Normen
BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vertrag vom 16. Dezember 1983 trat die Verlassenschaft nach Dr. W, der als Treuhänder für die Vereinigung XY Kommanditist der S-GmbH & Co KG war, ihren Kommanditanteil mit einer Vermögenseinlage von S 1,200.000,-- über Anweisung der Treugeberin unentgeltlich an den Beschwerdeführer ab.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 19. Februar 1986 gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG Rechtsgebühr mit 2 v. H. vom anteiligen Einheitswert des Kommanditanteiles von S 8,583.158,--, somit in Höhe von S 171.663,--, fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, die den Bescheid dem Grunde nach unangefochten ließ, wendete der Beschwerdeführer ein, es hätte nicht der mit Einheitswertbescheid vom 24. Mai 1984 zum 1. Jänner 1983 festgestellte Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen und überdies sei auch die Höhe des Einheitswertes von S 8,583.158,-- unrichtig. Begründend führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1983 entfalte keine Bindungswirkung im Sinne des § 192 BAO für die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957, da der streitgegenständliche Kommanditanteil weder seinem Rechtsvorgänger noch ihm als Treuhänder im Sinne des § 186 BAO zuzurechnen sei. Der Wert des Gesellschaftsanteiles wäre daher gemäß den §§ 161 bis 184 BAO zu ermitteln gewesen. Der tatsächliche Wert des Kommanditanteiles zum 1. Jänner 1983 betrage nur S 2,254.083,--. Die Differenz zum Einheitswertbescheid ergebe sich durch den Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber dem Treugeber, der Vereinigung XY.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, er halte daran fest, daß nach dem Grundsatz der rechtlichen - nicht wirtschaftlichen - Betrachtungsweise das gegenständliche Rechtsgeschäft betreffend die Abtretung eines Kommanditanteils durch einen Treuhänder an einen anderen gebührenrechtlich dem Treuhänder zuzurechnen sei. Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Treugeber, also einem außenstehenden Dritten, könnten demnach gebührenrechtlich nicht als zum Kommanditanteil gehörig angesehen werden, sondern stellten eine abzugsfähige Schuld im Sinne des § 64 BewG 1955 dar.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 26 GebG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BewG 1955 sei als Wert des Kommanditanteiles der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaft bestimmte anteilige Einheitswert anzusetzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1984, Zl. 83/15/0076).
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen nach dem Wert des abgetretenen Gesellschaftsanteiles im Ausmaß von 2 v. H. von diesem Wert bezahlen zu müssen" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 unterliegen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v. H. vom Entgelte, mindestens aber vom Werte des Gesellschaftsanteiles.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unbestritten, daß der gebührenrechtliche Tatbestand der "Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen Dritten" im Sinne der eben zitierten Rechtsvorschrift ungeachtet des Umstandes, daß das Rechtsgeschäft zwischen Treuhändern stattgefunden hat, verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch dagegen, daß als Bemessungsgrundlage der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Rechtsgebühr der mit Einheitswertbescheid vom 24. Mai 1984 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983 anteilsmäßig zu Grunde gelegt worden ist. Wie bereits im Verwaltungsverfahren wird vom Beschwerdeführer die Meinung vertreten, zufolge § 186 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 24 BAO könne der Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nur gegenüber dem Treugeber, nicht aber gegenüber dem Treuhänder Bindungswirkung entfalten. Die Heranziehung des mit Bescheid vom 24. Mai 1984 festgestellten Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983 zum Zwecke der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für das zwischen Treuhändern abgeschlossene Rechtsgeschäft sei daher unzulässig.
Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung grundsätzlich den Standpunkt eingenommen, daß als Wert eines Gesellschaftsanteiles im Sinne des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG gemäß § 26 leg. cit. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BewG 1955 der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft gemäß § 186 Abs. 3 BAO bestimmte anteilige Wert anzusetzen ist. Als Folge davon kann auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt worden ist, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden (vgl. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1986,
Zlen. 84/15/0152 bis 0155, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, weil die Rechtsfolge, daß der mit einem rechtswirksamen Einheitswertbescheid festgestellte Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsvertragsgebühren heranzuziehen ist, sich aus den Bestimmungen des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c und des § 26 GebG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BewG 1955 ergibt.
Aus dieser Bindungswirkung des Einheitswertbescheides ergibt sich darüber hinaus aber auch, daß der Einwand der Beschwerde unbegründet ist, der Einheitswertbescheid wäre nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine andere Person (hier: den Treugeber) gerichtet gewesen.
Wenn daher die belangte Behörde den festgestellten Einheitswert zum 1. Jänner 1983 anteilsmäßig als Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr herangezogen hat, liegt darin keine Rechtswidrigkeit. Da somit ein anderer Wert des abgetretenen Kommanditanteiles nicht zu errechnen war, muß auch die Verfahrensrüge ins Leere gehen.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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