Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art14;
B-VG Art15;
NatSchG Stmk 1976 §26;
NatSchG Stmk 1976 §6;
WRG 1959 §105 litf;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art14;
B-VG Art15;
NatSchG Stmk 1976 §26;
NatSchG Stmk 1976 §6;
WRG 1959 §105 litf;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Schreiben vom 2. November 1983 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) als Naturschutzbehörde erster Instanz unter gleichzeitiger Vorlage eines Projektes um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage (Maximalturbinenleistung: 132 KW) am B-bach angesucht.
Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erstattete der Bezirksnaturschutzbeauftragte für den Bezirk Deutschlandsberg (in der Folge kurz: BNschB) über Auftrag der BH eine bei dieser Behörde am 24. Jänner 1985 eingelangte Stellungnahme zu dem vorgenannten Projekt. Diese Äußerung fand Eingang in den von der BH unter dem Datum 22. März 1985 erlassenen Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Wasserkraftanlage; dies mit der Maßgabe, dass der Stellungnahme (den darin geforderten Auflagen) des BNschB - so in der Begründung des Bescheides - "im Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie nicht zur Gänze entsprochen werden (konnte)".
Am 25. April 1985 führte die BH als Naturschutzbehörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der BNschB - nach Beeidigung im Grunde des § 52 Abs. 2 AVG 1950 - und der bautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstatteten, mit dem Ergebnis, dass sie gegen die Errichtung der Anlage des Beschwerdeführers dann keine Bedenken hätten, wenn bestimmte, näher umschriebene (insgesamt acht) Auflagen erfüllt würden.
In der zu dem Verhandlungsergebnis erstatteten Stellungnahme vom 29. April 1985 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass im Hinblick auf die - rechtskräftig gewordene - wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Anlage des Beschwerdeführers vom 22. März 1985, die neben anderen Auflagen auch eine betreffend die Vorschreibung der Abgabe bestimmter Pflichtwassermengen enthalte, nicht in der gleichen Sache noch einmal ein Verfahren abgeführt und ein hinsichtlich der Bestimmung der Pflichtwassermengen abweichender Bescheid erlassen werden dürfe; er wies ferner darauf hin, dass seines Erachtens die im § 52 Abs. 2 AVG 1950 normierten Voraussetzungen zur Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen - des BNschB - nicht vorlägen.
2. Mit Bescheid vom 9. Mai 1985 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 lit. b und § 6 Abs. 3 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 (in der Folge: NSchG), die Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes im Bereich des in diesem Abschnitt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 befindlichen B-baches auf näher bezeichneten Grundstücken bei Einhaltung einer Reihe von (darunter auch die Restwasserdotierung und die Errichtung von Niedrigwasserrinnen betreffenden) Auflagen. In der Begründung ihres Bescheides führte die BH - in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 29. April 1985 - folgendes aus: Dem Verfahren sei neben dem bautechnischen Amtssachverständigen der BNschB als nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen und gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 beeidet worden. Der BNschB sei von der Steiermärkischen Landesregierung in diese Funktion bestellt worden und sei daher ein naturkundlich qualifizierter Fachmann, der die Behörde in allen nach dem NSchG zu erfüllenden Aufgaben zu beraten habe. Außerdem sei der Behörde ein amtlicher naturkundlich qualifizierter Sachverständiger nicht zur Verfügung gestanden. Im wasserrechtlichen Verfahren sei nicht in der gleichen Sache entschieden worden. Während in diesem Verfahren die Nutzung des öffentlichen Gewässers B-bach genehmigt worden sei, sei im naturschutzbehördlichen Verfahren das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht nur aus gewässerbiologischer, sondern auch aus naturräumlicher und aus der Sicht des Landschaftsbildes zu beurteilen gewesen. Die Behörde habe keinen Anlass gehabt, sich den schlüssigen Gutachten der beiden Sachverständigen "zu entziehen".
3. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in der er u.a. die bereits in seiner Stellungnahme vom 29. April 1985 vorgebrachten Einwände wiederholte, erging der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 11. November 1986. Zur Begründung ihres die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abweisenden Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe großer Teile des Gutachtens der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen sowie des Berufungsvorbringens - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - folgendes aus: Der Behörde sei nicht verwehrt, über einen Verhandlungsgegenstand zwei oder mehrere Verfahren abzuführen und über eine Auflage zwei oder mehrere Entscheidungen zu treffen. Es sei auch möglich, unterschiedliche Entscheidungen zu treffen. Das von der BH abgeführte naturschutzbehördliche Verfahren sei getrennt vom wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen gewesen, weil verschiedene Rechtsbereiche bzw. Prüfungsinhalte trotz gleichen Gegenstandes vorgelegen seien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nicht wisse, wie er sich auf Grund der Auflage 7. in Hinkunft verhalten solle, so sei festzustellen, dass er das Verbot der Errichtung der Niederwasserrinne weder im Verfahren der Behörde erster Instanz noch in der Berufung bekämpft habe. Die BH habe dargetan, dass ihr ein naturkundlich qualifizierter Amtssachverständiger nicht zur Verfügung gestanden sei. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Erstbehörde über entsprechend versierte Amtssachverständige verfüge, so stelle dieses Vorbringen eine bloße Behauptung dar. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. April 1985 gegen die Bestellung des BNschB keinen Einwand erhoben habe; er habe auch die naturkundliche Qualifikation des BNschB nicht in Abrede gestellt.
