VwGH 88/03/0239

VwGH88/03/023931.1.1990

N gegen Salzburger Landesregierung vom 29. September 1988, Zl. 9/01-28.708/5-1988, betreffend Übertretung der StVO

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. Juli 1986 um 15.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Wolfgangsee-Bundesstraße in Richtung Bad Ischl gelenkt zu haben, wobei er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da er zwischen Straßenkilometer 40,0 und 44,69 mit einer Geschwindigkeit bis zu 160 km/h gefahren sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 4.000 (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, schneller als 100 km/h gefahren zu sein, sondern lediglich, 160 km/h gefahren zu sein. Wie aus den Angaben des Meldungslegers hervorgehe, sei die Geschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden. Während des Nachfahrens in gleichbleibendem Abstand sei eine Geschwindigkeit bis zu 160 km/h abzulesen gewesen. Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand stelle ein einwandfreies Beweismittel zum Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Dies gelte gerade für den gegenständlichen Fall, wo das Zivildienstfahrzeug der Gendarmerie den Pkw des Beschwerdeführers eine längere Strecke hindurch (von Straßenkilometer 40,0 bis 44,69) verfolgen habe können.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausdrücklich bestritt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Seine Angaben im Ermittlungsverfahren, er könne zur Tatzeit schneller gefahren sein, seien dahingehend zu interpretieren gewesen, daß eine "Tachonacheile", wie es bei den japanischen Automobilen durchaus möglich sei, als Umstand dafür in Betracht gekommen sein könnte. Er bestritt weiters, daß das Zivilstreifenfahrzeug ihm in gleichbleibendem Abstand folgen habe können, zumal er bei Kilometer 41,8 ein vor ihm mit 80 km/h fahrendes dem Kennzeichen nach angeführtes Kraftfahrzeug überholt habe. Der Beschwerdeführer beantragte ferner eine "Verordnungsüberprüfung", ob der geänderte Verlauf der Salzkammergut-Bundesstraße im fraglichen Bereich überhaupt gesetzmäßig verankert worden sei, weiters den Fahrzeuglenker des oben näher bezeichneten überholten Fahrzeuges auszuforschen und bezüglich seiner eingehaltenen Geschwindigkeit am angegebenen Ort zu befragen sowie bekanntzugeben, welche einschlägigen Vorbeanstandungen sich straferschwerend ausgewirkt hätten. Er machte weiters geltend, die verhängte Strafe sei entschieden zu hoch.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers des Meldungslegers, Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses an den Beschwerdeführer und Einvernahme dessen sowie nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers des vom Beschwerdeführer angeblich überholten Kraftfahrzeuges, wobei sich herausstellte, daß dieser bereits verstorben war, gab die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 29. September 1988 der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben am 28.7.1986 um 15.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XY auf der Wolfgangsee-Bundesstraße in Richtung Bad Ischl gelenkt, wobei sie zwischen Straßenkilometer 40,0 und Straßenkilometer 44,69 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Teil sehr beträchtlich überschritten haben."

 

Hiezu führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides u.a. aus, daß sowohl Revierinspektor K als auch Revierinspektor B bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aussagten, der Beschwerdeführer habe die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten und sei bis zu 160 km/h gefahren. Als Beweis dafür liege auch die Ablichtung des Tachographenblattes vor, aus der eindeutig ersichtlich sei, daß zum fraglichen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer Fahrgeschwindigkeiten eingehalten worden seien, die zum Teil sehr erheblich über den erlaubten 100 km/h liegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne eindeutig davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung begangen habe. Dies deshalb, da im vorliegenden Fall eine eindeutige, umfassende und logisch geschlossene Anzeige vorliege, aus welcher hervorgehe, daß die beiden Gendarmeriebeamten mit ihrem Zivilstreifenfahrzeug am 28. Juli 1986 gegen 15.45 Uhr auf der Wolfgangsee-Bundesstraße zwischen Straßenkilometer 40,0 und Straßenkilometer 44,69 (Landesgrenze zu Oberösterreich) dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in annähernd gleichbleibendem Abstand nachgefahren seien und dabei feststellen haben können, daß die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Teil sehr erheblich überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und habe erst bei Straßenkilometer 46,21 auf oberösterreichischem Gebiet angehalten werden können. Den im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzten und geschulten Organen der Straßenaufsicht könne es nun zweifelsfrei zugebilligt werden, daß sie richtige Beobachtungen über Verkehrsvorgänge machen und das Beobachtete richtig wiedergeben. Auch sei die Verantwortung des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich, als er am 24. Setpember 1986 vor dem Stadtamt Bad Ischl zu Protokoll gegeben habe, daß er zur Tatzeit sicher schneller als 100 km/h gefahren sei, während er erstmals in der Berufung behaupte, zur Tatzeit nicht schneller als 100 km/h gefahren zu sein. Dem in der Berufung gestellten Beweisantrag auf Ausforschung des Fahrzeuglenkers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY habe nicht entsprochen werden können, da der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges am 20. Juni 1987 verstorben sei. In diesem Zusammenhang falle auf, daß der Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer genannten Fahrzeuges im selben Ort wie der Beschwerdeführer wohne, ferner habe der Beschwerdeführer diesen Beweisantrag erstmals in der von ihm am 13. Dezember 1987 verfaßten Berufung gestellt, obwohl er bereits am 4. September 1986 Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu äußern. Die Berufungsbehörde sei angesichts des aktenkundigen Todes des Zulassungsbesitzers des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht verpflichtet, weitere umständliche Erhebungen über den Fahrzeuglenker des angeblich vom Beschwerdeführer überholten Fahrzeuges anzustellen. Auch könne die Berufungsbehörde nicht finden, warum es unnötig sein solle, einem Fahrzeug auf einer 4,69 km langen Strecke nachzufahren, um die von diesem Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen; dies stelle vielmehr eine im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit durchaus gebotene Verkehrsüberwachungsmaßnahme dar. Sohin stehe fest, daß der Beschwerdeführer in überaus grober Weise gegen eine maßgebende der allgemeinen Verkehrssicherheit dienende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Dies deshalb, da überhöhte Geschwindigkeit und noch dazu in einem Ausmaß von bis zu 60 % der auf Freilandstraßen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen führen könne. Die besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung sei auch darin zu erblicken, daß er auf einer Freilandstraße selbst die an sich für Autobahnen geltende Höchstgeschwindigkeit um bis zu mehr als 20 % überschritten habe. Dies sei auf einer Länge von mehr als 4 km erfolgt. Angesichts des zum Teil beträchtlichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Länge von mehr als 4 km, sowie bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vorbeanstandung aufweise und auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten sei, vermöge die Berufungsbehörde der Behörde erster Instanz nicht entgegenzutreten, wenn sie über den Beschwerdeführer eine nicht mehr im unteren Bereich des gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO für derartige Übertretungen vorgesehene Strafrahmens von bis zu 10.000 S liegende Strafe verhängt habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß es nicht erforderlich sei, einem Beschuldigten die einschlägigen Vorbeanstandungen, welche sich bei der Strafermessung erschwerend auswirkten, bekanntzugeben, da davon auszugehen sei, daß diese dem Betroffenen bekannt seien. Aus den vorstehenden Erwägungen könne daher im gegenständlichen Fall selbst die Bedachtnahme auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zu keiner Strafherabsetzung führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der von ihm beantragten Feststellung, ob der geänderte Verlauf der Salzkammergut-Bundesstraße im fraglichen Bereich überhaupt gesetzmäßig verankert worden sei, und wendet weiters ein, es hätte ihm die belangte Behörde mitteilen müssen, daß der von ihm beantragte Zeuge nicht vernommen werden könne. In rechtlicher Hinsicht führt er im wesentlichen aus, es sei unmöglich, daß er zum Zeitpunkt 15.45 Uhr eine Fahrstrecke von 6 km zurückgelegt habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche daher nicht dem § 44a VStG 1950, weil nicht ausgeschlossen sei, daß er durch konkretere Angaben der Zeit sowohl von der Salzburger als auch von der Oberösterreichischen Landesregierung neuerlich bestraft werden könne. Darüberhinaus befinde sich Kilometer 44,69 bereits auf oberösterreichischem Gebiet, weshalb die Beweisermittlung (durch die Gendarmerieorgane) unzulässig gewesen sei. Schließlich habe die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung nicht begründet, warum sie dem Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben habe und habe es auch unterlassen, die erschwerenden Umstände, von denen sie ausgegangen sei, aufzuzählen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, daß es für die Strafbarkeit einer Übertretung der StVO lediglich darauf ankommt, daß die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO begangen wurde, nicht hingegen darauf, ob deren Verlauf "gesetzmäßig verankert" wurde. Unzutreffend ist weiters der Einwand des Beschwerdeführers, daß es keine Wolfgangsee-Bundesstraße gebe, ist doch die Wolfgangsee Straße im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung der Bundesstraßengesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 165, ausdrücklich angeführt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihm mitteilen müssen, daß der von ihm beantragte Zeuge nicht vernommen werden könne, weil der noch Beifahrer gehabt habe und auch die beiden Lenker der holländischen Fahrzeuge vernommen hätte werden können, die bei Wahrung des Parteiengehörs der Behörde hätten bekanntgegeben werden können, ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal den Lenker des von ihm überholten (österreichischen) Fahrzeuges nach Namen und Anschrift nennen konnte, sondern dessen Ausforschung beantragte, was die belangte Behörde im Wege einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG versuchte, ihr jedoch mißlang, weil der Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer angeführten Fahrzeuges schon vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme des Lenkers dieses Fahrzeuges verstorben war. Die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte die Beifahrer und die beiden Lenker der holländischen Fahrzeuge bekanntgeben können, ist solcherart unglaubwürdig, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren das Vorhandensein von Beifahrern nie erwähnte und auch nie die Einvernahme weiterer Zeugen beantragte, was jedoch, wenn er diese Zeugen kennt, nahegelegen und ihm auch ohne Gewährung des Parteiengehörs möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ließ es demnach an der entsprechenden Mitwirkung mangeln. Nun ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsstrafverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Rückhaltung abzulegen und das Verwaltungsstrafverfahren als mangelhaft zu bekämpfen. Im übrigen unterläßt es der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde, die angeblich ihm bekannten Zeugen näher zu benennen. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit der Verfahrensrüge nicht zu erkennen.

