VwGH 89/18/0033

VwGH89/18/003322.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richters, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. AS, Rechtsanwalt in W, gegen den Berichtigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Jänner 1989, Zl. MA 70-11/53/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juni 1987 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. m der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zum Vorwurf gemacht. Die Strafverfügung trat infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft. Mit Straferkenntnis der genannten Behörde vom 20. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer eben derselben Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und zu einer Geld- und Ersatzarreststrafe verurteilt. Über Berufung des Beschwerdeführers erkannte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 22. September 1988 in ihrem Spruch wie folgt:

"Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, hat mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. Pst 3066/M1/87, über Herrn Dr. AS, wohnhaft in W, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, eine Strafe von S 500,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Arrest, verhängt und einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 50,-- vorgeschrieben.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 50,-- vorgeschrieben."

Sowohl die erstinstanzliche Strafverfügung als auch das erstinstanzliche Straferkenntnis als auch der Berufungsbescheid gingen hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a lit. a VStG 1950) davon aus, dass der Beschwerdeführer zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern auf einer Sperrfläche zum Halten abgestellt habe. Irgendeine inhaltliche Bezugnahme auf die andere Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO findet sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1989 berichtigte die Wiener Landesregierung gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Spruch ihres Berufungsbescheides vom 22. September 1988 dahin, dass die zitierte Übertretungsnorm richtig § 24 Abs. 1 lit. m StVO zu lauten habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, aus Versehen sei im Berufungsbescheid statt dem Buchstaben m der Buchstabe a zitiert worden. Es handle sich um einen Schreibfehler, da im ganzen Verfahren nur der Buchstabe m der genannten Gesetzesbestimmung erwähnt worden sei und da auch sachverhaltsmäßig nur auf einen dieser Gesetzesbestimmung zu unterstellenden Tatbestand Bezug genommen worden sei. Im übrigen enthalte das Konzept des Referenten der Berufungsbehörde noch den richtigen Buchstaben m, der nur beim Schreiben offenbar falsch als a gelesen und so geschrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeausführungen bestreiten, dass die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 gegeben gewesen seien. Sie berufen sich auf die Ausführungen von Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 558, Anmerkung 15, auf die Ausführungen von Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, Seite 148 (in der 4. Auflage Rz 449) sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7058/A und vom 27. Oktober 1975, Slg. N.F. Nr. 8911/A. Der belangten Behörde sei erst durch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Zl. 88/18/0363 aufgefallen, dass ihr "ein klarer Subsumtionsfehler passiert" sei. Fehler in der rechtlichen Beurteilung dürften durch eine Berichtigung nicht korrigiert werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen aus Literatur und Judikatur kommen auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da sich aus dem dem Beschwerdeverfahren zu Zl. 88/18/0363 zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich um einen Irrtum in der rechtlichen Beurteilung gehandelt habe. Die Erstbehörde hat durchwegs die richtige Gesetzesstelle zitiert; die Berufungsbehörde hat bloß in der Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine nicht zutreffende Gesetzesstelle zitiert (§ 24 Abs. 1 lit. a statt § 24 Abs. 1 lit. m StVO), ist aber in der Begründung ihres Bescheides eindeutig nur von einem Sachverhalt nach dem Buchstaben m dieser Gesetzesstelle ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/18/0012 und die darin zitierte weitere Judikatur) ist die Berichtigung auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Es müsse ausreichend sein, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Die Unrichtigkeit hätte ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides müssen vermieden werden können.

Beide Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall zu: Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nie die Richtigkeit der Subsumtion des - von ihm aus anderen Gründen bestrittenen - Sachverhaltes unter § 24 Abs. 1 lit. m StVO bestritten. Auch die Berufungsbehörde ließ in keiner Weise erkennen, dass sie den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht dem § 24 Abs. 1 lit. m, sondern einer anderen Gesetzesbestimmung, z.B. § 24 Abs. 1 lit. a StVO, unterstellen wollte.

Daher war die unterlaufene Unrichtigkeit sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Berufungsbehörde offenkundig, sodass mit Recht mit Berichtigung vorgegangen werden konnte.

Auch die Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen seiner Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen. Es ist unerfindlich, was die vom Beschwerdeführer vermisste Stellungnahme für den Inhalt des angefochtenen Bescheides hätte ergeben sollen:

Selbst der vom Beschwerdeführer angedeutete Umstand, dass sich auch im Konzept des Berufungsbescheides der falsche Buchstabe a statt des richtigen Buchstaben m finden sollte, hätte an der Rechtmäßigkeit der Berichtigung nichts geändert, da dann die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit nicht der Schreibkraft, sondern dem Referenten unterlaufen wäre. Dies würde nichts an den vom zitierten Erkenntnis genannten Voraussetzungen einer Berichtigung, die hier gegeben waren geändert haben.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §§ 35 Abs. 1, 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. März 1989

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