VwGH 88/07/0131

VwGH88/07/013124.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 1988, Zl. III/1-27.648/3- 88, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §1 Abs2;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §41 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, schuldig erkannt und gemäß § 137 WRG 1959 über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von drei Wochen) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Dkfm. JF KG, wie am 25. Mai 1987 und am 3. Juni 1987 durch ein Gewässeraufsichtsorgan des Landes Niederösterreich festgestellt, im Bereich der Mülldeponie auf dem Grundstück 514/1 KG T entgegen der mit dem eben bezeichneten Bescheid aus 1973 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Ostteil der Deponie im Ausmaß von ca. 210 x 100 m Müll (insbesondere Zelluloserückstände und Holzasche) 3 bis 4 m über Geländeniveau geschüttet habe.

Mit Bescheid vom 22. September 1988 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich sodann die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 und § 51 Abs. 1 VStG 1950 ab, konkretisierte zugleich den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend, daß der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Komplementär besagter KG, zur Verantwortung gezogen und ferner die Strafnorm § 137 WRG 1959 durch "Abs. 1" ergänzt wurde und setzte die Ersatzarreststrafe gemäß § 16 Abs. 2 VStG 1950 mit zwölf Tagen neu fest. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der von der KG am 17. Juli 1985 gestellte Antrag sei vom Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Wasserrechtsbehörde damit beantwortet worden, daß diese Behörde am 6. August 1985 "verbindlich" eine Ansicht vertreten habe, aus welcher der Beschwerdeführer eine Zusage und daraus einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 VStG 1950 für die gegenständliche Müllanschüttung bis zu einer Höhe von 2 m ableite, könne nicht gefolgt werden.

Bei dem vorzitierten Vorgang vom 6. August 1985 handle es sich nämlich um einen Aktenvermerk folgenden Inhaltes: "Am heutigen Tag hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine Besprechung stattgefunden, an welcher teilgenommen haben:

Wirkl. Hofrat Dipl. Ing. Ka (B/9)

Dr. Kr (III/1)

(der Beschwerdeführer)

Ing. B D (Ing. B T)

Im Laufe dieser Besprechung hat (der Beschwerdeführer) die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf seine Verpflichtungen zur Übernahme von Müll von einigen Gemeinden in jenem Bereich der Mülldeponie, welcher bereits durch Auffüllung bis auf Geländeoberkante abgeschlossen ist, eine bis maximal 2 m hohe Müllschicht über Terrain aufzubringen, gestattet ist.

Wirkl. Hofrat Dipl. Ing. Ka vertritt hiezu die fachmännische Ansicht, daß unabhängig von weiteren erforderlichen Sanierungsmaßnahmen eine Müllanschüttung über Terrain im Hinblick auf die zu erwartenden Setzungen dann vertretbar ist, wenn die Höhe dieser Müllanschüttung in der Deponiemitte 2 m nicht übersteigt und diese Müllanschüttungen über Geländeoberkante zu den Deponierändern hin in einer solchen Weise abfällt, daß an den Deponierändern die Höhe der Geländeoberkante nicht überschritten wird.

Der Vertreter der Wasserrechtsbehörde stellt hiezu fest, daß diese von Wirkl. Hofrat Dipl. Ing. Ka geäußerte Ansicht von der Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren bereits vertreten worden ist."

Dieser mit 6. August 1985 datierte Aktenvermerk sei von den Amtsorganen unterschrieben worden.

Ein Aktenvermerk sei eine öffentliche Urkunde.

Damit sei aber kein Bescheid erlassen und keine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Inhaltes dieses Aktenvermerkes erteilt worden.

Da es sich hiebei um ein Bewilligungsverfahren gehandelt hätte, wäre gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich und zwingend eine mündliche Verhandlung (§§ 40 - 44 AVG 1950) "bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides" durchzuführen sowie gemäß § 111 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 der Bewilligungsbescheid, ebenfalls bei sonstiger Nichtigkeit, schriftlich zu erlassen gewesen. Ein diesbezüglicher Bescheid sei aber niemals erlassen, nämlich niemandem zugestellt worden.

Die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Inhalt des vorerwähnten Aktenvermerkes stamme von einer jenem gemäß § 17 AVG 1950 gewährten Akteneinsicht, wobei er eine Abschrift selbst anfertigen bzw. auf seine Kosten eine Kopie habe anfertigen lassen können.

Somit sei durch diesen Aktenvermerk rechtlich der Umfang der seinerzeit mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen keineswegs erweitert worden, sodaß den Beschwerdeführer die Müllanschüttungen schon bis zu 2 m Höhe nicht entschuldigten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. August 1987, Zl. III/1-13.803/192-87, sanktioniere das im Aktenvermerk vom 6. August 1985 festgehaltene Besprechungsergebnis, gehe völlig ins Leere.

Erstens sei dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig, und - mangels einer Verfügung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 - auch noch nicht vollstreckbar, er erzeuge daher noch keine rechtliche Verbindlichkeit.

