VwGH 87/10/0177

VwGH87/10/017727.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Dr. Vesely und Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. September 1987, Zl. II/3- 1033/11-87, betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: X-KG in S, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, Preinsbacherstraße 9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §14a idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §6 idF 5500-3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §14a idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §6 idF 5500-3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 1. August 1985 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Krems mit, dass auf Höhe des G Steinbruches zwischen der B 3 und der Donau von der X-KG, der nunmehrigen mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine Verladerampe errichtet werde. Mit Erledigung vom 5. August 1985 richtete die genannte Bezirkshauptmannschaft mit dem Hinweis, dass u.a. eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliege, an die Mitbeteiligte die Bitte, ehestens um die naturschutzbehördliche Bewilligung dieses Projektes anzusuchen.

Auf Grund des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft vom 6. August 1985, an Ort und Stelle die Errichtung der Verladerampe zu überprüfen, gab der Sachverständige für Naturschutz beim NÖ Gebietsbauamt IV in Krems in seiner Stellungnahme vom 11. September 1985 der Bezirkshauptmannschaft bekannt, es handle sich um eine aus Stahlträgern verschweißte Stahlkonstruktion im Bereich des Donauufers, wobei Teile dieser Konstruktion über den Wasserspiegel herausragen; an dieser Konstruktion sei am Tage des Lokalaugenscheines (10. September 1985, 11.00 Uhr) gearbeitet worden; weiters seien Fundamente betoniert worden; teilweise sei auf diesen Fundamenten eine Stahlkonstruktion mit Rollen aufgesetzt (vermutlich das Trägersystem für ein Förderband). Es handle sich dabei eindeutig um bewilligungspflichtige Baulichkeiten, u.a. nach dem N.Ö. Naturschutzgesetz. Infolge fehlender Pläne könne nicht beurteilt werden, in welche Richtung sich die Bautätigkeit der Mitbeteiligten weiter entwickeln werde. Wegen des Fehlens von Projektunterlagen könne auf Einzelheiten nicht eingegangen werden.

Diese Stellungnahme wurde der Mitbeteiligten neben anderen Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.

Mit Ansuchen vom 7. Oktober 1985 an die Bezirkshauptmannschaft Krems ersuchte die mitbeteiligte Partei "wie bereits persönlich vorgetragen, um die naturschutzrechtliche Genehmigung für (ihr) Hafenprojekt". Unter einem bat sie um Bekanntgabe der dazu notwendigen Unterlagen.

In der Folge erging seitens der Bezirkshauptmannschaft u.a. an die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte die Einladung zu einer Besprechung am 6. November 1985 im Gemeindeamt G, an der für die Beschwerdeführerin u. a. deren Bürgermeister teilnahm. Sämtliche Amtssachverständige, darunter auch jener für Naturschutz, stellten fest, dass vor abschließender Begutachtung von Teilen der Anlage (die Gesamtanlage bestehe aus dem Steinbruch, aus allen maschinellen Einrichtungen und aus dem Hafen) ein Gesamtprojekt zur Beurteilung zu erstellen wäre. Es wurde festgestellt, dass dem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung ein Lageplan, ein Abbauplan sowie die Schätzung der Abbaugrenzen, Pläne über Maschinen, Geräte und Förderanlagen sowie über die Hafenanlage und ein Rekultivierungsplan anzuschließen seien. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, diese Unterlagen bis 31. Dezember 1985 vorzulegen.

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Mitbeteiligte entsprechend diesem Auftrag einen das Hafenprojekt beschreibenden Antrag samt den erforderlichen Plänen vorgelegt hätte.

An der mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 1986 in G, die außer der gewerbebehördlichen Genehmigung die "naturschutzbehördliche Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruches und zur Errichtung von Anlagen" zum Gegenstand hatte, nahmen für die Beschwerdeführerin der Bürgermeister und zwei Mitglieder des Gemeinderates teil; die Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde erklärten, mangels der zur endgültigen Beurteilung erforderlichen Unterlagen, derzeit keine Stellungnahme abzugeben, und beantragten, bescheidmäßig eine kurze Frist zur Überreichung der erforderlichen Unterlagen bei sonstiger Versagung des Ansuchens vorzusehen.

