VwGH 87/17/0272

VwGH87/17/027223.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des X-Vereins gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 5. Juni 1987, Zl. MDR - V 1/87, betreffend Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer Revision betreffend Ankündigungsabgabe stellte der Revisionsbeamte laut Niederschrift vom 12. November 1986 fest, daß der beschwerdeführende Verein zufolge "wilder Plakatierung" von 9000 Stück Plakaten für den Zeitraum November 1984 bis Oktober 1986 Ankündigungsabgabe in Höhe von S 57.600,-- zuzüglich Säumniszuschlag schulde. Abgabenpflicht und Revisionsergebnis wurden vom Kassier des beschwerdeführenden Vereines nicht anerkannt.

Am 19. November 1986 stellte der beschwerdeführende Verein an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, folgendes Ansuchen:

"Aufgrund der Gemeinnützigkeit der kulturellen Arbeit unseres Vereines - wie sie auch vom Finanzamt für Körperschaften in Form von Steuerbefreiung anerkannt wird - suchen wir um Befreiung von der Abführung einerAnkündigungsabgabe für alle vergangenen und zukünftigen Ankündigungsfälle an."

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates vom 28. Jänner 1987 abgewiesen. Mit Bescheid vom 5. Juni 1987, Zl. MDR - V 2/87 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.

Inzwischen hatte der Magistrat, Magistratsabteilung 4, mit Bescheid vom 25. Februar 1987 gemäß den §§ 1, 4 Abs. 1, 5, 6 Abs 2 sowie 8 Abs. 4 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 19/1983 (WAAG), dem Beschwerdeführer für eine Ankündigung bestehend aus 9000 Stück A 1-Plakaten in Wien im Zeitraum November 1984 bis Oktober 1986 Ankündigungsabgabe in Höhe von S 57.600,-- vorgeschrieben. Der Abgabepflichtige war darin als "Verein Y" bezeichnet worden. Auch dagegen hatte der beschwerdeführende Verein Berufung erhoben und sich dabei auf seinen Antrag auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe vom 19. November 1986 berufen.

Mit Bescheid gleichfalls vom 5. Juni 1987, Zl. MDR - V 1/87, wurde unter Abweisung der Berufung der Bescheid der Magistratsabteilung 4 vom 25. Februar 1987 dahin abgeändert, daß der Name des Abgabepflichtigen "X-Verein" zu lauten habe. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid der ersten Instanz angeführten öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Wien vorgenommen habe, werde nicht bestritten und sei auf Grund der Aktenlage erwiesen. Weiters bestehe nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich bei den in Frage stehenden Ankündigungen um solche des § 3 Abs. 1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19 (von der Abgabe befreite Ankündigungen), handle. Die Berufungsausführungen seien auch nicht in der Lage gewesen, eine solche gesetzliche Befreiung darzutun, da die Gemeinnützigkeit eines Vereines nicht zu einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 WAAG führe. Da für die Ankündigung kein Entgelt gefordert werde, sei gemäß § 5 WAAG die Bemessungsgrundlage vom Magistrat durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen gewesen. Gegen die auf Grund seiner Erfahrung als Betriebsprüfer vom Revisionsbeamten festgestellten Vergleichswerte bestünden keine Bedenken.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den im Original vorgelegten Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 5. Juni 1987, Zl. MDR - V 1/87. In der Beschwerde heißt es jedoch, mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte

Behörde das Ansuchen um Befreiung ... von der

Ankündigungsabgabe abgewiesen. Die Beschwerdedarlegungen wenden sich dementsprechend erkennbar gegen den Bescheid vom selben Tage, Zl. MDR - V 2/87, betreffend Befreiung von der Ankündigungsababe. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe verletzt. Er beantragt, "den angefochtenen Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu enthalten. Nach Abs. 5 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist Beschwerden nach Art. 131 B-VG (das sind Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde), sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist es, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Gerichtshof angefochten ist, auszuschließen. In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist es Sache der Partei, unter anderem den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen; der Verwaltungsgerichtshof ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben des Beschwerdeführers gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich der Beschwerdeführer im Ausdruck vergriffen haben sollte oder etwa einen anderen Bescheid anfechten wollte (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. September 1968, Slg. Nr. 7401/A, sowie die Beschlüsse vom 21. September 1967, Slg. Nr. 3653/F, und vom 18. November 1983, Zlen. 83/04/0270, 83/04/0309).

So war der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall daran gebunden, daß der Beschwerdeführer von den beiden Bescheiden der belangten Behörde mit dem Datum 5. Juni 1987 - offenbar auf Grund eines Irrtums - jenen mit der Zl. MDR - V 1/87 betreffend Festsetzung der Ankündigungsabgabe und nicht jenen mit der Zl. MDR - V 2/87 betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe angefochten hat. Daran konnten umsoweniger Zweifel bestehen, als der beschwerdeführende Verein gemäß § 28 Abs. 5 VwGG auch den erstgenannten (und nicht den zweitgenannten) Bescheid seiner Beschwerde beigeschlossen hat. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist also ausschließlich der Bescheid betreffend die Abgabenfestsetzung.

Vorweg sei bemerkt, daß der Gesetzeswortlaut eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Abgabenbefreiungsantrag nicht ausschließt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1967, Slg. Nr. 3617/F, einen gesonderten Antrag auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe und eine gesonderte Entscheidung darüber erkennbar für zulässig erachtet. Diese Vorgangsweise wird sich insbesondere dann als zweckmäßig erweisen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde hinsichtlich des hier gegenständlichen Abgabenzeitraumes in getrennten Bescheiden einerseits die Abgabenbefreiung verweigert und andererseits die Abgabe festgesetzt hat. Da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - den Bescheid betreffend Verweigerung der Abgabenbefreiung unangefochten ließ, kann diese Frage im Beschwerdeverfahren betreffend die Abgabenfestsetzung nicht mehr aufgerollt werden. Insbesondere käme eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides etwa aus dem Grunde, weil die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung gegeben oder noch zu prüfen seien, schon deshalb nicht in Frage, weil einer weiteren Erörterung dieser Frage auf Verwaltungsebene die Rechtskraft des Bescheides über die Verweigerung der Befreiung entgegenstünde.

Gegen die Festsetzung und Bemessung der Abgabe wird vom Beschwerdeführer im übrigen nichts vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte