VwGH 86/12/0189

VwGH86/12/018911.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dr. GK in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 1986, Zl. 11 1060/4-VI/1/86, betreffend Definitivstellung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §11 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Des Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1981 als Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist das Finanzamt X.

Mit Schreiben vom 25. September 1985 an die Finanzlandesdirektion für Kärnten ersuchte der Beschwerdeführer um die bescheidmäßige Feststellung, dass sein "Dienstverhältnis mit 26.9.1985 definitiv geworden ist". Da die Finanzlandesdirektion in der Folge innerhalb von sechs Monaten über dieses Begehren nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ein. Diese richtete am 14. Mai 1986 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem sie unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 ausführte, dass es nach den Berichten vom 13. September 1985 und 19. Dezember 1985 des Finanzamtes Y, bei welchem der Beschwerdeführer ab 15. Juni 1984 tätig war, und dem Bericht des Finanzamtes X, vom 18. April 1986, zu welchem der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 10. Jänner 1986 versetzt worden sei, "zweifelhaft" erscheine, ob der Beschwerdeführer die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden seien, aufweise. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu den genannten Finanzamtsberichten binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Was die Aussagen dieser drei Berichte anlangt, so kommt das Finanzamt Y in seinem Bericht vom 13. September 1985 nach Darstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenfassend zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer "noch nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die vollwertige Ausübung der Funktion eines Fachbereichleiters erbringt, zumal eine weitere Belastung mit einem schwierigen Fachbereich und mit der Rechtsmittelerledigung für ein weiteres Referat unweigerlich zu einem rapiden Ansteigen der unerledigten Rechtsmittel führen würde".

In seinem zweiten Bericht vom 19. Dezember 1985, also rund ein Viertel Jahr später, führt das Finanzamt Y abschließend aus, der Beschwerdeführer erbringe "nach wie vor nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die vollwertige Ausübung der Funktion eines Sachbereichleiters ...., obwohl ihm lediglich der kaum zeitaufwändige Fachbereich Gewerbesteuer und vier Referate zur Rechtsmittelerledigung zugewiesen wurden". Darüber hinaus sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer "trotz mehrmaliger Ermahnungen, sein Fachwissen zu erweitern", nicht bereit sei, diesem "Ersuchen zu entsprechen". Das Finanzamt sehe sich daher gezwungen eine schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers gemäß § 84 BDG 1979 auszusprechen.

Auch das Finanzamt X, zu welchem der Beschwerdeführer mit 10. Jänner 1986 vom Finanzamt Y versetzt worden war, kommt in seinem Bericht vom 18. April 1986 nach eingehender Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass dieser "den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg derzeit nicht" aufweise. Gleichzeitig wird ersucht, ihn vom Finanzamt X "kurzfristig auch ersatzlos abzuziehen".

Am 6. Juni 1986 erteilte der Vorstand des Finanzamtes X dem Beschwerdeführer eine Ermahnung gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, weil er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erreicht habe.

Auf Grund der Aufforderung in dem oben genannten Schreiben der belangten Behörde zu diesen Berichten der Finanzämter Y und X Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 1986 lediglich vor, er bestreite die von der Finanzlandesdirektion für Kärnten "offenbar vertretene Ansicht", dass seine Definitivstellung nicht erfolgen könne, weil er "nicht den gehörigen Arbeitserfolg aufweisen würde". Die Dienstleistung sei nämlich an sich kein Definitivstellungserfordernis, "wenngleich das BDG dem Dienstgeber die Möglichkeit einräumt, über den Beamten vor Eintritt der Definitivstellung zu berichten". Die einzige sich allenfalls daraus ergebende Konsequenz sei die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vor Eintritt der Definitivstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis definitiv geworden sei, ab und führte begründend im wesentlichen aus:

Den Berichten der Finanzämter Y und X vom 13. September und 19. Dezember 1985 bzw. 18. April 1986 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweise, die mit der für ihn als Beamten der Verwendungsgruppe A im Finanzdienst vorgesehenen Verwendung verbunden seien. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht habe der Beschwerdeführer lediglich sein Ansuchen um Erlassung eines Definitivstellungsbescheides wiederholt und bestritten, "nicht den gehörigen Arbeitserfolg erbracht" zu haben, ohne jedoch auf die in den genannten Berichten getroffenen Feststellungen überhaupt eingegangen zu sein. Es bestehe keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln.

Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass der Arbeitserfolg - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers -

sehr wohl ein Definitivstellungserfordernis sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

Die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, ist gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ein allgemeines Ernennungserfordernis.

Gemäß § 83 BDG 1979 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung hatte der Vorgesetzte über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 6. Dezember 1956, Zl. 2777/53, Slg. N. F. Nr. 4229/A, und vom 18. Juni 1970, Zl. 1247/69) ist die Definitivstellung eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs. 1 BDG 1979 umschriebener Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Bis zur Erlassung eines solchen die eingetretene "Definitivstellung" des Beamten aussprechenden Bescheides der Dienstbehörde bleibt daher das provisorische Dienstverhältnis auch nach Ablauf von vier Jahren vorerst noch ein provisorisches. Ein provisorisches Dienstverhältnis kann sich demnach auch auf einen längeren Zeitraum als vier Jahre erstrecken (vgl. hg. Erkenntnis Vom 21. Mai 1953, Zl. 2320/51, Slg. N. F. Nr. 2987/A). Dies folgt im übrigen auch schon daraus, dass ein Ansuchen um Definitivstellung erst nach Ablauf von vier Jahren von dem Beamten gestellt werden kann oder dass die sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen vom betreffenden Beamten erst nach Ablauf von vier Jahren erfüllt werden.

Wird von einem Beamten ein Definitivstellungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, in welchem noch nicht alle der in § 11 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, so hat die Dienstbehörde unter Hinweis auf diesen Umstand den diesbezüglichen Antrag abzuweisen. Die Nichterledigung eines solchen Begehrens verbietet sich in einem solchen Fall im Hinblick auf die Entscheidungspflicht der Behörden ebenso, wie es sich bei dem angenommenen Sachverhalt als rechtswidrig erweisen würde, einen rechtsfeststellenden Bescheid des Inhaltes zu erlassen, dass das betreffende Dienstverhältnis definitiv geworden ist.

Im Streitfall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sein Dienstverhältnis deshalb nicht als definitiv festgestellt werden könne, weil eine der in § 11 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzung, nämlich das des Ernennungserfordernisses der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für ihn vorgesehenen Verwendung verbunden seien, noch nicht vorliege. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die schon wiederholt genannten Berichte der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des § 83 BDG 1979 in der im Streitzeiträume geltenden Fassung, aus welchen sich in eindeutiger Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, wie er im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Diesen Berichten hat, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, der Beschwerdeführer Konkretes nicht entgegengesetzt. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten, wenn sie ihrer Entscheidung über den in Streit stehenden Antrag des Beschwerdeführers diese Finanzamtsberichte ohne weiteres Verfahren zu Grunde legte.

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, der Arbeitserfolg des provisorischen Beamten stelle keine Voraussetzung für seine Definitivstellung dar, kann, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht gefolgt werden, da nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BDG 1979 Bedingung für eine Definitivstellung unter anderem ausdrücklich auch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse - damit aber auch die fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der mit seiner Verwendung verbundenen Aufgaben - sind.

Nach dem Dargelegten ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass eine der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BDG 1979 für die begehrte Definitivstellung des Beschwerdeführers noch nicht gegeben war.

Da sich demnach der angefochtene Bescheid schon auf Grund des oben Ausgeführten nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erweist, war - ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war - die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 11. Mai 1987

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