An der weiteren, am 7. Mai 1986 ebenfalls in G durchgeführten Verhandlung, nahmen für die Beschwerdeführerin deren Bürgermeister und Vizebürgermeister teil. In der Verhandlungsniederschrift ist festgehalten, dass "das Projekt detailliert vorgestellt und besprochen" wurde. Dass bei dieser Verhandlung eine von der Mitbeteiligten überreichte detaillierte Projektbeschreibung samt den erforderlichen Plänen zu Grunde lag, geht aus der Niederschrift nicht hervor. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung keine Erklärung ab.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. Juni 1986 wurde der Mitbeteiligten unter mehreren Auflagen die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, die Abbaufläche des bestehenden Steinbruches auf näher bezeichneten Grundstücken zu erweitern und die in der Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1986 erwähnten technischen Bauwerke für den Steinbruchbetrieb mit Ausnahme der Schiffsverladeeinrichtung zu errichten bzw. diese abzuändern.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1986 sprach die Bezirkshauptmannschaft Krems aus, dass das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 7. Oktober 1985 um naturschutzbehördliche Genehmigung des "Hafenprojektes (Verladeeinrichtung, bestehend aus Aufgabegosse, Aufgaberüttler, Förderbandanlage, Abwurfanlage sowie stählerne Tragkonstruktion)" gemäß § 6 Abs. 2 und 4 des N.Ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5500-3 (in der Folge kurz: NSchG), abgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Berufung.

In der Verhandlung vor der Berufungsbehörde am 3. Oktober 1986, in der auch die Beschwerdeführerin durch ihren Bürgermeister und Vizebürgermeister vertreten war, wurde die Verladeeinrichtung besichtigt. Es wurde der Mitbeteiligten der Auftrag erteilt, eine den in dieser Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft und des Amtssachverständigen für Naturschutz entsprechende Projektbeschreibung bis zum Jahresende 1986 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin schloss sich in der Verhandlung den Ausführungen des Vertreters der Nö Umweltanwaltschaft in Bezug auf die gegenwärtige Form der ausgeführten Verladeeinrichtung an.

Die Mitbeteiligte legte in der Folge den technischen Bericht eines Zivilingenieurs vom November 1986 über die "Verladestation" vor, die in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 9. Jänner 1987 bei Einhaltung einer Reihe näher umschriebener Auflagen dessen Zustimmung fand.

In der Verhandlung vom 12. März 1987, an der für die Beschwerdeführerin deren Bürgermeister, Vizebürgermeister sowie ein Mitglied des Gemeinderates teilnahmen, wurde die Stellungnahme des Sachverständigen für Naturschutzangelegenheiten vom 9. Jänner 1987 zur Kenntnis gebracht, erläutert und ein neuer, abgeänderter Projektvorschlag zur Diskussion gestellt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutzangelegenheiten vom 9. Jänner 1987 nicht nachvollzogen werden könnten; sie beabsichtige, der Behörde als Entscheidungshilfe ein Gegengutachten vorzulegen und ersuchte dafür um eine Frist von vier Monaten. Der Niederschrift über die Verhandlung ist ein von dem betreffenden Zivilingenieur angefertigter Grundriss über die Verladeeinrichtung samt dazugehöriger Hafenanlage angeschlossen. Die belangte Behörde vertagte diese Verhandlung und kündigte an, dass nach Einlangen der Gutachten sowie eines von der Mitbeteiligten binnen vier Monaten vorzulegenden Modells die Verhandlung weitergeführt werde.

