VwGH 87/07/0179

VwGH87/07/017926.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass.Dr. Untepertinger, über die Beschwerde des Al und der An S in G, beide vertreten durch Dr. Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, Rathaus, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. April 1987, Zl. Agrar 11-516/5/87, betreffend Nichtanerkennung eines Rechtsgeschäftes als Flurbereinigungsvertrag, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 lita;
FlVfGG §49;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG Krnt 1979 §44 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 lita;
FlVfGG §49;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG Krnt 1979 §44 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Eingabe vom 4. April 1985 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) den Antrag, für den von ihnen als Käufer mit der D-Aktiengesellschaft als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. Februar 1985 und 28. März 1985 betreffend die Grundstücke 76 Baufläche, 238/24 und 238/37, je LN, alle KG W, im Ausmaß von insgesamt 3,0726 ha "agrarbehördlich festzustellen, daß er unmittelbar für die Durchführung einer Bodenreformmaßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Zahl 4a) GrEStG erforderlich ist".

2. Nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens - es wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht; diese haben dazu eine schriftliche Äußerung erstattet - erließ die ABB einen mit 21. Mai 1986 datierten Bescheid, mit dem sie spruchmäßig feststellte, daß der Erwerb der vorerwähnten Grundstücke nicht der Zielsetzung des § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 entspreche, daher nicht als Flurbereinigung im Sinne des § 44 leg. cit. angesehen werden könne, ferner nicht der Zielsetzung des § 1 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz entspreche - es habe keinen der im § 2 dieses Gesetzes genannten Vorgänge zum Gegenstand - und daher der Antrag vom 4. April 1985 als unbegründet abgewiesen werde.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und stellten den Berufungsantrag, "den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß der Erwerb der Grundstücke 76 Baufläche, 238/24 und 238/37, je KG W, durch uns als Flurbereinigung im Sinne des

S 44 FLG anerkannt wird".

4. Nach Vornahme einer örtlichen Erhebung durch das agrartechnische Mitglied des Landesagrarsenates am 27. Oktober 1986, Erstellung eines Gutachtens durch dieses Mitglied, Erstattung einer Äußerung der Beschwerdeführer zu dem ihnen zur Kenntnis gebrachten Gutachten (in der sie nochmals betonten, ihren ursprünglichen Antrag, den Grundstückserwerb als Siedlungsmaßnahme anzuerkennen, nicht aufrecht zu erhalten) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme des (damaligen) Vertreters der Beschwerdeführer am 27. April 1987 erließ der Landesagrarsenat (die belangte Behörde) unter demselben Datum den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und zusammengefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens zunächst, gestützt auf das Gutachten ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes, begründend folgendes aus: Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer weise ein Gesamtausmaß von ca. 85 ha auf; in diesem würden jährlich im Durchschnitt 700 bis 800 Schweine und 12 Rinder gemästet. Der kaufgegenständliche Grundstückkomplex habe ein Ausmaß von 3,0726 ha, bilde in der Natur einen ebenen Acker und grenze im Osten mit der ganzen Länge an einen bereits den Käufern (den Beschwerdeführern) gehörenden Acker im Ausmaß von ca. 3,75 ha. Das Ausmaß des somit neugebildeten Grundstückkomplexes betrage ca. 6,82 ha. Der Altgrundstückkomplex hätte eine rechteckige Form mit parallelen Längsseiten aufgewiesen, wobei das Seitenverhältnis (Länge ca. 440 m: Breite ca. 86 m) 5 : 1 betragen habe; die Erschließung sei an der nördlichen Stirnseite durch einen mit allen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahrbaren Feldweg gegeben gewesen. Untersuchungen hätten gezeigt, daß bei Traktoren mit bis zu 70 PS und den dazugehörigen Geräten, wie Pflug mit drei Scharen und Saatbeetkombinator von 3 m Breite, die ausreichende Schlaggröße bei 4 bis 5 ha und einer Schlaglänge von ca. 300 m liege. Hingegen liege bei großen Maschinen, wie z.B. Traktoren mit 100 PS und darüber sowie achtscharigen Pflügen und Saatbeetkombinatoren von bis zu 12 m Arbeitsbreite, die günstigste Schlaggröße bei 10 ha mit einer Schlaglänge von ca. 600 m. Die bedeutendste Zeitersparnis ergebe sich beim Übergang von 0,5 ha auf 2 ha der Grundstücksgröße. Der Wechsel von 5 ha auf 10 ha-Schläge hingegen bringe keinen wesentlichen Arbeitszeitgewinn; ab 10 ha sei keine Arbeitszeitersparnis mehr feststellbar. Um von einer günstigen Schlagform sprechen zu können, sollten parallele Seiten in der Bewirtschaftungsrichtung, ein Anschlußwinkel bis 120 Grad und ein Seitenverhältnis von 4 : 1 bis 5 : 1 vorhanden sein. Außerdem sollte bei einer Anfahrt über einen befestigten Weg die Schlaglänge ca. 300 m und die Schlagbreite mindestens 40 m betragen. Diese zuletzt genannten Voraussetzungen seien beim Altgrundstück der Beschwerdeführer bereits gegeben.

