Normen
RGV 1955 §32;
RGV 1955 §35e;
RGV 1955 §32;
RGV 1955 §35e;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Konsul in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Österreichische Generalkonsulat New York.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Umzugsvergütung anläßlich ihrer gemeinsam mit ihrem Ehegatten Botschaftssekretär Dr. HF durchgeführten Übersiedlung nach New York nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der fristgerecht eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen das Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 27. März 1985 gemäß § 35e Abs. 1 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes abgewiesen werde. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus:
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Botschaftssekretär Dr. HF, Beamter des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, den Grundbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung beziehe, ihm die Umzugsvergütung im Ausmaß von 80 v. H. gemäß § 35e Abs. 1 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 zuerkannt worden sei, die Versetzung der Beschwerdeführerin sowie die ihres Ehegatten nach New York in einem zeitlichen Zusammenhang gestanden seien, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Wohnsitz gemeinsam verlegt hätten und der Familienhaushalt mit einem Übersiedlungstransport gemäß den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 nach New York verbracht worden sei.
Mit Aufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 1. Juli 1981 sei diesem auf Grund des Familienstandes gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag der Haushaltszulage zuerkannt worden. Anläßlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 15. März 1982 sei im Bezug des Grundbetrages im Sinne des § 4 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 bei ihrem Ehegatten keine Änderung eingetreten.
In den der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten zugegangenen Versetzungsdekreten vom 9. August 1984 bzw. vom 3. August 1984 habe der Dienstgeber jeweils verfügt, daß die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte in der 1. Jännerhälfte 1985 den Dienst beim Generalkonsulat/Informationsdienst bzw. der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York anzutreten hätten. Auf Grund der gelegten Reiserechnungen hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte - wie es das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beabsichtigt habe - die Übersiedlungsreise nach New York gemeinsam durchgeführt und nach Meldungen am 2. Jänner 1985 den Dienst bei den vorgenannten Dienststellen angetreten.
Weiters sei der gemeinsame Familienhaushalt mit einem Übersiedlungstransport von Haus Wien nach Haus New York im Jänner 1985 durchgeführt worden. Die Kosten für dessen Verbringung seien in voller Höhe gemäß § 30 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 vom Bund ersetzt worden.
In ihrer Vorstellung vom 19. April 1985 mache die Beschwerdeführerin geltend, daß gemäß § 32 Abs. 2 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 Beamten die Umzugsvergütung zustehe, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten der Grundbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß diese Umzugsvergütung nur einmal, und zwar nur jenem Beamten, der den Grundbetrag beziehe, gebühre, weil ja sonst das vom Gesetzgeber gewählte Wort "oder" entweder überflüssig oder unsinnig wäre. Weiters führe die Beschwerdeführerin aus, daß eine andere Auslegung nicht nur dem ausdrücklichen Wortlaut der angeführten Bestimmung zuwiderlaufen, sondern auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Rechtsordnung widersprechen würde.
Hiezu werde seitens der belangten Behörde bemerkt:
Bei Auslandsversetzungen betrage die Umzugsvergütung gemäß § 35e Abs. 1 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebühre, 80 v. H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage, der für den Monat gebühre, in dem die Übersiedlung stattfinde.
Mit Bundesgesetz vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 177/1983, sei unter anderem § 32 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 auf Grund der 32. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978, in der die Bestimmungen über die Haushaltszulage neu geregelt worden seien, dahin geändert worden, daß die Worte "wenn ihnen oder ihrem Ehegatten" in § 32 Abs. 2 lit. b bis d der Reisegebührenvorschrift 1955 nach den Worten "für Beamte" eingefügt worden seien.
Diese Änderung sei deshalb notwendig gewesen, weil es bei Versetzungen bezüglich des Anspruches auf die Umzugsvergütung zu Härtefällen gekommen sei, wenn nicht der Beamte selbst, sondern seine Ehegattin den Grundbetrag der Haushaltszulage erhalte. Bei der Beurteilung der Frage, welchem von zwei verheirateten Beamten anläßlich ihrer im zeitlichen Zusammenhang stehenden Versetzung die Umzugsvergütung gebühre, sei daher zu prüfen gewesen, wer von beiden den Grundbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 beziehe.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, "daß das Ausmaß der Umzugsvergütung sowohl durch den Familienstand als auch aus der Sicht der Zweckwidmung der Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 1 RGV 1955, die dem in § 1 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Grundgedanken entspricht, daß einem Beamten der Mehraufwand zu ersetzen ist, der ihm durch eine Versetzung erwächst", gebühre die Umzugsvergütung nur dem Beamten, der den Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 beziehe. Da jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Grundbetrag beziehe und ihm anläßlich seiner Versetzung und der Versetzung der Beschwerdeführerin nach New York die Umzugsvergütung gemäß § 35e Abs. 1 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 im vollen Ausmaß zuerkannt worden sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf die ihr zustehende Umzugsvergütung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Über die Umzugsvergütung enthält § 32 der Reisegebührenvorschrift 1955 nachstehende Regelung:
"(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
- a) für ledige Beamte 20 v. H.,
- b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß §4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 v. H.,
c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 v. H., und
d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei oder mehr Kinder gebühren, 100 v. H. des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 v. H. des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."