Die Beschwerdeführerin legte weder ein Gegengutachten vor, noch besichtigten ihre Vertreter das von der Mitbeteiligten fristgerecht vorgelegte Modell innerhalb der von der Behörde hiefür vorgesehenen Frist von zwei Wochen. Sie ersuchte vielmehr nach der am 27. August 1987 übernommenen Verständigung über den Eingang des von der Mitbeteiligten vorgelegten Modells mit Schreiben vom 11. September 1987 um Fristverlängerung bis 15. Oktober 1987, weil es dem von ihr beauftragten Universitätsprofessor erst in der zweiten Septemberhälfte möglich sein werde, das Modell in Augenschein zu nehmen und daraufhin das Gutachten zu erstatten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung Folge und erteilte, gestützt auf § 6 Abs. 2 und 4 NSchG, die beantragte Bewilligung unter einer Reihe von Auflagen (Spruchpunkt I), wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristverlängerung ab (Spruchpunkt II) und bestimmte gleichzeitig die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben (Spruchpunkt III).

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens, der hier in Betracht kommenden Gesetzesstellen sowie der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. Oktober 1986, der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 9. Jänner 1987 und der Niederschrift über die Verhandlung vom 12. März 1987 im wesentlichen aus, die gegenständliche Verladeeinrichtung stelle zweifellos eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Man müsse aber bei Bewertung und Betrachtung dieser Verladeeinrichtung das gesamte Umgebungsbild samt Steinbruch berücksichtigen. Hiezu gehöre vor allem, dass die Verladeeinrichtung dem Abtransport des im unmittelbar angrenzenden Steinbruch gewonnenen Materials diene. Dieser Steinbruch, der naturschutzbehördlich genehmigt sei, beeinträchtige das Landschaftsbild wesentlich stärker, als die verfahrensgegenständliche Verladeeinrichtung. Die Möglichkeit der weit gehenden Hintanhaltung von negativen Auswirkungen der Verladeeinrichtung habe der Naturschutz-Sachverständige aufgezeigt und es seien "dieselben" in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. Für den Abtransport des im naturschutzbehördlich genehmigten Steinbruch gewonnenen Materials gäbe es derzeit nur zwei Möglichkeiten, nämlich jene über den Strom mittels Lastkähnen und jene über die Wachaustraße mittels Lastkraftwägen. Der punktuelle Eingriff der Verladeeinrichtung in das Landschaftsbild könne durch landschaftsplanerische Gestaltungsmaßnahmen "weitgehend minimiert" werden, weshalb diesem Eingriff der Vorzug zu geben gewesen sei. Würde die Verladeeinrichtung naturschutzbehördlich nicht genehmigt, dann müsste das zur Zeit von einem Lastkahn abtransportierte Material möglicherweise von ca. 350 Lastkraftwägen abtransportiert werden. Dieser gesetzlich zulässige, zusätzliche Transport mit Lastkraftwägen auf der Wachauer Bundesstraße würde jedoch den Erholungswert dieser Landschaft schwerstens beeinträchtigen, da bereits das derzeitige Verkehrsaufkommen als Beeinträchtigung des Erholungswertes zu betrachten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung

"1.) des Rechtes, dass nicht eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind,

2.) des Rechtes, dass die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart nicht dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und

3.) des Rechtes auf Parteiengehör".

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte haben jeweils eine Gegenschrift erstattet.

Mit Beschluss vom 27. Juni 1988 richtete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG folgende Anfrage an die Verfahrensparteien:

"Geht man davon aus, dass dem naturschutzbehördlichen Verfahren ein im Antrag umschriebenes Projekt zu Grunde liegen muss, so hätte dies zur Voraussetzung, dass dem erstinstanzlichen Bescheid ein entsprechender, das Projekt beschreibender Antrag zu Grunde gelegen ist. Nach der Aktenlage scheint die im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Eingabe vom 7. Oktober 1985 keinen solchen Antrag darzustellen, zumal sie ganz allgemein ("Genehmigung für unser Hafenprojekt") gehalten ist und auch nicht etwa auf entsprechende Planbeilagen Bezug nimmt. Auch die übrigen Teile der Verwaltungsakten scheinen keinen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass ein solcher Antrag im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin scheint daher einerseits nicht in der Lage gewesen zu sein, im erstinstanzlichen Verfahren ihre Rechte auf Stellungnahme zu einem konkreten Projekt zu wahren, andererseits scheint die belangte Behörde zu der Erledigung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid getroffen wurde, funktionell nicht zuständig gewesen zu sein."

