstellt.
Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Abweisung ihres Antrages vom 23. Mai 1989 in keinen Rechten verletzt. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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