Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 29. November 1987 um 17.50 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort in Richtung F. gefahren und habe auf Höhe der Wohnhäuser Nr. 7 und 9 a) nach einem Verkehrsunfall, an welchem er ursächlich beteiligt gewesen sei, nicht sofort angehalten und b) nachdem er an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu a) nach § 99 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO und zu b) nach § 99 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO samt Strafbemessung sowie die Strafbemessung in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 leg. cit. bekämpft. Der auf § 4 Abs. 2 StVO gestützte Schuldspruch wird nicht angefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst den Schuldspruch nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO anlangt, so vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Entfernung zwischen der Unfallstelle und jenem Ort, wo er den Pkw gewendet habe (um zurückzukehren) habe ca. 100 bis 150 m betragen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/18/0131) gebietet die Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. a StVO nämlich das sofortige Anhalten unmittelbar an der Unfallstelle.
Soweit der Beschwerdeführer im übrigen darauf verweist, die belangte Behörde führe nicht die konkreten Umstände an, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden schon vor der tatsächlich erfolgten Kenntnisnahme durch Bemerkungen der Mitinsassen im Pkw erkennbar gewesen wäre, so genügt der Hinweis auf die diesbezüglich durchaus ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides. Insbesondere hat die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten am 30. November 1987 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer damals angegeben habe, daß er plötzlich ein Geräusch gehört habe, was ihn in der Folge veranlaßt habe, umzukehren und Nachschau zu halten. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, befreit; daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 555 unten, zitierte hg. Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer hat sich allerdings im Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt, die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO zu bekämpfen. Der Schuldspruch nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist daher frei von Rechtsirrtum.
Soweit der Beschwerdeführer die auf § 64 Abs. 1 VStG 1950 gestützte Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bekämpft, weil die belangte Behörde seiner Berufung gegen einen weiteren Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben und diesbezüglich das Strafverfahren eingestellt habe, so verkennt er die Rechtslage. Hat nämlich eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des § 64 Abs. 1 VStG 1950 zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 5. November 1980, Slg. Nr. 10 284/A).
Was die Bekämpfung der Strafbemessung hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen anlangt, so läßt sich das Beschwerdevorbringen dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe seine Einkommensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt.
Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Berufungsbehörde trotz der mangelnden Ausführungen zur Strafbemessung in der Berufung eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen hatte (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 15. Juni 1987, Slg Nr. 12 489/A) und daß die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, bedroht sind. Weiters mußte die belangte Behörde hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen nicht von einem geringen Unrechtsgehalt ausgehen: Immerhin hat der Beschwerdeführer nicht etwa nur geringfügig gegen das Gebot, "unmittelbar" an der Unfallstelle anzuhalten, verstoßen und hat in Ansehung des § 4 Abs. 2 leg. cit. die erforderliche sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht etwa verspätet, sondern gar nicht erstattet. Auch mußte die Behörde keineswegs von einem geringen Verschulden ausgehen. Sohin vermag der Verwaltungsgerichtshof selbst bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der beiden, im unteren Bereich der Strafdrohung anzusetzenden Geldstrafen ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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