VwGH 87/07/0089

VwGH87/07/008915.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. Beschwerde des RM in XY, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, Hamerlinggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. April 1987, Zl. 03-30 M 217-87/1, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31 Abs1;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
VStG §31 Abs1;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Steinbruchbetriebes in XY. Anläßlich anderer Amtshandlungen stellte der bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) am 5. Mai 1986 u.a. fest:

".......

Im gesamten Betriebsgelände stehen unzählige Lkw und Baumaschinen auf unbefestigtem Boden. Diese Geräte verlieren zum Teil Motoröl und Hydrauliköl, wie etliche Ölspuren (größere Ölflecken) zeigen.

Besonders treten an einem Radlader Hydraulikverluste auf, die vom maschinentechnischen Amtssachverständigen mittels Finger- und Riechprobe festgestellt wurden. Es handelt sich dabei um einen Austritt von mehreren Litern an Mineralölflüssigkeit und muß sich dieser Austritt bereits über längere Zeiträume erstrecken, da sich die Hydraulikflüssigkeit in einwandfreiem, frischem Zustand befindet. Es liegt also der Verdacht nahe, daß hier dauernd nur nachgefüllt wird und die Anlage nicht repariert wird. Die Flüssigkeitsmenge ist so groß, daß sie noch als Flüssigkeit auf dem Schotter deutlich sichtbar und als Flüssigkeit begreifbar war.

......"

Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer in der

Beschuldigtenladung vom 8. Juli 1986 vorgehalten; dieser gab dazu

in seiner Einvernahme vor der BH an:

"......

Betreffend Abstellen von unzähligen Lkws und Baumaschinen

gebe ich an, daß kein anderer Platz zur Verfügung steht, diese

Maschinen und Geräte aufzustellen. Darüber hinaus bin ich der

Ansicht, daß keine Grundwasserverunreinigung durch die Ölaustritte

in geringer Menge erfolgen kann, da es sich um nackten Felsboden

handelt. Was das Austreten von mehreren Litern

Mineralölflüssigkeiten anbelangt, war zum damaligen Zeitpunkt ein

Schlauchplatzer beim Ladegerät, dadurch kam es zum Ölaustritt. So

etwas kann aber immer wieder passieren.

......"

Mit Spruchpunkt 2.) ihres Bescheides vom 15. Jänner 1987 (Spruchpunkt 1 betraf eine im vorliegenden Verfahren nicht zu behandelnde Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung) machte die BH dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe auf Grund der am 5. Mai 1986 getroffenen Feststellungen auf seinem Betriebsgelände

"mehrere Lkws und Baumaschinen auf unbefestigtem Boden, welche zum Teil Motoröl und Hydrauliköl verloren, aufgestellt gehabt. Er hat dadurch seine Steinbruchbetriebsanlage derart in Stand gehalten und betrieben, daß die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand, bzw. eine derartige Verunreinigung nicht auszuschließen war."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen, wofür über ihn nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Arrest) verhängt wurde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß es sich bei den Lkws und Baumaschinen um Ersatzgeräte handle, die nach kleineren oder größeren Reparaturen oder bei Arbeits-Spitzenzeiten immer wieder zum Einsatz kämen. Der Radlader sei nach dem Riß der Hydraulikleitung abgestellt und erst nach Beschaffung des Ersatzteiles wieder in Betrieb genommen worden. Im übrigen setzte sich der Beschwerdeführer mit von einem Zeugen namens B gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Ölverunreinigung auseinander.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. April 1987 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt 2.) des Bescheides der BH abgewiesen, gleichzeitig aber den Spruch dieses Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 auf folgenden Wortlaut abgeändert:

"Der Beschuldigte .... hat, wie anläßlich einer

gewerbebehördlichen Überprüfung durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 5.5.1986 festgestellt wurde, zum oben angeführten Zeitpunkt auf seinem Steinbruchgelände in XY, und zwar auf dem Grundstück Nr. 156, KG XY, mehrere Lkws und Baumaschinen, welche zum Teil Motoröl und Hydrauliköl verloren, auf unbefestigtem Boden aufgestellt gehabt, ohne im Besitze einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl es sich hiebei um Maßnahmen handelte, die zur Folge haben, daß durch Versickern von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen."

