VwGH 89/01/0380

VwGH89/01/038020.2.1990

A gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 24. August 1989, Zl. Wa-954-1/89, betreffend Waffenverbot

Normen

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 26. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), der Besitz sämtlicher Arten von Waffen und Munition verboten.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie er selbst zugegeben habe, am 20. April 1989 seine Ehefrau beim Versuch, ihr einen Fotoapparat aus den Händen zu schlagen, mit einem Fußtritt an der Hand und am Bauch leicht verletzt, den dazwischentretenden Ewald R. mit "dem Umbringen" bedroht und mit einem Klappmesser (nicht Waffe im Sinne des WaffG) attackiert. Dabei sei das Obergewand des Ewald R. durch Messerschnitte beschädigt worden. Am 6. Juni 1989 sei der Beschwerdeführer deshalb wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung vom Landesgericht Klagenfurt verurteilt worden. Wenn man zudem berücksichtige, daß der Beschwerdeführer in den letzten Jahren unter anderem fünfmal wegen Körperverletzung (einmal davon wegen schwerer Körperverletzung) strafgerichtlich verurteilt worden sei, komme man zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer zu Aggressionshandlungen neige, wobei er keine Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit seiner jeweiligen Kontrahenten nehme. Außerdem sei er zu dieser Zeit entgegen den Bestimmungen des WaffG im Besitz einer Maschinenpistole, zweier Handfeuerwaffen und einer größeren Anzahl von Patronen gewesen. Aus diesen gravierenden Gründen sei der Schluß zwingend, daß Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte durch Mißbrauch von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Es sei daher ein Waffenverbot ohne die beantragte Einschränkung zu verhängen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Waffenverbot unter anderem dann zu verhängen, wenn eine Person wegen wiederholter Gewalttaten strafgerichtlich verurteilt worden sei. Ein Waffenverbot diene der Verhütung mißbräuchlicher Verwendung von Waffen und setze daher nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche stattgefunden habe. Auf den Berufungseinwand, ein Klappmesser wäre keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1986 und der Beschwerdeführer hätte daher Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen nicht unter Verwendung von Waffen bedroht, sei aus den oben angeführten Gründen nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht mit einem Waffenverbot belegt zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG, auf welche Vorschrift die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Diese Norm dient, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68, vom 9. September 1975, Zl. 330/74, vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, und vom 3. Oktober 1978, Zl. 1775/78, u.a.m.), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Damit ist auch der Haupteinwand des Beschwerdeführers, er habe keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes gegen Dritte eingesetzt, unerheblich.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sich zur Begründung des Waffenverbotes nicht nur auf den letzten Vorfall vom 20. April 1989 berufen, sondern auch auf die unwidersprochen gebliebene Tatsache, daß der Beschwerdeführer bereits fünfmal wegen Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden ist und widerrechtlich Waffen besessen hat. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu der Annahme gelangt ist, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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