Zweitens handle es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid, sondern einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 des Inhaltes, innerhalb von drei Monaten ab seiner Rechtskraft den auf der in Rede stehenden Deponie aufgebrachten Müll so weit zu entfernen, daß die Höhe der Müllanschüttungen in der Deponiemitte 2 m nicht übersteige, und diese Müllanschüttungen über Geländeoberkante zu den Deponierändern hin so abfallen zu lassen, daß an den Deponierändern die Höhe der Geländeoberkante nicht überschritten werde.

Im letzten Absatz der Begründung dieses Bescheides werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die gefertigte Wasserrechtsbehörde mit den Müllanschüttungen bis zu 2 m über Geländeoberkante noch gesondert auseinandersetzen werde.

Es sei daher unverständlich und für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer in diesem wasserpolizeilichen Auftrag, den er selbst anfechte, eine Sanktionierung des im Aktenvermerk vom 6. August 1985 festgehaltenen Besprechungsergebnisses erblicke bzw. woraus er eine Berechtigung zur Müllanschüttung bis zu 2 m Geländeoberkante ableite.

Dem Inhalt eines Überprüfungsberichtes nur wegen eines Irrtums bei dessen Datierung "jegliche Beweiskraft und Plausibilität" abzusprechen, sei absurd und darauf nicht weiter einzugehen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe eine Ablagerungshöhe von etwa 3 bis 4 m festgestellt. Der Beschwerdeführer bezweifle die Richtigkeit dieser Feststellung mit der

Begründung, daß jener die Höhe mit freiem Auge geschätzt habe und (die Schätzung) im Ergebnis vollkommen unzutreffend sei, ohne selbst als Gegenbeweis eine exakt vermessene Höhe bekanntzugeben. Abgesehen davon, daß einem langjährig tätigen und daher erfahrenen technischen Amtssachverständigen zuzutrauen sei, eine Höhe in diesem Ausmaß auch mit freiem Auge ziemlich genau abschätzen zu können, komme es auf ein paar Zentimeter oder Dezimeter weniger oder mehr nicht an. Schließlich gebe der Beschwerdeführer Anschüttungen von 2 m über Geländeoberkante zu, wobei er noch vereinzelte Bombierungen darüber hinaus eingestehe. Nach den vorstehenden Ausführungen seien aber bereits Ablagerungen bis zu dieser Höhe nicht gestattet und daher strafbar. Es falle auf, daß das Schätzungsvermögen des Amtssachverständigen erst in der Berufung und nicht schon in der vorhergehenden Verantwortung als Beschuldigter angezweifelt worden sei. (Die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffen die Strafbemessung sowie die Konkretisierung und Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.)

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht wegen der ihm angelasteten Übertretung bestraft zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Die Verwaltungsstrafbehörden haben im Beschwerdefall richtigerweise das zur Zeit der Tat geltende Recht angewendet. Der Bescheid vom 30. Juli 1973, dessen Anordnungen vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sein sollen, gehörte zwar wegen des inzwischen erfolgten rechtskräftigen Widerrufes dieses Bescheides zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand an. Doch war deswegen das zur Zeit der Fällung des Bescheides der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz geltende Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger. Denn nach dem Widerruf der Bewilligung wäre im Deponiebereich eine Müllablagerung schlechthin unzulässig gewesen.

Der Beschwerdeführer bemängelt nun, daß der Bescheid vom 30. Juli 1973 keinerlei normative Bestimmungen über die maximale Ablagerungshöhe enthalte; es sei nur im Rahmen der Entwurfsbeschreibung vorgesehen worden, den (nach Anlieferung sofort verdichteten) Müll bei "Erreichung einer von der Behörde vorzuschreibenden Ablagerungshöhe jeweils mit Abraummaterial abzudecken". Die Ablagerungshöhe habe demnach einer gesonderten Vorschreibung vorbehalten bleiben sollen, zu der es allerdings nie gekommen sei. Weder die Auflagen noch die Begründung des Bescheides aus 1973 enthielten irgendeine Erläuterung oder Festlegung der Anschüttungshöhe, insbesondere auch keinen Hinweis auf einen Bezugspunkt für die Anschüttungshöhe.

