VwGH 88/12/0154

VwGH88/12/015423.4.1990

N gegen Bundesminister für Inneres vom 15. Juli 1988, Zl. 65.379/3-II/4/88, betreffend Nächtigungsgebühr

Normen

BDG 1979 §23;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 idF 1983/658;
RGV 1955 §23 Abs5 idF 1983/658;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §73 idF 1983/658;
RGV 1955 §73;
BDG 1979 §23;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 idF 1983/658;
RGV 1955 §23 Abs5 idF 1983/658;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §73 idF 1983/658;
RGV 1955 §73;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für X, in dessen Kriminalabteilung er dienstführender Beamter ist. Unbeschadet dieser Funktion ist er Mitglied der Sondereinsatzgruppe (SEG) des Landesgendarmeriekommandos für X.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1988 gab das Landesgendarmeriekommando für X dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1987 um Zuerkennung der Nächtigungsgebühr für die Dienstzuteilung vom 12. bis 13. November 1987 von S nach W gemäß § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV) in der derzeit geltenden Fassung, nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos für X vom 23. Oktober 1987 als Mitglied der SEG zu einer Einsatzübung am 12. und 13. November 1987 von seiner Stammdienststelle (Kriminalabteilung S) zur Gendarmerieschule W dienstzugeteilt worden. Das Übungsprogramm habe einsatztaktisches Übungsschießen, Anhaltung und Durchsuchung von Pkw, Hubschrauber-Ausbildung, Seiltechnik, einsatztaktische Übungen unter Einbeziehung von Sprengungen und Tränengas sowie Sportausbildung umfaßt. Diese Übungen dienten der eigenen Aus- und Fortbildung des Beschwerdeführers, damit er im Falle eines tatsächlichen Einsatzes physisch und psychisch darauf vorbereitet sei. Als Standort (Zuteilungsort) für diese Aus- und Fortbildung, zu der er monatlich in der Regel an zwei Tagen zugeteilt werde, sei die Gendarmerieschule W gewählt worden, weil dort die notwendigen Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 6. Juli 1987 würden für die Teilnehmer an der Ausbildung der SEG von der Schulabteilung W jeweils fünf näher genannte Zimmer zur kostenlosen Benützung zur Verfügung gestellt; von einigen Teilnehmern würden diese Zimmer auch in Anspruch genommen. Diese Zimmer gehörten im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 12. Juli 1979 der Kategorie A an, d.h. es handle sich um Zweibettzimmer mit kaltem und warmem Fließwasser innen, Zentralheizung und sehr guter ziviler Ausstattung. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben in der Nacht vom 12. auf den 13. November 1987 die amtlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in der Schulabteilung nicht in Anspruch genommen. In der Reise- bzw. Zuteilungsverrechnung habe er jedoch für die "amtliche Nächtigung" einen Vergütungsbetrag von S 33,-- von seinem geforderten Mehraufwand abgesetzt und dafür die Nächtigungsgebühr von S 124,-- verrechnet. Bei der Überprüfung der Verrechnung am 30. November 1987 sei ihm der Vergütungsbetrag für die amtliche Nächtigung angewiesen und die Nächtigungsgebühr gestrichen worden, weil gemäß § 73 letzter Satz RGV der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfalle, wenn einem Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung (Kurs) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werde. Wenngleich im Einberufungsbefehl zu dieser Ausbildung nicht ausgesprochen worden sei, daß hiefür den Teilnehmern eine amtliche Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt werde, habe dies dem Beschwerdeführer deshalb bekannt sein müssen, weil er anläßlich der Korrektur einer ähnlichen Reiserechnung im Vormonat (September 1987) schriftlich mit einem Korrekturzettel hievon informiert worden sei. Da somit dem Beschwerdeführer überhaupt kein Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Nächtigung entstanden sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung setzt sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Verhältnis des § 23 Abs. 