Normen
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. August 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 23. März 1984, Zl. 9-W-78077/25, schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von sieben Tagen) verhängt, weil er es unterlassen habe, den im eben erwähnten Bescheid getroffenen Anordnungen Folge zu leisten, da am 30. Mai 1984 Abfallagerungen auf dem Grundstück 647/2 KG X festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer daher für die Abführung der vorhandenen Ablagerungen unter der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde auf eine genehmigte Deponie innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung jenes Bescheides nicht gesorgt habe.
Mit Bescheid vom 10. September 1985 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich sodann der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 1 VStG 1950 nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, mit dem bezeichneten rechtskräftigen (im Mandatsverfahren erlassenen) Bescheid vom 23. März 1984 seien AK, Dr. KM und dem Beschwerdeführer zur Vermeidung einer - als Folge der von auf dem zuvor angegebenen Grundstück konsenslos vorgenommenen Ablagerungen ausgehenden Gefahr des Eindringens gewässergefährdender Stoffe in das Grundwasser - drohenden Gewässerverunreinigung folgende, auf Kosten der Genannten zu setzende Maßnahmen aufgetragen worden:
1. Sämtliche Abfallagerungen auf der Parzelle Nr. 647/2 der Katastralgemeinde X sind unverzüglich einzustellen.
2. Die vorhandenen Ablagerungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde auf eine hiefür genehmigte Deponie abzuführen. Der Räumungsvorgang ist der Bezirkshauptmannschaft Baden mindestens drei Tage vor Beginn anzuzeigen.
Im Zug einer kommissionellen Überprüfungsverhandlung am 30. Mai 1984 habe man festgestellt, daß diesen Aufträgen in keiner Weise entsprochen worden sei. Wenn sich der Beschwerdeführer nun dahin verantworte, es wäre ihm von der Rechtsordnung förmlich verboten gewesen, bescheidmäßig zu handeln, weil ihm das betroffene Grundstück nicht gehöre und er daher nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen sowie deren Rechtsgüter habe verletzen dürfen, sei ihm entgegenzuhalten, daß die Grundstückseigentümer - die anderen beiden Adressaten des Bescheides vom 23. März 1984 (sowie eine weitere Person) - erklärt hätten, daß dem Beschwerdeführer keine Hindernisse in den Weg gelegt worden seien, den erwähnten bescheidmäßigen Anordnungen Folge zu leisten. Dazu komme, daß § 31 WRG 1959 nicht auf den Eigentumsbegriff abstelle, sondern als Verpflichteter jedermann gelte; ob der Beschwerdeführer in diesem Sinn habe verpflichtet werden dürfen, sei im Strafverfahren nicht mehr zu erörtern gewesen, weil diesbezüglich ein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Da dem Beschwerdeführer also der Zutritt zum betreffenden Grundstück nicht verweigert worden wäre und er die aufgetragenen Maßnahmen auch fristgemäß hätte durchführen können, es daher keine Straf- oder Schuldausschließungsgründe im Sinne des VStG 1950 gebe, sei die ihm zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzunehmen und das erstinstanzliche Straferkenntnis als zu Recht erlassen anzusehen.
Den Rechtsmittelbescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 6. Juni 1986, Zl. B 789/85, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in dem Recht verletzt erachtet, bei dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen - wie sie im Beschwerdefall der Bescheid vom 23. März 1984 enthält - als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, bei der Zustellung des soeben genannten Bescheides sei ihm gegenüber ein nicht geheilter Zustellmangel unterlaufen, sodaß ihm die Unterlassung der vorgeschriebenen Maßnahmen schon deswegen nicht zur Last gelegt werden könne. Diese sachverhaltsbezogene Behauptung wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt und muß daher als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung gelten.
Was die Bedenken des Beschwerdeführers zum Rechtsinstitut der Blankettstrafnorm betrifft, genügt es, auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes angeführte Rechtsprechung hinzuweisen.
Sofern der Beschwerdeführer schließlich in der Befolgung des Bescheides vom 23. März 1984 eine Pflichtenkollision erblickt, weil ihm als Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes nicht hätte zugemutet werden können, die aufgetragenen Maßnahmen in bezug auf von ihm zu respektierendes fremdes Eigentum zu setzen, ist zu bemerken, daß ein gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten ist, auf dem zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Ob der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 23. März 1984 zu Recht als (Mit-)Verpflichteter herangezogen wurde, war in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft jenes Bescheides nicht mehr zu prüfen; der Beschwerdeführer mußte daher die Verpflichtung gegen sich gelten lassen. Da er zudem nicht einmal versucht hat, dem ihm erteilten Auftrag nachzukommen, kann er auch nicht als gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 von einem zumindest fahrlässigen Verhalten (Vorsatz wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen) entlastet angesehen werden; wäre doch ein derartiger Versuch möglich (nach Lage der Akten auch erfolgreich) und zumutbar gewesen, letzteres auch deswegen, weil er keineswegs von vornherein aussichtslos erscheinen mußte. Unbeschadet der Frage, ob ein wasserpolizeilicher Leistungsauftrag Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu entfalten vermag, ist nämlich nicht hervorgekommen, daß die Grundeigentümer der betreffenden Liegenschaft dem Beschwerdeführer den Zutritt verweigert hätten; sie haben vielmehr vor der Verwaltungsbehörde erklärt, daß sie ihre Zustimmung dazu gegeben hätten. Der belangten Behörde ist daher rechtens nicht vorzuwerfen, sie hätte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes übersehen, oder ein Verschulden des Beschwerdeführers als widerlegt ansehen müssen.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch vom Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 26. September 1989
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