Begründend ging die belangte Behörde vom Ergebnis der erstinstanzlichen Ermittlungen aus, aus denen sich ergebe, daß der Beschwerdeführer durch das Abstellen von Fahrzeugen, welche sich offenkundig in einem schlechten Betriebszustand befanden, auf einer unbefestigten Bodenfläche Maßnahmen gesetzt habe, die zur Folge hätten, daß durch Versickern der gewässergefährdenden Stoffe wie Mineralöl und Hydraulikflüssigkeit in den Boden das Grundwasser verunreinigt werden könne. Den aufrechten Bestand einer wasserrechtlichen Bewilligung hiefür habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß es bei einem Radlader nicht ohne weiteres möglich sei, Öl nachzufüllen und das Gerät wieder einzusetzen, da durch Druck- und Ölverlust die Ladeschaufel kaum vom Boden abheben würde, müsse festgehalten werden, daß eine Verifizierung dieser Behauptung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen könnte, "da der Austritt von Hydrauliköl vom (gemeint wohl: laut dem) maschinentechnischen Amtssachverständigen einerseits im abgestellten Zustand des Radladers erfolgte und andererseits durch die Behörde nicht festgestellt" worden sei, daß der Radlader unmittelbar nach dem Hydraulikleitungsriß wieder in Betrieb genommen worden sei. Die belangte Behörde folge hier den unbedenklichen Ausführungen des maschinentechnischen Sachkundigen. Zur Aussage des Zeugen B wies die belangte Behörde nur darauf hin, daß sie im vorliegenden Fall ohnehin nicht als Beweismittel heranzuziehen sei. Rechtlich habe sich die belangte Behörde zu einer anderen Qualifikation des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhaltes veranlaßt gesehen, weil § 31 Abs. 1 WRG 1959 als sogenanntes Erfolgsdelikt auch den tatsächlichen Eintritt einer Gewässerverunreinigung voraussetze. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 liege hingegen dann vor, wenn jemand Einwirkungen setze, ohne die dafür erforderliche Bewilligung eingeholt zu haben. Der relevante Sachverhalt sei als eine solche bewilligungspflichtige Einwirkung anzusehen; der Beschwerdeführer nehme durch das Aufstellen der Geräte eine ständige nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser in Kauf. Das verhängte Strafmaß sei trotz des Wegfalles eines von der BH zu Unrecht angenommenen Erschwerungsgrundes durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz und die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es durch das Abstellen verschiedener Fahrzeuge und Geräte im Gebiet seines Steinbruches zu Ölaustritten gekommen ist, er weist sogar selbst darauf hin, daß sich solche Vorgänge beim Platzen eines Hydraulikschlauches bzw. beim Abstellen gerade älterer Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht vermeiden lassen. Er meint allerdings, daß ein Verschulden seinerseits nicht erwiesen und die Gefahr einer Wasserverunreinigung nicht gegeben sei.

Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Da es sich bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfaßten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs. 1 (hier im Zusammenhalt mit lit. c des Abs. 2) um ein Delikt handelt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), besteht gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle in Umkehrung der Beweislast an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen; hiebei hat er initiativ durch Beibringung von Beweismitteln alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1987, Zl. 86/07/0089). Einen solchen Entlastungsnachweis ist der Beschwerdeführer jedoch schuldig geblieben. Seinem eigenen Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er sich offenbar mit der Tatsache abgefunden hat, daß es auf seinem Betriebsgelände immer wieder zu Ölverlusten kommt, die in den Boden versickern. Schon sehr kleine Verluste an Benzin oder Öl sind aber geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß dabei mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist. Da unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer über keine einschlägige wasserrechtliche Bewilligung verfügt, entsprach die Qualifikation des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhaltes nach § 137 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 dem Gesetz.

Wenn der Beschwerdeführer dazu weiter ausführt, es fehle die für die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes erforderliche tatsächliche Gewässerverunreinigung, es könne daher ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht vorliegen, dann geht er an der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des Sachverhaltes vorbei. Der Beschwerdeführer meint aber auch, durch die Abänderung der Subsumierung im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, weil einer solchen Vorgangsweise der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegenstehe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens des Täters, nicht aber deren rechtlichen Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend ist; für die Verjährung ist es daher ohne Belang, wenn die Berufungsbehörde den gleichen Sachverhalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1968, Zl. 271/66, Slg. 7468/A, vom 24. März 1969, Zl. 713/68, vom 15. September 1976, Zl. 2104/75, vom 10. April 1979, Zl. 1208/77, u.a.).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, eine Überprüfung an Ort und Stelle habe erwiesen, daß der Beschwerdeführer nicht ohne Absicherung an Ort und Stelle Ölwechsel vorgenommen und dabei Öl ins Erdreich habe versickern lassen, dann ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich ausschließlich auf die Vorwürfe bezieht, welche der Zeuge B gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, die aber von der belangten Behörde ausdrücklich als nicht vom angefochtenen Bescheid erfaßt bezeichnet wurden. Aber auch mit dem weiteren Vorbringen, ihm würde das ständige Arbeiten mit einer Maschine vorgeworfen, die Hydraulikflüssigkeit verliere, entfernt sich der Beschwerdeführer von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt.

Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 15. September 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte