VwGH 87/11/0141

VwGH87/11/014124.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AL in K, vertreten durch den für ihn bestellten Sachwalter Dr. UD, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 1986, Zl. 11-39 La 5 - 1982, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. Dezember 1984 den Antrag auf Wiederausfolgung seines (ihm am 9. September 1982 seiner Ansicht nach widerrechtlich abgenommenen) Führerscheines, dem sein (damaliger) Sachwalter Dr. JF ausdrücklich beigetreten ist, gestellt. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit (dem an Dr. JF zugestellten) Bescheid vom 29. August 1985 im wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid derselben Behörde vom 16. April 1982 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" rechtswirksam entzogen worden sei, weshalb eine Wiederausfolgung des Führerscheines ausgeschlossen sei und der Antrag nicht in einen solchen auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung umgedeutet werden könne, "zurückgewiesen". Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem -

nunmehr (siehe diesbezüglich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121) dem derzeitigen Sachwalter Dr. UD am 15. Mai 1987 zugestellten - Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 1986 dahin gehend entschieden, dass der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 29. August 1985 bestätigt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer damit im Recht ist, dass über seinen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines meritorisch entschieden worden ist, auch wenn der mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommene Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. August 1985 dahin lautet, dass dieser Antrag "zurückgewiesen" werde, hat sich doch die Begründung dieses Bescheides damit auseinander gesetzt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederausfolgung des Führerscheines nicht vorliegen und hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf Bezug genommen und hinzugefügt, dass die vom Beschwerdeführer "dargelegten Gründe keineswegs von Gesetzes wegen zu berücksichtigen" seien, "weshalb auch in der Sache selbst der Berufung der Erfolg zu versagen war".

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde eine solche meritorische Entscheidung getroffen habe, obwohl die Berufung vom Sachwalter nicht genehmigt gewesen und das Berufungsverfahren ohne Beiziehung des Sachwalters durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Mitwirkung des Sachwalters in dem Verwaltungsverfahren, dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines zugrundelag, wird auf den bereits genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121, verwiesen. Daraus folgt auch, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner eingeschränkten Prozessfähigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Rechtsmittelbefugnis nicht berechtigt war, eine Berufung ohne Mitwirkung des für ihn bestellten Sachwalters zu erheben. Da die Berufung nicht vom Sachwalter unterfertigt war und auch auf andere Weise keine aktenkundige Erklärung des Sachwalters über die Genehmigung der Berufung (im Sinne des § 865 zweiter Satz ABGB in Verbindung mit § 9 AVG 1950) vorlag, hätte die belangte Behörde diesbezüglich einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilen müssen. Die erfolgte Genehmigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1984 schloss nicht von vornherein die Genehmigung einer allfälligen späteren Berufung gegen einen diesen Antrag erledigenden, ablehnenden Bescheid mit ein. Auch der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde, der Sachwalter wäre verpflichtet gewesen, "den weiteren Ablauf des Verfahrens zu verfolgen, wenn er dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheines beigetreten ist und dem Sachwalter bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer bei jedem Bescheid den außerordentlichen Rechtsmittelweg beschreitet", kann nicht gefolgt werden. Es war vielmehr Sache der belangten Behörde, auf den Umstand der bestehenden (und ihr im übrigen bekannten) Sachwalterschaft von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, dass es ihr verwehrt war, vor Einholung der Genehmigung durch den Sachwalter über die Berufung meritorisch zu entscheiden und demnach so vorzugehen, als würde diese Genehmigung bereits vorliegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der angefochtene Bescheid an den Sachwalter zugestellt wurde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachwalter im Verwaltungsverfahren, egal aus welchen Gründen, die Genehmigung verweigert hätte, in welchem Falle die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, ist der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert darauf einzugehen, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines, wäre die Berufung vom Sachwalter genehmigt worden und darüber von der belangten Behörde meritorisch zu entscheiden gewesen, zu Recht abgewiesen worden wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde vor Klärung der Frage, ob der Sachwalter die Berufung des Beschwerdeführers genehmigt, also vor der Möglichkeit der hinreichenden Beurteilung des Vorliegens einer maßgeblichen Prozessvoraussetzung, eine Sachentscheidung gefällt hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 24. November 1987

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