VwGH 87/13/0252

VwGH87/13/025216.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Zach, über die Beschwerde des Ing. WN in W, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien VII, Museumstraße 5, gegen 1. die Erledigungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juli 1987, Zlen. 6/3-3354/1/87, 6/3-3355/1/87, vom 11. August 1987, Zlen. 6/3-3354/2/87, 6/3-3355/2/87, und vom 31. August 1987, Zlen. 6/3-3354/87, 6/3-3355/4/87, sowie 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1987, Zlen. 6/3-3434/6/85, 6/3- 3435/6/75, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 und 1983,

ad. 1 den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden gegen die Erledigungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juli 1987, Zlen. 6/3-3354/1/87, 6/3-3355/1/87, vom 11. August 1987, Zlen. 6/3-3354/2/87, 6/3-3355/2/87, und vom 31. August 1987, Zlen. 6/3-3354/4/87, 6/3-3355/4/87, werden zurückgewiesen.

ad. 2 zu Recht erkannt:

Normen

BAO §162 Abs1;
BAO §162;
EStG 1972 §4 Abs4;
BAO §162 Abs1;
BAO §162;
EStG 1972 §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1987, Zlen. 6/3-3434/6/85, 6/3-3435/6/85, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0001, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1985, Zlen. 6/3-3434/85, 6/3-3424/85, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In für das weitere Verfahren maßgebender Weise führte der Gerichtshof aus, es sei ausschließlich die Frage strittig, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ostgeschäften geltend gemachten Provisionen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien oder nicht. Außer Streit stehe, daß der Beschwerdeführer tatsächlich derartige Geschäfte getätigt und daß er die Namen der Provisionsempfänger nicht genannt habe. Die - damals - belangte Behörde habe die Nichtberücksichtigung der betreffenden Aufwendungen lediglich damit begründet, daß der Beschwerdeführer die Empfänger der Provisionen nicht angegeben habe, weshalb ein wirtschaftlicher Zusammenhang derselben mit dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei.

Mit diesen Ausführungen könne aber die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nicht begründet werden; denn die Nichtnennung von Provisionsempfängern führe nur dann zu einer steuerlichen Nichtanerkennung beantragter Absetzungen im Sinne des § 162 BAO, wenn eine entsprechende konkrete Anfrage gemäß § 162 Abs. 1 leg. cit. an den betreffenden Abgabepflichtigen gerichtet worden sei. Daß aber eine solche Anfrage an den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ergangen sei, führe er ausdrücklich und unwidersprochen in der Berufung aus. Aber auch daß etwa nach Einbringung dieses Rechtsmittels eine derartige Aufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet worden wäre, werde weder behauptet, noch ließe sich ein solcher Vorgang aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erkennen. Habe aber die Finanzverwaltung im Rahmen ihres Verfahrens an den Beschwerdeführer nie ein Verlangen nach § 162 Abs. 1 BAO gerichtet, dann könne bei Nichtnennung der Provisionsempfänger durch den Beschwerdeführer auch die Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 leg. cit. nicht eintreten. Allein der Umstand aber, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens die angeblichen Empfänger der in Rede stehenden Provisionen nicht genannt habe, rechtfertige nicht den von der belangten Behörde gezogenen Schluß, es sei kein unmittelbarer Zusammenhang der betreffenden Aufwendungen mit dem Betrieb des Beschwerdeführers erkennbar.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. Juli 1987, GZ 6/3-3354/1/87, 6/3-3355/1/87, "in Befolgung" des hg. Erkenntnisses vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0001, gemäß § 162 Abs. 1 BAO ersucht, "die Empfänger der" von ihm "geltend gemachten 'Ausgaben für Werbegeschenke an ungarische

Kunden' innerhalb von 14 Tagen ... zu nennen".

In Beantwortung dieser Anfrage machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 1987 vier Personen unter Angabe offenbar jener Unternehmen, bei welchen dieselben beschäftigt sind, namhaft.

In der Folge richtete die belangte Behörde eine neuerliche Anfrage vom 11. August 1987, GZ 6/3-3354/2/87, 6/3-3355/2/87, an den Beschwerdeführer. In dieser führte sie aus, daß die im Schreiben vom 7. August 1987 genannten vier Personen "im Zusammenhang mit Punkt C 3" der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0001, aufgehobenen Berufungsentscheidung vom 25. November 1985 (hiebei handelt es sich um die in Streit stehenden Provisionsempfänger) zu sehen seien. Es werde daher ersucht "genau zu erläutern und zu belegen":

1. Welche der angegebenen Personen habe wann, wieviel und wofür erhalten,

2. den Zusammenhang des jeweils an den jeweiligen Empfänger Hingegebenen mit den dazugehörigen Geschäftstransaktionen,

3. den in diesem Zusammenhang 1982 und 1983 behaupteten Geldfluß.

Diesen Vorhalt beantwortet der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 1987, in welchem er einleitend folgendes ausführte:

"Mein Schreiben vom 7. August 1987 war die Antwort auf Ihr Schreiben vom 27. Juli 1987. Hier bin ich aufgefordert worden ... die Empfänger der von Ihnen geltend gemachten 'Ausgaben für

Werbegeschenke an ungarische Kunden ... zu nennen. Dieser

Aufforderung streng nachgehend hätte ich also jene Lieferanten nennen sollen, (die 'Empfänger'), bei denen ich Werbegeschenke eingekauft hatte. Z.B.: Firma P als Lieferant für Kugelschreiber etc. Da ich der Annahme gewesen bin, daß es sich hier wohl um einen Irrtum in der Formulierung handelt, Sie also nicht die Empfänger der Ausgaben, sondern vielmehr die Empfänger der Werbegeschenke wissen möchten, habe ich mit Schreiben vom 7. August 1987 diese bekanntgegeben.

In Ihrem Schreiben vom 11. August 1987 ersuchen Sie nun um Erklärung von Zusammenhängen zwischen Werbegeschenken und Geschäften, verweisen jedoch auf den Punkt C 3 der Berufungsentscheidung vom 25. November 1985, wo jedoch von 'Provisionsempfängern' die Rede ist. Ich nehme also an, daß Sie 'Provisionsempfänger' und die Zusammenhänge mit den getätigten Geschäften hinterfragen.

Dieser Aufforderung werde ich in der Folge nach bestem Wissen nachkommen. Die Namen der Provisionsempfänger werde ich mit Anfangsbuchstaben bezeichnen, die genauen Namen kann ich erst bekanntgeben, wenn ich von Ihrer Behörde ein verbindlich gezeichnetes Schreiben erhalte, das mir bestätigt, daß die genannten Personen in keiner Weise belangt werden. ...."

In der nachfolgenden Darstellung hat der Beschwerdeführer sodann - wie angekündigt - die einzelnen Provisionsempfänger tatsächlich nur mit den - angeblichen - Anfangsbuchstaben ihrer Namen bezeichnet.

Mit Schreiben vom 31. August 1987, GZ 6/3-3354/4/87, 6/3- 3355/4/87, ersuchte die belangte Behörde neuerlich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 BAO den Beschwerdeführer die von ihr in dem Vorhalt vom 11. August 1987 gestellten Fragen binnen 14 Tagen zu beantworten und teilte gleichzeitig mit, daß die Abgabenbehörde der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. August 1987 gestellten Forderung nach einer verbindlichen Erklärung, wonach die von ihm zu nennenden Provisionsempfänger "in keiner Weise belangt werden", nicht entsprechen könne.

Hierauf gab der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 14. September 1987 bekannt, daß er nach seiner Ansicht mit seinen Eingaben vom 7. August und 24. August 1987 alle Fragen der belangten Behörde beantwortet habe, "bis auf die exakte Namensnennung jener ungarischen Mitarbeiter, die ein Honorar, respektive eine Provision" von ihm bekommen hätten. Er könne sich in diesem Zusammenhang der Meinung der belangten Behörde nicht anschließen, daß er verpflichtet sei, Leute, die für ihn in Comeconländern arbeiteten, namentlich zu nennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und begründend im wesentlichen ausgeführt:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0001, sei im fortgesetzten Verfahren gegenüber der ersten Berufungsentscheidung "nur mehr das Thema Provisionen fraglich. Daher macht der Berufungssenat den damaligen Entscheidungsinhalt - die strittigen Provisionen vorderhand ausgenommen - zu dem seinigen".

Hinsichtlich der Provisionen sei aber folgendes klar:

Der Beschwerdeführer sei nachweislich und unmißverständlich aufgefordert worden, die Provisionsempfänger genau zu bezeichnen. Dies habe er verweigert. Unter diesen Umständen aber seien gemäß § 162 Abs. 2 BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. September 1987 ausführe, er habe auf alle ihm gestellten Fragen geantwortet, so übersehe er, daß er die wiederholt erbetenen Belege nicht vorgelegt habe. Es seien somit nicht nur die behaupteten Provisionsempfänger ungenannt geblieben sondern es sei auch unerwiesen geblieben, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Aufwendungen überhaupt getätigt hätte; denn die Einzahlung eines Betrages auf ein Konto sage noch gar nichts darüber aus, wem das betreffende Geld letztlich zugeflossen sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer nicht nur diesen Bescheid sondern auch die genannten Erledigungen der belangten Behörde vom 27. Juli 1987, vom 11. August 1987 und vom 31. August 1987 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerde gegen die Erledigungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juli 1987, Zlen. 6/3-3354/1/87, 6/3-3355/1/87, vom 11. August 1987, Zlen. 6/3-3354/2/87, 6/3-3355/2/87, und vom 31. August 1987, Zlen. 6/3-3354/4/87, 6/3-3355/4/87.

Bei diesen drei Erledigungen der belangten Behörde handelt es sich - wie in der Gegenschrift sinngemäß richtig ausgeführt wird -

lediglich um verfahrensleitende Bescheide (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 374 f), die nicht gesondert - auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof - anfechtbar sind.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die drei in Rede stehenden Erledigungen richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2. Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1987, GZ 6/3-3434/6/85, 6/3-3435/6/85.

Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Absatz 1 verlangten Angaben verweigert, sind nach § 162 Abs. 2 leg. cit. die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Ob die Behörde eine Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO stellt oder nicht, steht in ihrem Ermessen. Kommt der Abgabepflichtige einem sachlich gerechtfertigten Auftrag im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO nicht nach, dann ist die Versagung der Anerkennung des Abzuges von Ausgaben und Schulden die sich aus § 162 Abs. 2 BAO zwingend ergebende Rechtsfolge.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 4 Abs. 4 EStG 1972 allgemein, Tz 13 f, Stoll, a.a.O. Seite 375 f und die dort jeweils angeführte hg. Judikatur, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1974, Zl. 284/73) beruht die oben zitierte Gesetzesbestimmung auf dem Grundsatz, daß, sofern sich aus dem Gesetz nicht für einzelne Fälle etwas anderes ergibt, das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muß, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O. Tz 15, Stoll, a.a.O. Seite 375, z.B. hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1956, Zl. 2609/55), wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen vorliegt (z.B. unverschuldeter Verlust von Unterlagen, etwa infolge Einbruchs, unverschuldete Unmöglichkeit, die Anschrift von Personen unbekannten Aufenthaltes zu nennen). Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden.

Geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger der Zahlungen oder Zweckmäßigkeitserwägungen entbinden den Steuerpflichtigen keinesfalls von der ihm obliegenden Auskunftspflicht. Lehnt er nur aus solchen Erwägungen die Namhaftmachung etwa der Empfänger von Provisionen ab, kann der Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 162 BAO verweigert werden (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O. Tz 15 und die dort diesbezüglich angeführte hg. Judikatur).

Im Streitfall hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 162 BAO zur Namhaftmachung der Empfänger der von ihm als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionen aufgefordert. Wenn auch diese Aufforderung nicht in einer jeden Zweifel an dem tatsächlichen Verlangen der belangten Behörde ausschließenden Form erfolgt ist, so hat der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Schreiben vom 24. August 1987 eindeutig ergibt, den Sinn des Auftrages der belangten Behörde nach Namhaftmachung der in Rede stehenden Provisionsempfänger - und nicht der gar nicht in Streit stehenden Empfänger von Werbegeschenken, die der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 7. August 1987 bekanntgab - schließlich doch klar verstanden. Er hat jedoch hierauf in ebenso klarer Weise die Nennung der Namen der betreffenden Personen - die Angabe von angeblichen Anfangsbuchstaben der Namen derselben kann als Erfüllung der Verpflichtung zur Namhaftmachung nicht angesehen werden - verweigert und für diese seine Vorgangsweise ausschließlich Rücksichtnahmen auf die Empfänger der von ihm geleisteten Zahlungen und Zweckmäßigkeitserwägungen geltend gemacht.

Auf Grund der oben dargelegten Rechtsauffassung, von welcher abzugehen der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall keine Veranlassung sieht, kann bei dem gegebenen Sachverhalt der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Abzug der als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionen gemäß § 162 Abs. 2 BAO verweigert.

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. März 1988

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