Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
gefasst:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1987, Z1. 87/07/0002-6, aufgehoben.
Begründung
Der Antragsteller hatte zur hg. Z1. 87/07/0002, Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. November 1986, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsansuchens, eingebracht, welche mit Verfügung vom B. Jänner 1987 zur Behebung von Mängeln zurückgestellt wurde. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1987 wurde das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen war.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 VwGG, gerechnet ab dem 13. April 1987, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von dem Einstellungsbeschluß vom 17. Februar 1987 Kenntnis erlangt hatte, begehrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 1987 die Bewilligung der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Zur Begründung führte er unter Vorlage einer Bestätigung von Dr. Christine S. aus, er sei für diese zwecks Erstellung eines Gutachtens laufend vorwiegend in der Steiermark unterwegs und habe daher der Post einen Nachsendeauftrag für an ihn adressierte Schriftstücke an die Adresse der Genannten in Mureck erteilt, wohin er in kürzeren Abständen zurückkehre und seine Post sichte. Dort habe er am 13. April 1987 den gegenständlichen Einstellungsbeschluß vorgefunden. Einem vorangegangenen Ersuchen des Antragstellers auf neuerliche Zustellung des infolge bereits erfolgter Rückstellung an den Verwaltungsgerichtshof von ihm nicht mehr behebbaren Mängelbehebungsauftrages sei nicht nachgekommen worden.
Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller in Wahrheit nicht die gemäß § 46 VwGG zu beurteilende Versäumung einer Frist geltend, sondern bringt im Gegenteil vor, daß er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag mangels Zustellung bzw. Kenntnis nicht ordnungsgemäß und innerhalb der in diesem Auftrag eingeräumten Frist habe nachkommen können. Der vorliegende Schriftsatz ist daher als Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu werten. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstalle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Die im vorliegenden Schriftsatz gebotene Darstellung der Vorgänge bei der versuchten Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Antragsteller macht im Zusammenhalt mit der Bestätigung von Dr. Christina S. deutlich, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellversuche bzw. der postamtlichen Hinterlegung dieses Auftrages nicht regelmäßig an seinem als Zustelladresse genannten Wohnsitz in N anwesend war. Daraus folgt aber, daß gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht davon ausgegangen werden konnte, der Mängelbehebungsauftrag sei als dem Antragsteller durch die postamtliche Hinterlegung zugestellt anzusehen. Demgemäß liegt eine dem Antragsteller anzulastende Versäumung der für die Behebung von Mängeln gesetzten Frist nicht vor. Der die Einstellung des zu Z1. 87/07/0002 anhängig gewesenen Verfahrens verfügende hg. Beschluß beruhte sohin auf der vom Antragsteller nicht verschuldeten irrigen Annahme, der Antragsteller hätte die ihm zur Behebung von Mängeln seiner Beschwerde eingeräumte Frist versäumt. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG erfüllt und es war gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 45 Abs. 3 VwGG die Wiederaufnahme zu bewilligen und der das seinerzeitige und nunmehr wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Beschluß vom 17. Februar 1987 aufzuheben.
Wien, am 7. Juli 1987
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