VwGH 89/02/0122

VwGH89/02/012215.5.1990

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 20. Juni 1989, Zl. VerkR-8344/12-1989-II/Au, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. April 1988 um 0.40 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kann entsprechend § 5 Abs. 2a lit. b StVO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, erfolgen.

Nach § 5 Abs. 4a StVO gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7, oder 7a) etwas anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.

Gemäß § 5 Abs. 7 StVO hat ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen, wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr zustimmt oder (lit. a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen worden ist, eine solche Blutabnahme verlangt.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Alkoholbeeinträchtigung auf die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft gestützt, welche bei der ersten Messung 0,66 und bei der zweiten Messung 0,63 mg/l ergeben hatte.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er am besagten Tag bzw. Abend reichlich Knoblauchbrote und Äpfel konsumiert habe. Daß das Ergebnis der Messung der Atemluft dadurch verfälscht worden sei, habe er durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens unter Beweis gestellt.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Aus der bezüglichen Anzeige vom 26. April 1988, welche ein Beweismittel gemäß § 46 AVG 1950 darstellt, ergibt sich nämlich, daß die Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft mehr als 0,5 mg/l ergeben habe, sodaß der "Angezeigte" aufmerksam gemacht worden sei, daß ihm die Inanspruchnahme des Polizeiarztes zum Zwecke der Blutabnahme freigestellt sei. Ein solches Verlangen sei nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe (sinngemäß) angegeben, er fühle sich fahrtauglich, er werde sich in das "AKH" begeben, um bei einem ihm bekannten Arzt Blut abnehmen zu lassen.

Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1988 behauptet, er habe gegenüber der Polizei verlangt, daß eine Blutabnahme vorgenommen werden möge, hiezu sei es jedoch nicht gekommen. Er habe dann noch versucht, selbst eine Blutabnahme über einen Spitalsarzt zu bewirken, was jedoch unbegreiflicherweise verweigert worden sei. In seiner Berufung vom 4. Juli 1988 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, er habe "konkret" eine Blutabnahme gefordert, allerdings sei er "äußerst ruhig" gewesen.

Bei diesen Beweisergebnissen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer keine Blutabnahme verlangt hat, obwohl ihm diese angeboten wurde. Damit hat sich der Beschwerdeführer des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161, und vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0099) begeben. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, nachträglich dahin Beweise aufzunehmen, ob das Meßergebnis im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Art und Menge der aufgenommenen Nahrung der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Daß der Beschwerdeführer von dem Angebot der Polizeibeamten, betreffend Blutabnahme, nicht Gebrauch gemacht, sondern sich zu diesem Zweck selbst in ein Spital begeben hat, wo dies nach seinem Vorbringen "unbegreiflicherweise" verweigert worden sei, kann der Behörde gleichfalls nicht zur Last fallen.

Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Ermittlungsverfahrens (im Zusammenhang mit der behaupteten Fehlmessung) sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht wesentlich sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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