Die Beschwerdeführerin schloss sich in ihrer Stellungnahme im wesentlichen der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an, während die belangte Behörde und die Mitbeteiligte der gegenteiligen Auffassung sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14a NSchG haben in den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren die betroffenen Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, die Ansicht vertreten, dass durch § 14a NSchG einer Gemeinde "bloß" die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird. Der Beschwerdeführerin fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Damit erübrigt sich insoweit eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Da die Beschwerdeführerin auch behauptet, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein, ihr dieses Recht zufolge ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren zusteht und die Möglichkeit der Verletzung dieses Rechtes nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist die Beschwerde zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0011).

Die Beschwerdeführerin ist in allen Abschnitten des Verfahrens vor der belangten Behörde beigezogen worden und war über alle Ermittlungs- und Verfahrensergebnisse informiert. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings kein Recht darauf, dass das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Modell zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werde; ein solches Recht hätte nicht einmal die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin. Die Abgabe einer Stellungnahme zum vorgelegten Modell wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht verweigert, sodass von einer Verletzung des Parteiengehörs in diesem Umfang keine Rede sein kann.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Hinblick auf den unter Punkt 1 formulierten Beschwerdepunkt offenbar auch in ihrem Recht, dass die funktionell zuständige Behörde entscheidet, verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin insoweit nicht auszuschließen ist; eine Formalpartei hat nämlich auch das Recht, dass die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung trifft, wenn ihr dies rechtens verwehrt war.

Das Verfahren um Erteilung einer Bewilligung nach dem N.Ö. Naturschutzgesetz ist ein Projektverfahren; die "Verwaltungssache" wird durch den Antrag auf Bewilligung nach dem N.Ö. NSchG, und damit durch den Bewilligungswerber bestimmt. Um von einem Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 NSchG sprechen zu können, muss das Vorhaben hinsichtlich seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung (Material, Form), seines Zweckes, etc., so genau determiniert sein, dass es sich einwandfrei als Verfahrensgegenstand identifizieren lässt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 19. September 1983, Zl. 10/1650/80). Dies erfordert, dass der Antragsteller sein "Projekt" in einer konkreten technischen Beschreibung und in detaillierten Plänen darlegt, u.a. deshalb, dass alle Parteien den Gegenstand des Verfahrens genau zu erkennen in der Lage sind und hiezu ein konkretes Vorbringen erstatten können.

Die Eingabe der Mitbeteiligten vom 7. Oktober 1985 hat diesen Anforderungen nicht im entferntesten entsprochen. Ein diese Eingabe ergänzender, detaillierter mündlicher Antrag, der niederschriftlich festgehalten worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Erstbehörde hat die Bewilligung einem aktenmäßig und auch aus dem Bescheid nicht erkennbaren, nur allgemein umschriebenen "Hafenprojekt" versagt. Worin dieses "Hafenprojekt" konkret bestanden hatte und was somit "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens und des erstinstanzlichen Bescheides war, geht weder aus einer Beschreibung noch aus Plänen hervor.

Die belangte Behörde war daher zur meritorischen Erledigung funktionell nicht zuständig; sie hätte vielmehr im Hinblick auf das Fehlen eines - auf ein konkretes Projekt abgestellten Antrages der Berufung der Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos aufheben müssen.

Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie auf Grund der Berufung der Mitbeteiligten eine meritorische Erledigung traf, obwohl dem erstinstanzlichen Bescheid kein - entsprechend spezifizierter - Antrag zugrundelag, die Grenze ihrer funktionellen Zuständigkeit verletzt. Sie hat hiedurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehen war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand für sämtliche Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einmal zuzusprechen ist. Weiters kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden. Stempelgebühren hinsichtlich des dem Mängelbehebungsauftrages nachkommenden Schriftsatzes konnten nicht zugesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin von vornherein eine vollständige Beschwerde erheben hätte müssen.

Wien, am 27. Februar 1989

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