5 RGV, nach dem der Anspruch auf Nächtigungsgebühr dann entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches (im Rahmen einer Dienstzuteilung) von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zugewiesen wird, zu § 73 RGV auseinander. Es müsse bei Auslegung dieser Bestimmungen, soweit es um den Entfall der Nächtigungsgebühr für Kursteilnehmer gehe, berücksichtigt werden, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers sein könne, ein und denselben Tatbestand in ein und demselben Gesetz zweimal gleichlautend zu regeln. Dem Gesetzgeber werde man außerdem unterstellen müssen, daß er seine Formulierungen sorgfältig wähle und auf nichtssagende Beiwörter verzichte. Unter diesen Gesichtspunkten scheine es nicht zulässig, den letzten Satz des § 73 RGV lediglich als eine unmotivierte Wiederholung des § 23 Abs. 5 RGV aufzufassen. Die beiden Gesetzesstellen seien daher offensichtlich nicht für ein und denselben Tatbestand, sondern für verschiedene Tatbestände geschaffen worden. Damit gewinne das Wort "eigene" im § 73 RGV eine besondere Bedeutung. Diese Bestimmung stelle demnach auf jene Aus- und Fortbildungen ab, an denen der Beamte primär in seinem eigenen Interesse und auch aus eigener Initiative teilnehme. Es könne sich auch nur bei solchen Veranstaltungen die Frage erheben, ob sie überhaupt als Dienstleistung (mit den damit verbundenen gebührenrechtlichen Konsequenzen) aufgefaßt werden dürften. Bei Lehrveranstaltungen, die im primären Interesse des Dienstgebers gelegen seien, würden diesbezügliche Zweifel kaum auftreten können. Deshalb sei es aus seiner Sicht durchaus verständlich, daß die Teilnahme an im eigenen Interesse des Beamten gelegenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nur unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr entstehen lassen solle. Nach der verständlichen Ratio dieser Regelung solle keine Tages- und Nächtigungsgebühr entstehen, wenn der Dienstgeber den Fortbildungswillen des Beamten ohnehin durch die Zurverfügungstellung von Unterrichtsgelegenheiten, Lehrpersonen sowie Unterkunft und Verpflegung fördere. Die SEG-Übung, an der der Beschwerdeführer am 12. und 13. November 1987 teilgenommen habe, sei hingegen nicht als Kurs und auch nicht als sonstige, im eigenen Interesse des Beamten gelegene Aus- und Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 73 RGV anzusehen. Er bestreite zwar nicht, daß auch er aus den SEG-Übungen Nutzen ziehe. Dieser sei aber weniger auf sein berufliches Fortkommen gerichtet, als vielmehr darauf, daß er in den extremen Einsatzfällen, für welche die SEG geschaffen worden sei, die ihm vom Dienstgeber zugedachten Sonderaufgaben erwartungsgemäß erfüllen könne. Die Teilnahme an diesen SEG-Übungen erfolge auch auf Grund zwingender Erlaßanordnung. Somit stehe für ihn außer Zweifel, daß die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der SEG einwandfrei im primären Interesse der Gendarmerie liege. Nicht bestritten werde, daß ihm die Absicht des Landesgendarmeriekommandos für X bekannt gewesen sei, ihm kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit beizustellen, wodurch der Anspruch auf Nächtigungsgebühr in Wegfall kommen sollte. Ihm erscheine jedoch eine amtswegige Beistellung einer Nächtigungsmöglichkeit mit der Konsequenz, daß dadurch der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfalle, außer in den besonders geregelten Fällen, insbesondere des § 23 Abs. 5 und des § 73 RGV, nicht rechtmäßig. Eine dem § 70 RGV entsprechende Bestimmung fehle für den Gendarmeriebereich. Abschließend befaßt sich der Beschwerdeführer mit dem letzten Satz der Bescheidbegründung, wonach ihm im Zusammenhang mit einer Nächtigung überhaupt kein Mehraufwand entstanden sei. Zweck der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV sei es, den durch die Zuteilung entstehenden Mehraufwand für den Beamten pauschal zu ersetzen. Der tatsächliche Mehraufwand, der dem Beamten bei einer Dienstzuteilung entstehe, sei grundsätzlich nicht relevant. Eines Nachweises aufgelaufener Kosten bedürfe es nur in den Fällen, in denen dies durch die RGV ausdrücklich vorgeschrieben werde. Der Umstand, daß er die Unterkunft am W in der Nacht vom