Was die Tatumschreibung anlangt ist der Vorschrift des § 44a lit. a VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen, am Tattage um 15.45 Uhr zwischen Straßenkilometer 40,0 und Straßenkilometer 44,69 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Teil sehr beträchtlich überschritten zu haben. Damit stand die Tat unverwechselbar fest. Der Beschwerdeführer kann wegen dieses einen, auf einer längeren Strecke begangenen Deliktes nicht neuerlich bestraft werden, dieses - wie gesagt - eine Einheit bildende Verhalten zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort begangen zu haben, selbst dann nicht, wenn als Tatort im Straferkenntnis eine kürzere Strecke angegeben ist, als die Strecke, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, ist der Beschwerdeführer doch auch danach mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer nach der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde auf der gesamten Strecke überschritten, weshalb von einem durch die Tatzeit zu verdeckenden "fortgesetzten Delikt" schon aus diesem Grunde keine Rede sein kann. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985 unerheblich ist, ob die Verwaltungsübertretung kurz vor, genau um oder kurz nach

15.45 Uhr begangen wurde und es auch nicht entscheidend ist, ob sich Straßenkilometer 44,69 der Wolfgangsee-Bundesstraße auf oberösterreichischem oder auf salzburgischem Gebiet befindet und wo die Anhaltung des Beschwerdeführers stattfand. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren geändert worden wäre, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit nicht mit "um 15.45 Uhr", sondern mit einem bestimmten Zeitraum angegeben worden wäre (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0217, 0218).

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und als Zeuge durch Nachfahren in annähernd gleichbleibendem Abstand festgestellt und zum Beweise der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Abschrift des Tachographenblattes des nachfahrenden Fahrzeuges vorgelegt. Die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren ist ein geeignetes Beweismittel, das nicht dadurch unzulässig wird, daß der Beschwerdeführer erst in Oberösterreich angehalten wurde, welche Anhaltung im übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Es trifft ferner die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde habe ihre Gründe, weshalb sie dem Strafherabsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben habe, nicht dargelegt. Vielmehr hat die belangte Behörde ausgeführt, daß eine bis zu 60 % überhöhte Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtige und sie die Tat des Beschwerdeführers deshalb besonders verwerflich finde, weil dabei sogar die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 % überschritten worden sei und dies überdies auf einer Streckenlänge von über 4 km. Sie verwies ferner auf eine einschlägige Vorbeanstandung sowie darauf, daß der Beschwerdeführer auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, wenn sie auf der Grundlage dieser Überlegungen selbst bei Bedachtnahme auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers keinen Grund zur Herabsetzung der Strafe sah. Die Behörde ging dabei offensichtlich von den im Akt niedergelegten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (nämlich kein Einkommen) aus, wenn dies auch nicht ausdrücklich festgestellt wurde.

Was schließlich den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe betrifft, ist der belangten Behörde beizupflichten, daß diese dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht bekanntgegeben werden mußte, da davon auszugehen ist, daß er sie ohnedies kenne (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0315). Da der Beschwerdeführer diese Vorstrafe nicht leugnet und ferner nicht in Abrede stellt, auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten zu sein, kann der belangten Behörde auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit angelastet werden.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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