Für Auslandsversetzungen sind im § 35e der Reisegebührenvorschrift 1955 folgende Abweichungen von der obigen Regelung vorgesehen:
"(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 v. H., in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b 80 v. H. und in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d 100 v. H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 v. H. der Hundertsatz 40 v. H. tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Auslegung des § 32 Abs. 2 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 nach seinem Wortlaut ergebe ihres Erachtens klar, daß es für ihren Anspruch auf Umzugsvergütung ausreichend sei, wenn nur ihr Ehegatte den Grundbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 beziehe. Die belangte Behörde berufe sich im angefochtenen Bescheid hingegen auf den Willen des historischen Gesetzgebers und den angeblichen Zweck dieser Regelung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei Unterschieden zwischen der Auslegung nach dem Wortlaut und der nach dem Zweck einer Regelung der ersteren, objektiven Auslegung der Vorzug zu geben. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, überflüssige oder unsinnige Worte zu verwenden. Bei dem Wort "oder" würde es sich aber - folge man der Auslegung der belangten Behörde - um ein solches handeln. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut einer Bestimmung sei dann möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu überspitzten Ergebnissen führen würde. Da die von ihr beanspruchte Umzugsvergütung jedoch nur der von verwitweten oder geschiedenen Beamten ohne Anspruch auf den Grundbetrag gemäß § 32 Abs. 2 lit. b der Reisegebührenvorschrift 1955 entsprächen, könne sie wohl nicht als ein überspitztes Resultat ihrer Auslegung angesehen werden. Die Auslegung der belangten Behörde führe derzeit dazu, daß ein verheirateter Beamter sogar schlechter gestellt sei als ein lediger Beamter, dem gemäß § 32 Abs. 2 lit. a der Reisegebührenvorschrift 1955 eine Umzugsvergütung zustehe, umsomehr, als keine Bestimmung bestehe, die eine Teilung der von einem Gatten bezogenen Umzugsvergütung festlege. Daß entgegen der Behauptung der belangten Behörde die Tatsache der Gemeinsamkeit der mit ihrem Gatten durchgeführten Übersiedlung nicht entscheidungswesentlich sein könne, ergebe sich nicht nur aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Bestimmung, sondern auch aus dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen Zl. 418.131-24/1970, in dem es (wiedergegeben nach Ostermann, Reisegebührenvorschrift, 5. Aufl., S. 96, Anm. 4) heiße: "Da die Umzugsvergütung ein Bestandteil der Übersiedlungsgebühren ist und der Anspruch auf diese Vergütung nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist, gebührt sie dem Beamten auch dann, wenn ein Anspruch auf einen anderen Teil der Übersiedlungsgebühren, nämlich auf den Frachtkostenersatz, nicht entstanden ist." Daß die Frachtkosten ihrem Gatten ersetzt worden seien, weil die Übersiedlung gemeinsam vorgenommen worden sei, erscheine daher unwesentlich, weil weder Gemeinsamkeit der Übersiedlung noch die Entstehung von Frachtkosten überhaupt wesentlich seien.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß die Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 der Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt sei, diene. Von der belangten Behörde sei sie bisher aber nicht dazu gehört worden, ob ihr nicht, bedingt durch ihre Versetzung, sonstige Auslagen entstanden seien, die nicht von ihrem Gatten getragen worden seien, weil sie eben in ihrem eigenen Bereich entstanden seien Sie hätte etwa geltend machen können, daß sie persönliche Sachen in ihr Elternhaus habe verbringen müssen, weil die auch amtsbekannt engen New Yorker Wohnverhältnisse nicht die Mitnahme aller Dinge erlaubten.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, es bestünden grundsätzliche Bedenken, ob nicht die Regelung, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, in ihrem Abstellen auf den Grundbetrag und der Unterscheidung zwischen Ledigen, Verheirateten, Verwitweten und Geschiedenen verfassungswidrig sei und daher gegebenenfalls vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird die von der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Umzugsvergütung angewendete isolierte Betrachtungsweise der Rechtslage nicht gerecht. Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß das Gesetz bei der Höhe der Umzugsvergütung den Familienstand berücksichtigt und daß die Umzugsvergütung die Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen ermöglichen soll. Im vorliegenden Fall wurde unbestrittenermaßen bei der Bemessung der dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zuerkannten Umzugsvergütung die gleichzeitige Übersiedlung der Beschwerdeführerin von Wien nach New York berücksichtigt. Wäre der Ehegatte der Beschwerdeführerin allein übersiedelt, so hätte er gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 35e Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nur Anspruch auf eine um die Hälfte geringere Umzugsvergütung gehabt. Demnach hat der Bund mit der dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zuerkannten Umzugsvergütung auch die mit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin verbundenen sonstigen Auslagen bereits abgedeckt. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch mangelt daher eine sachliche Berechtigung. Für den Verwaltungsgerichtshof bestehen gegen die im Beschwerdefall anzuwendende Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, weil es nicht unsachlich ist, daß bei der Umzugsvergütung auf die Familie Bedacht genommen wird.
Somit ergibt sich, daß die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 29. Februar 1988
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