Daraus ergebe sich nachstehende rechtliche Beurteilung:

Wenngleich der Formulierung des § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 keine Einschränkung auf bäuerliche Betriebe zu entnehmen sei, sei aus dieser Bestimmung doch ersichtlich, daß darunter nicht jede den dort erwähnten Interessen entsprechende Gestaltung im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verstehen sei, sondern nur eine solche nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. bis 3. Abschnittes des I. Hauptstückes dieses Gesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. September 1980, Zl. 976/80, in diesem Sinne ausgeführt, daß die Ziele der Zusammenlegung (Flurbereinigung) nicht nur durch die im § 1 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz erwähnten Interessen, sondern auch durch die dort genannten Wege, wie sie in den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgezeichnet seien, festgelegt würden. Im Sinne des § 1 Abs. 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 seien zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse verursacht würden. Gemäß dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes könnten diese Ziele des § 1 auch im Wege der Flurbereinigung erzielt werden. Wenngleich es zur positiven Beurteilung nach § 1 leg. cit. erforderlich sei, daß die neuerworbenen Grundstücke an den Altbesitz des Käufers angrenzten, so sei doch nach der "herrschenden Judikatur" nicht jeder Zukauf eines angrenzenden oder nahe gelegenen Grundstückes schon als Flurbereinigung anzusehen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. müßten die Mängel in der Agrarstruktur bereits vorhanden sein. Dies bedeute, daß nur jene Rechtsgeschäfte eine Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes bewirken könnten, die einen Mangel der Agrarstruktur, welcher die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindere, beseitigten. Die Argumentation der Beschwerdeführer, durch den Zukauf sei es möglich geworden, die neu erworbenen Flächen erst entsprechend zu gestalten und damit von einem Agrarstrukturmangel zu befreien, entspreche nicht den Zielsetzungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1979, Zl. 1543/78, ausgeführt, daß unter Landwirtschaft in diesem Zusammenhang nicht der einzelne Betrieb, sondern die landwirtschaftliche Urproduktion in volkswirtschaftlicher Bedeutung zu verstehen sei; außerdem habe eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen und die "herrschende Judikatur" sei aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen des Gutachtens des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 5. Oktober 1987, B 716/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

6. Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung vom 5. Jänner 1988 erachten sich die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung des Erwerbes der vertragsgegenständlichen Grundstücke als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 -

FLG 1979 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung LGBl. für Kärnten Nr. 64) können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im hier interessierenden Umfang (lit. a) sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse).

Gemäß § 44 Abs. 1 FLG 1979 kann unter näher bezeichneten Voraussetzungen an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Zufolge des § 46 Abs. 1 leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren u.a. Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

2. Sowohl nach dem Beschwerdepunkt als auch nach den Beschwerdegründen fühlen sich die Beschwerdeführer ausschließlich dadurch in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt, daß der von ihnen der Agrarbehörde vorgelegte Vertrag vom 15. Februar 1985 und 28. März 1985 nicht als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 1 FLG 1979 bzw. als Flurbereinigungsvertrag (§ 46 Abs. 1 leg. cit.) anerkannt worden sei. Im Hinblick auf den damit der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes gesteckten Rahmen ist für eine Erörterung des Beschwerdefalles unter dem Blickwinkel des Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes kein Raum.

Zu prüfen bleibt mithin, ob durch den besagten Vertrag bzw. die darin dokumentierte einzelne Maßnahme eine solche der Flurbereinigung gesetzt worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, also ein Flurbereinigungsvertrag vorliegt, ist entscheidend - zufolge des § 44 Abs. 1 FLG 1979 kann ein Flurbereinigungsverfahren nur an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt werden -, ob der Vertrag die im § 1 Abs. 1 und 2 FLG 1979 normierten "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" verfolgt.

