VwGH 87/07/0111

VwGH87/07/01113.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger über die Beschwerde des AM und der EM, beide in A, beide vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juni 1987, Zl. Wa-9359/35-1987/Sch, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
AVG §56;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Ein ehemaliger Bediensteter des Erstbeschwerdeführers gab am 17. August 1983 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an, er habe im Herbst 1978 über Auftrag des Erstbeschwerdeführers 15 bis 20 zu 3/4 volle Altölfässer in einer aufgelassenen Schottergrube in B mit Aushubmaterial überdeckt. Diese Schottergrube sei in der Folge gänzlich aufgefüllt und rekultiviert worden. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Wasserrechtsbehörde erster Instanz führte in der Folge mehrere Zeugeneinvernahmen durch und holte ein hydrogeologisches Gutachten ein. Mit Schreiben vom 30. November 1983 teilte diese Behörde dem Erstbeschwerdeführer mit, das wasserrechtliche Verfahren hinsichtlich der angeblich vergrabenen Ölfässer werde eingestellt, weil die bisherigen Zeugeneinvernahmen keinen stichhältigen Beweis dafür erbracht hätten, daß sich tatsächlich Ölfässer in der aufgelassenen Schottergrube befänden. Aber auch für den Fall des Zutreffens der diesbezüglichen Behauptungen könne dem hydrogeologischen Gutachten entnommen werden, daß keine Gefahr für das Grundwasser bestehe.

Mit an die Beschwerdeführer gerichteter "Verfahrensanordnung" vom 10. Mai 1985 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Durchführung eines Lokalaugenscheines, verbunden mit der Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen über die Frage, ob gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zu treffen seien. Zur Begründung führte die Behörde aus, einem über Auftrag des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erstellten hydrogeologischen Gutachten sei zu entnehmen, daß im Bereich der ehemaligen Schottergrube der Beschwerdeführer ein für Trinkwasserzwecke brauchbarer Grundwasserkörper vorhanden sei, der auch zur Wasserversorgung benutzt werde. Diesem Gutachten sei auch zu entnehmen, daß im Fall der Existenz der angeblich vergrabenen Ölfässer die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfahrensanordnung erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Juli 1985 als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1986 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß den §§ 46 und 54 AVG 1950 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 WRG 1959 eine Aufgrabung zur Nachsuche nach den angeblich vergrabenen Ölfässern an. Hiebei sei beabsichtigt, eine Fläche von ca. 10 x 3 m in sechs Metern Tiefe freizulegen; wobei die Böschungen der Aufgrabung 1 : 1 geneigt sein sollten. Werde durch die Grabung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestätigt, so seien die notwendigen Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu treffen. Andernfalls werde der vorherige Zustand wieder hergestellt und für allfällig verursachte vermögensrechtliche Nachteile Schadenersatz geleistet. Die Kosten der Aufgrabung würden gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 von Amts wegen getragen. Im Fall der Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten seien die Auslagen von diesem zu tragen. Zur Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, durch das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren habe nicht eindeutig geklärt werden können, ob die Aussagen des ehemaligen Angestellten des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich vergrabener, mit Altöl gefüllter Fässer den Tatsachen entspreche. Nach mehreren ergebnislosen Versuchen, den Sachverhalt zu klären, sei eine geomagnetische Bodensondierung durchgeführt worden, durch die Eisenteile im Untergrund geortet worden seien und die ergeben habe, daß im Nahbereich der vom ehemaligen Angestellten des Erstbeschwerdeführers angegebenen Lokation sich zumindest drei Zonen abgrenzen ließen, die nach der zu erwartenden Eisenmasse und der abzuschätzenden Tiefenlage etwa 20 Fässern entsprechen könnten. Gewißheit darüber, ob es sich bei den festgestellten Eisenmassen um Ölfässer oder andere Eisenteile handle, könne nur durch eine Aufgrabung gewonnen werden. Die Beschwerdeführer hätten die Durchführung von Untersuchungen über die Durchlässigkeit des Bodens verlangt und für den Fall der erwiesenen Durchlässigkeit zugesichert, die Grabarbeiten selbst durchzuführen. Die Frage, ob der Boden stark oder weniger stark für Flüssigkeiten durchlässig sei, erscheine aber vorerst weniger wichtig, weil bei Existenz der angeblich vergrabenen Altölfässer eine Gefährdung des Grundwassers als ausreichend nachgewiesen angesehen werden könne. Dem Ziel, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können, könne beim gegebenen Sachverhalt nur dadurch entsprochen werden, daß die Aufgrabung auch gegen den Willen der Beschwerdeführer durchgeführt werde. Es müsse hiebei nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen eine Duldungspflicht der Grundeigentümer angenommen werden. Das Ausmaß der Aufgrabung sei auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und legten im Zuge des Berufungsverfahrens der belangten Behörde ein von privaten Sachverständigen erstelltes Gutachten über die hydrologische Situation im Bereich der aufgelassenen Schottergrube und über das Verhalten von Mineralöl in Sand und Schotter vor. In diesem Gutachten kamen die Sachverständigen zusammenfassend zu dem Schluß, daß für den Fall einer tatsächlichen Ablagerung von mit Motoröl gefüllten Stahlfässern die Gefahr einer Gewässerverunreinigung insbesondere des Grundwassers ausgeschlossen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1987 änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden "unter chronologischer Einfügung der fehlenden §§ 39 und 56 AVG 1950 insofern teilweise ab, als unter Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Durchführung der Grabungsarbeiten im strichlierten dargestellten Ausmaß vom 10 m x 3 m bis 6 m Tiefe mit einem Böschungswinkel von 45 Grad in der mit Z 1 bezeichneten Zone" den Beschwerdeführern vorerst selbst überlassen bleibe und nur für den Fall des Unterbleibens innerhalb der festgesetzten Frist durch ein zu beauftragendes Unternehmen veranlaßt werde. Als Termin, bis zu dem die angeordneten Maßnahmen durchzuführen seien, wurde der 31. Juli 1987 bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholter weiterer Fachgutachten müsse für den Fall des tatsächlichen Vorliegens vergrabener Ölfässer mit deren Durchrosten in absehbarer Zeit und in der Folge mit einer Versickerung zumindest eines Teiles des Altöls in den Untergrund gerechnet werden. Demnach müsse eine Gefährdung des Grundwassers angenommen werden. Altöl könne auch auf Grund von darin enthaltenen Komponenten und Additiven nicht als Paraffin angesehen werden. Wenn auch durch Verdunstung flüssiger Bestandteile und Herauslösen niedermolekularer Anteile Mineralölprodukte dickflüssig werden könnten, sei eine von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte "Verkokung" des Altöls und damit eine Bindung im Untergrund fraglich. Es sei viel eher mit einer zumindest latenten Gefahr der Ausbreitung und damit letztlich einer Grundwasserverunreinigung zu rechnen. Die Kosten des beim gewählten Böschungswinkel mit 900 m3 anzunehmenden Aushubes würden sich auf etwa S 40.000,--, Kosten der Zuschüttung und Verdichtung auf ca. S 27.000,-- belaufen. Da der belangten Behörde bekannt sei, daß die Beschwerdeführer ein Transport- und Baggerunternehmen betrieben und somit über geeignete Arbeitsgeräte verfügten, sei die Durchführung der Grabungsarbeiten nicht von vornherein einem Fremdunternehmen zu übertragen, sondern den Beschwerdeführern die Möglichkeit, diese Arbeiten selbst durchführen zu können, offenzuhalten gewesen. Das von den Beschwerdeführern im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Gutachten vermöge an dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nichts zu ändern, weil die im Gutachten getroffenen Annahmen davon ausgingen, das es sich bei den Fässern um mit Motoröl gefüllte Stahlfässer handle, während im Verfahren stets von Blechfässern ausgegangen worden sei. Darüberhinaus werde selbst im vorgelegten Gutachten die Durchrostung der Fässer nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der insbesondere die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf den vorliegenden Sachverhalt bestritten wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer meinen, das Verwaltungsverfahren sei schon seinerzeit rechtskräftig durch Einstellung abgeschlossen worden, weshalb ohne wesentliche Änderung des Sachverhaltes ein neuerliches wasserrechtliches Verfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen, irren sie. Der Mitteilung der BH Gmunden vom 30. November 1983, das Verfahren betreffend die angeblich vergrabenen Ölfässer werde "eingestellt", kann nicht die von den Beschwerdeführern behauptete Bedeutung beigemessen werden, das diesbezügliche Verfahren sei durch diese von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertete Mitteilung (Absichtserklärung) rechtskräftig abgeschlossen worden und weitere Verfahrensschritte dürften nur unter der Voraussetzung der Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzt werden. Abgesehen davon findet sich weder im AVG 1950 noch im WRG 1959 eine Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nur teilweise abgeändert hat, einschlußweise den von der Behörde erster Instanz als Rechtsgrundlage für den getroffenen wasserpolizeilichen Auftrag herangezogenen § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch zur Grundlage ihres nunmehr angefochtenen Bescheides gemacht.

§ 31 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß dem dritten Absatz dieses Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendbarkeit der Abs. 2 und 3 des § 31 WRG 1959 voraus, daß objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 16. Dezember 1982, Zlen. 82/07/0156, 0177, und vom 3. Juli 1984, Zl. 84/07/0028). Das im Beschwerdefall von den Behörden durchgeführte Verwaltungsverfahren beruht ausschließlich auf dem Umstand, daß ein ehemaliger Arbeitnehmer des Erstbeschwerdeführers angab, in der aufgelassenen Schottergrube der Beschwerdeführer mit Altöl gefüllte Fässer mit Schuttmaterial überdeckt zu haben. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß diese Behauptung durch die Aussagen der vom vormaligen Arbeitnehmer namhaft gemachten Zeugen nicht erhärtet werden konnte. Untersuchungen von Quell- und Brunnenwasser in der Nähe der aufgelassenen Schottergrube haben keinen Hinweis auf eine Verunreinigung durch Mineralöl ergeben. Die Lagerung von mit Altöl gefüllten Fässern konnte auch weder durch Sondierbohrungen noch durch mikromagnetische Bodensondierungen nachgewiesen werden. Letztere haben lediglich ergeben, daß im Untergrund der nunmehr aufgeschütteten Schottergrube in weiten Bereichen Eisenteile vorhanden sind, die teilweise auch in einer Menge festgestellt werden konnten, die der von etwa 20 abgelagerten Ölfässern entsprechen würde. Seitens der Beschwerdeführer wurde das Vorhandensein von Eisenteilen damit erklärt, daß in dem zur Auffüllung der Schottergrube verwendeten Schuttmaterial Eisenteile enthalten gewesen seien, und daß auch Teile einer alten Siebanlage in der Schottergrube verblieben seien. Ausgehend von diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die belangte Behörde, wie sich aus der von ihr insoweit unverändert übernommenen Formulierung des erstinstanzlichen Bescheides "Aufgrabung zur Nachsuche nach den angeblich vergrabenen Ölfässern" ergibt, selbst nicht zu der Auffassung gelangt, es sei der Nachweis dafür erbracht worden, daß in der aufgelassenen Schottergrube der Beschwerdeführer mit Altöl gefüllte Fässer gelagert sind. Damit fehlt es aber an der primären Voraussetzung für die Annahme, daß objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorliegt.

Daraus folgt, daß bei der gegebenen Sachlage § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht als Rechtsgrundlage dafür herangezogen werden konnte, die Beschwerdeführer zur Duldung bzw. zur Durchführung von Grabungsarbeiten im Bereich ihrer ehemaligen Schottergrube zu verpflichten.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in den Vordergrund rückt, beim angefochtenen Bescheid handle es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der in Erfüllung der behördlichen Pflicht der materiellen Wahrheitsfindung zu Recht ergangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß der gegenständliche Bescheid auch eine materielle Rechtsgrundlage voraussetzt. Als solche hat die belangte Behörde § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeführt, der aber aus den aufgezeigten Gründen bei dem der Behörde bekannt gewordenen Sachverhalt, von dem sie auszugehen hatte, nicht anwendbar ist. Des weiteren kann entgegen der Auffassung der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sei seinem Hauptinhalt nach die Bedeutung eines bloß verfahrensrechtlichen Bescheides zuzumessen, auch deswegen nicht beigepflichtet werden, weil dieser Bescheid die Beschwerdeführer zumindest zur Duldung beträchtlicher Eingriffe in ihr Grundeigentum verpflichtet.

Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Stempelgebühren für die Bevollmächtigung von mehr als einem Rechtsanwalt für je eine beschwerdeführende Partei konnten nicht erstattet werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1982, Slg. Nr. 10.835/A, und vom 26. April 1988, Zl. 84/07/0346). Wien, am 3. Mai 1988

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