Im angefochtenen (ebenso wie im erstinstanzlichen) Bescheid findet sich keine bestimmte Anordnung des Bescheides vom 30. Juli 1973 angeführt, deren Nichteinhaltung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. In der Gegenschrift wird die Nichtbeachtung der Auflagen 8.) sowie 11.) bis 13.) behauptet. Auflage 8.) handelt von der gebotenen abschnittsweisen Ablagerung sowie der Aufstellung eines Drahtzaunes, Auflage 11.) von der Abladung des Mülls und dessen Verbringung zur endgültigen Deponiestelle, Auflage 12.) von der Müllverdichtung nach (jeweiligem) Erreichen einer Ablagerungshöhe von ca. 50 cm, Auflage 13.) von der Abdeckung des Materials mit Abraummaterial nach Erreichung einer Ablagerungshöhe von jeweils ca. 2 m. Die eben genannten Auflagen enthalten keine Bestimmung, ob und gegebenenfalls bis zu welcher Höhe eine Schüttung über Geländeniveau zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings nicht der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Ablagerungshöhe, der Entwurfsbeschreibung zufolge, gesondert von der Behörde hätte vorgeschrieben werden sollen; dies auch nicht unter Berücksichtigung der Auflage 13.), die sich, soweit von der Ablagerungshöhe die Rede ist, ausschließlich auf den Bereich bis Geländeniveau (Verfüllung der Grube) bezieht. Das bedeutet jedoch nicht, daß davon auszugehen wäre, der Bescheid hätte eine vom Betreiber zu wählende beliebige Müllschüttungshöhe gestattet (der nur durch Ausübung des Widerrufsvorbehaltes hätte begegnet werden können, wie der Beschwerdeführer meint). Im Fall der Müllablagerung in einer "Grube" (Entwurfsbeschreibung) wird vielmehr, wenn nicht anderes bestimmt ist, davon auszugehen sein, daß mit deren Verfüllung die Ablagerung beendet sei. Es kann daher nicht für rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde den Standpunkt vertreten hat, daß im Beschwerdefall Müllablagerungen über dem Geländeniveau nicht konsensgemäß waren. Auch die Tatzeit wurde im Beschwerdefall entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt: es sollten alle Aufschüttungen über Geländeniveau erfaßt werden, die zu der am 25. Mai und 3. Juni 1987 beobachteten Müllablagerungsmenge in der bezeichneten Höhe geführt hatten. Warum die Bezeichnung des Tatortes ("Ostteil der Deponie") unzulänglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausgeführt.

Wiewohl es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 (in der Fassung des Art. I Z. 1 in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987) handelt, bei welchem Beweislastumkehr besteht, durfte der Beschwerdeführer nur bei schuldhaftem Handeln bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die im angefochtenen Bescheid erwähnte, in Form eines Aktenvermerkes wiedergegebene Besprechung vom 6. August 1985 hinzuweisen, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen und auf die er sich bezogen hat. Bei dieser Gelegenheit wurde von einem Vertreter der belangten Behörde die "fachmännische Ansicht" geäußert und von einem weiteren Behördenorgan bestätigt, daß "eine Müllanschüttung über Terrain" vertretbar sei, wenn deren Höhe in der Deponiemitte "2 m nicht übersteige)", eine Meinung, die noch in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (ungeachtet der damit nicht übereinstimmenden Berechnung der unerlaubt abgelagerten Müllmenge) von der Behörde geteilt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang zwar zutreffend festgestellt, daß hiedurch die 1973 bewilligten Maßnahmen nicht erweitert werden konnten, doch entbehrt die ohne weiteres daraus gezogene Folgerung, daß deswegen die Müllanschüttungen "schon bis zu 2 m Höhe nicht entschuldigt" seien, der gebotenen Schlüssigkeit.

Der Beschwerdeführer hätte vielmehr im Umfang des erwähnten Besprechungsergebnisses in der Schuldfrage - unbeschadet der Tatbildlichkeit des Verhaltens - von der belangten Behörde wegen eines insoweit fehlenden Unrechtbewußtseins als entlastet angesehen werden müssen. Was die objektive Tatseite anlangt, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung Gewicht, die vom Amtssachverständigen mit freiem Auge geschätzte Ablagerungshöhe von "etwa 3 bis 4 m" sei unzutreffend, es be ständen "lediglich Anschüttungen von maximal 2 m über GOK, wobei vereinzelte Bombierungen möglich" wären, und zwar nun (in dem 2 m in der Deponiemitte übersteigenden Ausmaß und von letzteren abgesehen) bereits im tatbildlichen Bereich - für welchen die Behörde die Beweislast trifft (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 564, angegebene Rechtsprechung); dies insofern, als der von der belangten Behörde als sachverhaltsmäßige Grundlage herangezogene Überprüfungsbericht vom 2. Juni 1987 - ob die fehlerhafte Datierung den Bericht oder den Beobachtungszeitpunkt (3. Juni 1987) betrifft, ist nicht klargestellt worden - nicht erkennen läßt, inwiefern in möglichst untrüglicher (auch in vermessungstechnischer Hinsicht zuverlässiger) Weise die angegebene Ablagerungshöhe (Ablagerungsvolumen) ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang kann es - nach dem Vorgesagten in bezug auf eine Ablagerungshöhe über Niveau im Ausmaß von mehr als 2 m, wofür der Beschwerdeführer nicht mehr entschuldigt wäre -, anders als die belangte Behörde meint, nicht unmaßgeblich sein, ob die Schätzung des Sachverständigen unter Umständen nur "ein paar ... Dezimeter" fehlerhaft ist, weil dann der Tatvorwurf auch wesentlich anders lauten könnte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß schon bis zu einer Anschüttungshöhe von 2 m über Geländeoberkante in der Deponiemitte der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage als entschuldigt gelten kann, daß aber auch darüber hinaus ein in einem einwandfreien Ermittlungsverfahren erzielter Nachweis über die tatsächliche Höhe (Menge) konsenswidriger Ablagerungen über dem zulässigen Niveau fehlt. In jedem Fall ist damit das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer angelastete strafbare Verhalten in dem dort umschriebenen Ausmaß durch das Ergebnis des Strafverfahrens nicht gedeckt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 24. Oktober 1989

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