12. auf den 13. November 1987 nicht wirklich benützt habe, könne daher nicht zur Folge haben, daß ihm kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr zustehe. Den Vergütungsbetrag habe er deshalb entrichten wollen, weil er immerhin die Möglichkeit gehabt habe, am W zu nächtigen. Außerdem habe er das Zimmer während der Zuteilungsdauer zum Umkleiden benützt und sich außerhalb der Dienstzeit auch kurz darin aufgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 73 RGV keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Unbestritten sei, daß die Teilnahme des Beschwerdeführers an der SEG-Einsatzübung auf Grund eines Dienstauftrages und außerhalb seines Dienst- und Wohnortes erfolgt sei. Weiters sei unbestritten, daß ihm eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei und diese auch den "erforderlichen Anforderungen" entsprochen habe. Strittig und somit entscheidungswesentlich sei lediglich die Frage, ob die SEG-Einsatzübung unter den Begriff einer Lehrveranstaltung (Kurs) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung zu subsumieren sei oder nicht. Das im erstinstanzlichen Bescheid dargestellte Übungsprogramm beinhalte alle Merkmale, die gemeinhin von einer Aus- und Fortbildung in der Sonderverwendung des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Diese Einsatzübung sei daher als eine Lehrveranstaltung im Sinne des § 73 RGV anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeute das Wort "eigene" in dieser Bestimmung nicht, daß darunter nur Lehrveranstaltungen zu subsumieren seien, an denen ein Bediensteter aus eigenem Interesse und aus eigener Initiative teilnehme, sondern nur, daß zu unterscheiden sei, ob ein Bediensteter als Vortragender, Kursleiter etc. oder als Schüler, Übender etc. daran teilnehme. Nach § 73 würden somit alle Arten von Lehrveranstaltungen erfaßt, an denen ein Bediensteter auf Grund eines Dienstauftrages zum Zwecke seiner eigenen Aus- und Fortbildung, d. h. nicht als Vortragender, Übungsleiter u.dgl., sondern als Schüler, Übender, Lernender etc. teilnehme. Da dies laut den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in seinem Fall zugetroffen sei und ihm von der erstinstanzlichen Behörde eine geeignete Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, ergebe sich bereits aus dem Vorstehenden eindeutig, daß die SEG-Einsatzübungen unter § 73 fielen und der Beschwerdeführer gemäß dieser Bestimmung aus Anlaß seiner Teilnahme an dieser Übung keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr im Rahmen der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV durch unrichtige Anwendung des § 73 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt erachtet. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, es sei unbestritten, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Nächtigungsgebühr im Sinne des § 22 RGV erfüllt seien. Eine Verneinung dieses Anspruches werde allein aus der Sonderbestimmung des § 73 RGV, und zwar aus dem letzten Satz, abgeleitet. Dies sei schon deshalb unrichtig, weil die Einsatzübung keine "Lehrveranstaltung (Kurs)" sei. Zweck einer Lehrveranstaltung sei das Einüben von Lernstoff, sodaß eine Zuordnung zum Lernen vorgenommen werden könne, während bei einer Einsatzübung dienstliche Tätigkeiten bestimmter Art in möglichst realistischer Weise geprobt würden. Damit stimmten auch die weiteren, im ersten Satz des § 73 RGV verwendeten Worte "Aus- und Fortbildung" überein. Zwar könne in einem weitesten Sinn von jeder Tätigkeit, die nicht schon zur einfachsten Routine gehöre, behauptet werden, daß sie eine Fortbildungswirkung habe. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch und in der üblichen Gesetzesterminologie treffe dies jedoch weder für eine praktische Tätigkeit (nicht einmal für eine Einschulungszeit) noch für eine Übung zu. Zweck der Einsatzübung sei es, die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten. Dies zeige, daß es in Wahrheit um eine Spezialübung zur Aufrechterhaltung eines schon vorhandenen Leistungsniveaus gehe. Aber selbst wenn die Einsatzübung zu den "Lehrveranstaltungen (Kursen)" im Sinne des § 73 gehörte, sei § 73 RGV nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer als Kommandant der SEG Ausbilder und nicht Ausgebildeter gewesen sei. Dabei sei selbstverständlich auf das Wesentliche der Funktion abzustellen. Denn jede Lehrtätigkeit könne und solle vielleicht auch ein weiteres Lernen zumindest in Form eines Sammelns weiterer Erfahrungen einschließen. In diesem Sinne habe auch er, wie er schon in der Berufung zugestanden habe, von der Einsatzübung profitiert. Dies ändere jedoch nichts an der prinzipiellen Rollenverteilung, nach der er Ausbilder gewesen sei. Die Teilnahme an der Einsatzübung habe daher nicht seiner eigenen Aus- und(oder) Fortbildung gedient. Bei anderer Interpretation des § 73 RGV verlöre diese Bestimmung jeden Sinn und ihre Anwendbarkeit, weil dann nach den vorstehenden Ausführungen auch von jedem Lehrer, Vortragenden, Kurs-Übungsleiter etc. behauptet werden könnte, daß auch seine eigene Fortbildung gefördert werde, sodaß kein einziger Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung durch die gegenständliche Gesetzesbestimmung ausgeklammert würde. Insofern die belangte Behörde nicht festgestellt habe, daß der Beschwerdeführer als Kommandant der SEG während der strittigen Einsatzübung Ausbilder gewesen sei, liege auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 der auf Grund des § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung gebliebenen RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung (im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV), die im Beschwerdefall unbestritten vorlag, eine Zuteilungsgebühr. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Die Höhe der Nächtigungsgebühr bestimmt sich gemäß § 22 Abs. 2 RGV nach der darin verwiesenen Norm des § 13. Gemäß § 23 Abs. 5 RGV entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2, wenn dem Beamten aus Anlaß seines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird. Nach der mit "Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen" überschriebenen, durch die Novelle zur RGV, BGBl. Nr. 658/1983, neugefaßten Bestimmung des § 73 RGV, die dem mit "Sonderbestimmungen" überschriebenen zweiten Hauptstück der RGV zugehört, begründet die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Mit der Neufassung des § 73 RGV durch die Novelle BGBl. Nr. 658/1983 bezweckte der Gesetzgeber die Schaffung einer "einheitlichen Abgeltungsvorschrift ... für Bundesbedienstete, die an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen" (RV zur genannten Novelle, 151 Blg.NR XVI. GP, Seite 5) bzw. die "Vereinheitlichung" der "unterschiedlichen reisegebührenrechtlichen Behandlung bei Teilnahme an Lehrgängen" (AB zur genannten Novelle, 189 BlgNR. XVI GP ). Erfolgt die "Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung" auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes, so hat der Teilnehmer "Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz" mit den Einschränkungen des zweiten und dritten Satzes des § 73 RGV. Ob der Dienstauftrag auf eine solche Teilnahme im Rahmen einer Dienstzuteilung (im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV) oder einer Dienstreise (im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV) abzielt, ist mangels diesbezüglicher Differenzierungen für die Anwendung des § 73 ohne Belang. Als eine in das Hauptstück über die Sonderbestimmungen eingefügte Norm geht § 73 RGV der zu den allgemeinen Bestimmungen zählenden Norm des § 23 Abs. 5 RGV vor (vgl. zum Verhältnis der Sonderbestimmungen zu den allgemeinen Bestimmungen unter anderem das Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zlen. 88/12/0186, 0187, 0195 bis 0197). Da in dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden und damit voll übernehmenden Spruch des angefochtenen Bescheides nur darüber abgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer nach § 73 RGV kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr zustehe, ist im Beschwerdefall nur zu prüfen, ob dieser Ausspruch rechtmäßig ist, nicht aber, ob, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, dem Beschwerdeführer auch nach § 23 Abs. 5 RGV kein solcher Anspruch zustünde. Es braucht daher im Beschwerdefall auch nicht auf die abstrakte Grenzziehung der Anwendungsbereiche beider Bestimmungen eingegangen zu werden.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu untersuchen, ob die gegenständliche "Einsatzübung" überhaupt zu den "Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der ... Aus- und Fortbildung" zu zählen ist. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß diese Übung das von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene "Übungsprogramm" hatte und wie jede dieser jährlich stattfindenden Übungen dazu diente, die teilnehmenden Mitglieder der SEG in die Lage zu versetzen, im Falle eines tatsächlichen Einsatzes physisch und psychisch darauf vorbereitet zu sein, oder wie der Beschwerdeführer in der Berufung (zwar eingeschränkt auf ihn selbst, der Sache nach aber wohl mit Geltung für alle teilnehmenden Mitglieder) ausführte, daß sie in den extremen Einsatzfällen, für welche die SEG geschaffen wurde, die den Mitgliedern vom Dienstgeber zugedachten Sonderaufgaben erwartungsgemäß erfüllen können. Damit handelte es sich aber bei diesen Übungen trotz des Umstandes, daß die "praktische Tätigkeit" zweifellos gegenüber der theoretischen "Einübung von Lernstoff" im Vordergrund stand, teils um eine (so auch im festgestellten "Übungsprogramm" bezeichnete) "Ausbildung" im Sinne einer primär in der und durch die praktische Übung vorgenommenen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Teil aber um eine in dieser Weise vorgenommene Fortbildung im Sinne zumindest einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch einer damit Hand in Hand gehenden Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten. Daß der Novellengesetzgeber auch solche Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen dem § 73 RGV unterstellen wollte, muß deshalb angenommen werden, weil im Zeitpunkt der Neufassung bereits die §§ 23 ff BDG 1979 über die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft standen, zu der Aus- und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind. Dagegen spricht nicht, daß im § 73 RGV von der "eigenen" Aus- und Fortbildung die Rede ist. Denn der Gegensatz dazu ist vor dem Hintergrund des obgenannten Zweckes der Bestimmung die "fremde" und nicht die primär im Interesse des Dienstgebers und (oder) von ihm initiierte Aus- und Fortbildung.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der strittigen Einsatzübung ist aber der belangten Behörde auch insofern beizupflichten, als sie die Auffassung vertrat, daß die Übung der "eigenen" Aus- und Fortbildung des Beschwerdeführers diente. Denn wenn er auch, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zugesteht, als Kommandant der SEG als Ausbilder an dieser Einsatzübung teilnahm, so diente diese Teilnahme an der (jedenfalls zum Teil notwendig) in Gemeinschaft vorzunehmenden Übung, wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst zugestand, auch seiner Fortbildung im obgenannten Sinn, nämlich einer Aufrechterhaltung seiner Fähigkeiten, um in den extremen Einsatzfällen, für welche die SEG geschaffen wurde, die ihm vom Dienstgeber zugedachten Sonderaufgaben erwartungsgemäß erfüllen zu können.

Da nach den obigen Ausführungen die Teilnahme des Beschwerdeführers an der strittigen Einsatzübung als eine solche im Sinne des ersten Satzes des § 73 RGV zu werten ist und er in der Beschwerde nicht in Abrede stellt, daß ihm eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, hat die belangte Behörde mit Recht gemäß § 73 letzter Satz RGV seinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr verneint. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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