3.1. Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 23. März 1987 zwar nicht mit der wünschenswerten Klarheit, aber doch erkennbar zu dem Ergebnis gelangte, es handle sich bei dem von den Beschwerdeführern getätigten Zukauf der an das in ihrem Eigentum stehende Grundstück 238/23 angrenzenden Grundstücke 238/24 und 238/37 nicht um die Beseitigung eines Mangels der Agrarstruktur, vertraten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Standpunkt - sie tun dies auch in der Beschwerde -, daß die durch den in Rede stehenden Ankauf bewirkte Vergrößerung des Grundstückkomplexes die Beseitigung eines Agrarstrukturmangels darstelle; dies vor allem deshalb, weil sich durch die Verteilung der Zu- und Abfahrtszeiten auf eine nunmehr etwa doppelt so große Fläche eine wesentliche Verringerung des Arbeitsaufwandes bzw. der Bewirtschaftungskosten ergebe. Es könne wirtschaftlich nicht gleichgültig sein, ob die Zu- und Abfahrt in einer Länge von insgesamt 8 km sich auf jetzt 6,82 ha statt auf früher 3,75 ha verteile. Die solcherart bewirkte nicht unwesentliche Verbesserung der Agrarstruktur setze - wie jede Verbesserung - begrifflich voraus, daß der Zustand vorher schlechter gewesen sei, also gegenüber dem verbesserten Zustand einen Mangel aufgewiesen habe.

3.2. Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstückes stellt eine Flurbereinigungsmaßnahme dar.Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 FLG 1979 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde stand vorliegendenfalls von Anfang an als (behauptete) Maßnahme im bezeichneten Sinn ausschließlich eine nach § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. zur Diskussion. Konkret bezeichnet die Beschwerde als Mängel der Agrarstruktur, die durch den Vertrag vom 15. Februar 1985 und 28. März 1985 beseitigt werden sollen, einen zersplitterten Grundbesitz, ungünstige Geländeformen, ungünstige Grundstücksformen und unwirtschaftliche Betriebsgrößen. Dazu ist folgendes zu bemerken:

3.2.1. Daß der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer einen zersplitterten Grundbesitz aufweise, wird erstmals in der Beschwerde behauptet und zudem in keiner Weise konkretisiert. Ein weiteres Eingehen auf dieses Kriterium verbietet sich im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG.

3.2.2. Das Vorliegen ungünstiger Geländeformen versucht die Beschwerde damit zu belegen, daß erst durch Melioration die Ackerfähigkeit der Kaufgrundstücke hergestellt worden sei. Dazu haben die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt des Erwerbes der vertragsgegenständlichen Grundstücke nur eine Teilfläche von ca. 1 ha landwirtschaftlich nutzbar gewesen sei; die Restfläche sei zum Teil Auwald, zum Teil verstaudetes, unproduktives Gelände (von Gräben durchzogen) gewesen. Durch den Erwerb seitens der Beschwerdeführer seien unzulängliche Bewirtschaftungsverhältnisse und ungünstige Geländeformen beseitigt worden. Diesen Ausführungen hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend entgegengehalten, daß ein Mangel der Agrarstruktur im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a FLG 1979 nur dann vorliegt, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Da die Beschwerdeführer ausdrücklich die durch Meliorationsmaßnahmen bewirkte Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit der neu erworbenen Grundstücke ins Treffen führen, kann von der Abwendung, Milderung oder Behebung eines Agrarstrukturmangels unter dem Titel der Beseitigung ungünstiger Geländeformen keine Rede sein.

3.2.3. Was die von den Beschwerdeführern behauptete ungünstige Grundstücksform anlangt, so hat bereits der von der ABB herangezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 1. Oktober 1985 dargelegt, daß ein Grundstück, um es in ebener Lage mit möglichst geringem Aufwand (geringe Wendezeitverluste) bewirtschaften zu können, in der Bewirtschaftungsrichtung parallele Seiten und ein Längen-Breiten-Verhältnis von 5 : 1 aufweisen müsse. Die bedeutendste Arbeitszeitersparnis (ca. 14 bis 15 %) sei unter der Annahme des genannten Längen-Breiten-Verhältnisses beim Übergang von 0,5 ha auf 2 ha Ackergröße erzielbar; beim Übergang von 2 ha auf 5 ha verringere sich die Arbeitszeitersparnis auf ca. 3 bis 4 und beim Übergang von 5 ha auf 10 ha sei eine Arbeitszeitersparnis beinahe nicht mehr feststellbar. Daraus sei ersichtlich, daß der in ebener Lage gelegene Altkomplex der Beschwerdeführer mit seinem Längen-Breiten-Verhältnis von 5 : 1 (ca. 440 m Länge/parallel; ca. 86 m Breite) und seinem Flächenausmaß von ca. 3,8 ha geradezu ideal geformt sei und rationellst bewirtschaftet werden könne. Mit diesen fachlichen Ausführungen stimmt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes in allen wesentlichen Punkten überein. Dieser mit den Kriterien der "Schlaggröße", "Schlaglänge" und "Schlagbreite" operierende Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß, um von einer günstigen Schlagform der Ackergrundstücke sprechen zu können, parallele Seiten in der Bewirtschaftungsrichtung, ein Anschlußwinkel bis 1200 und ein Seitenverhältnis von 4 : 1 bis 5 : 1 vorhanden sein solle; außerdem solle bei einer Anfahrt über einen befestigten Weg die Schlaglänge ca. 300 m und die Schlagbreite mindestens 40 m betragen. Abschließend hielt das Gutachten fest, daß die zuletzt genannten Voraussetzungen beim Altgrundstück der Beschwerdeführer bereits gegeben seien.

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde - indem sie sich bei der Entscheidungsfindung auf diese sachverständigen Aussagen stützte - ihrer rechtlichen Beurteilung unschlüssige oder unvollständige Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte. Auch die von den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 4. April 1985 vorgelegte, in den Akten befindliche Planskizze läßt nicht erkennen, daß der angefochtene Bescheid insoweit, als es um das Merkmal "ungünstige Grundstücksformen" geht, auf unzureichenden Ermittlungsergebnissen aufgebaut hätte.

3.2.4. Das Kriterium der unwirtschaftlichen Betriebsgröße sehen die Beschwerdeführer durch die Tatsache verwirklicht, daß sich die Zu- und Abfahrtszeiten von der 4 km entfernten Hofstelle nach dem Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundstücke auf einen nunmehr annähernd doppelt so großen Grundstückskomplex verteilten; durch die solcherart bewirkte Verringerung des Arbeitsaufwandes und Ersparnis an Zeit sei erwiesen, daß - so das Berufungsvorbringen - "der Zustand vorher

schlechter war, also gegenüber dem verbesserten Zustand ..........

einen Mangelaufwies". Damit verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage.

Der Umstand allein, daß sich durch den Zukauf zweier angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundstückskomplexes rationeller gestaltet, läßt es keineswegs - wie die Beschwerdeführer meinen - als zwingend erscheinen, daß vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei. Es kommt nicht darauf an, daß vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt diese Beschreibung doch nicht aus, daß die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der beiden angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte. Entscheidend ist nicht, daß gemessen an den nach dem Zuerwerb bestehenden, allenfalls optimalen Möglichkeiten der Bearbeitung, das bis dahin kleinere Grundstück weniger günstig zu bewirtschaften war. Die Frage, ob im Beschwerdefall in bezug auf jenes kleinere, ca. 3,75 ha große Grundstück eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen war, ist anhand anderer Gesichtspunkte, wie etwa dem - von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten - Kriterium der Entfernung von der Hofstelle zu beurteilen. Daß aber das besagte ca. 3,75 ha große Grundstück vor dem Kauf der angrenzenden Grundflächen infolge der 4 km betragenden Entfernung von der Hofstelle von den Beschwerdeführern nicht rationell bewirtschaftet werden konnte, mithin eine unwirtschaftliche Betriebsgröße aufwies, wurde von den Beschwerdeführern nie behauptet.

3.3. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß mit dem Zukauf der vertragsgegenständlichen Grundstücke nicht die Abwendung, Milderung oder Behebung eines Mangels der Agrarstruktur verbunden war.

4. Da sohin der Vertrag vom 15. Februar 1985 und 28. März 1985 nicht der Verwirklichung der im § 1 Abs. 2 FLG 1979 festgelegten Aufgaben und damit auch nicht der Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle normierten Ziele dient, hat die belangte Behörde mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Abspruch, daß der von den Beschwerdeführern getätigte Kauf der Grundstücke 76, 238/24 und 238/37, alle KG W, nicht als Flurbereinigung im Sinne des § 44 leg. cit. gewertet werden könne, vom Beschwerdepunkt umfaßte subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

5. Bei diesem Ergebnis ist den Verfahrensrügen, die alle die Behauptung zum Gegenstand haben, die belangte Behörde habe ihre rechtliche Beurteilung, daß das Vorliegen einer Flurbereinigung zu verneinen sei, auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gegründet, der Boden entzogen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Einwänden ist damit entbehrlich.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 26. April 1988

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