Normen
AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;
AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Bescheidqualität der bekämpften Erledigung verneint, weil diese entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG 1950 weder eine Unterschrift noch eine entsprechende Beglaubigung durch die Kanzlei aufweise. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift, bei der in Rede stehenden Erledigung handle es sich um eine "vervielfältigte" Ausfertigung, daher sei im Grunde des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung der Kanzlei erforderlich, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als zutreffend: Zunächst ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, daß das Konzept des Bescheides mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Anhand dieses Konzeptes wurden (mindestens) zwei Reinschriften
- offensichtlich im Durchschreibeverfahren - hergestellt, wobei eine derselben im Akt verblieb und eine davon dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zlen. 84/01/0025, 0026, 0027), daß ein im Wege des mechanischen Durchdruckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück als "vervielfältigt" im Sinne des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 anzusehen ist. Im Beschwerdefall wurde zwar offensichtlich die "erste" Ausfertigung des Bescheides an den Beschwerdeführer übermittelt und die als dessen Durchschlag anzusehende "zweite" Ausfertigung im Akt behalten, doch kommt es darauf nicht an. Auch bietet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Farbe der Schrift keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß es sich um keine Vervielfältigung handelt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, auf der ihm zugestellten Ausfertigung seien die Farben der Schrift und des Amtssiegels verschieden, weil das nachträgliche Anbringen des Amtssiegels an einer vervielfältigten Ausfertigung daran nichts zu ändern vermag, zumal die Ausfertigung eines Bescheides mit einem Amtssiegel gar nicht versehen zu sein braucht (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 10. März 1950, Slg. Nr. 1305/A). Soweit der Beschwerdeführer im übrigen auf Vervielfältigungsgeräte, die das Original "lesen" bzw. davon eine Kopie herstellen, Bezug nimmt, ist darauf nicht näher einzugehen, weil es sich im Beschwerdefall nicht um eine so vervielfältigte Ausfertigung handelt. Da im übrigen die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides den Namen des Genehmigenden (daß dies jene Person ist, die am ENDE des Bescheides aufscheint, daran kann kein Zweifel sein) in Maschinschrift enthält, entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 in der zitierten Fassung.
Daß die bekämpfte Erledigung ihrem Inhalt nach rechtswidrig wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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