4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1986 - zusammengefasst - in seinem Recht auf Erteilung der angestrebten naturschutzbehördlichen Bewilligung für seine Wasserkraftanlage ohne Vorschreibung der Auflagen 6. und 7. des erstinstanzlichen Bescheides, allenfalls unter Vorschreibung von die Restwasserdotierung und Niederwasserrinnen betreffenden Auflagen, die den Auflagen 3. bzw. 23. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 22. März 1985 entsprechen, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Inhaltlich rechtswidrig ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der bekämpfte Bescheid deshalb, weil es bei gesetzeskonformer Auslegung der "Verfahrensgesetze" unzulässig sei, über einen Verhandlungsgegenstand zwei Verfahren durchzuführen und insbesondere über eine Auflage zwei Entscheidungen zu treffen. Da die wasserrechtliche Bewilligung der BH vom 22. März 1985 sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen sei, hätte die belangte Behörde im Grunde des § 68 AVG 1950 den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 9. Mai 1985 wegen Nichtigkeit aufheben müssen. Der Bescheid vom 22. März 1985 hätte nachträglich auch materiell keiner Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers unterzogen werden dürfen.
1.2. Diese Rechtsrüge ist verfehlt. Mit ihr übersieht der Beschwerdeführer, dass ein und dieselbe Sache (hier: der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Wasserkraftanlage) auf Grund der in der Bundesverfassung verankerten Kompetenztatbestände durchaus in rechtlich einwandfreier Form zum Gegenstand von mehr als einem behördlichen Bewilligungsverfahren gemacht werden kann. Hiebei ist es angesichts der je nach Materie (etwa wie hier: Wasserrecht, Naturschutzrecht) unterschiedlichen Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind, keineswegs rechtswidrig, wenn die einzelnen Bewilligungsverfahren unter Beachtung der jeweils maßgeblichen, oftmals divergierenden Gesichtspunkte zu (teilweise) von einander abweichenden Ergebnissen - dies insbesondere auch im Bereich von Bewilligungen beigefügten Nebenbestimmungen - führen. Der Umstand, dass in bestimmten Bewilligungsverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kompetenzfremde Zwecke zu berücksichtigen sind, wie etwa, im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 105 lit. f WRG 1959 Interessen des Naturschutzes, hindert nicht, dass daneben auch noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein kann. Das einfachgesetzlich konstituierte Erfordernis verschiedener Bewilligungen (Bewilligungskonkurrenzen) findet in der bundesverfassungsrechtlich grundgelegten Kompetenzordnung seine Deckung.
2.1. Nach Meinung des Beschwerdeführers lag in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren keine der beiden im § 52 Abs. 2 AVG 1950 angeführten Voraussetzungen zur Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vor. Wie das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gezeigt habe, verfüge die Behörde durchaus über entsprechend versierte Amtssachverständige, sodass es in Bezug auf die ökologisch - gewässerbiologische Prüfung einer Bestellung des BNschB zum Sachverständigen nicht bedurft hätte. Dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet Gewässerbiologie sei bereits mit dem Bescheid der BH vom 22. März 1985 voll Rechnung getragen worden. Aber auch in naturräumlicher Sicht sei die abermalige Beiziehung des BNschB - dieser sei bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren tätig gewesen - nicht erforderlich gewesen. Diesem Beschwerdeeinwand kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu.
2.2. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig - was im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren zweifellos der Fall war -, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen (§ 52 Abs. 1 AVG 1950). Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (§ 52 Abs. 2 erster Satz leg. cit.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0224, Slg. Nr. 11.284/A, ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem Naturschutzbeauftragten eines Bezirkes gemäß § 26 NSchG weder um einen der Behörde beigegebenen noch um einen ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950. Insoweit zutreffend hat daher die Behörde erster Instanz den BNschB im Grunde des § 52 Abs. 2 leg. cit. - freilich nicht, wie erforderlich, mit Bescheid (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343) - zum Sachverständigen bestellt (anlässlich der Verhandlung am 25. April 1985) und den Genannten dieser Gesetzesstelle entsprechend auch beeidet. Begründet hat die BH und in der Folge auch die belangte Behörde die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen in der Person des BNschG damit, dass der Erstinstanz ein "amtlicher naturkundlich qualifizierter Sachverständiger nicht zur Verfügung (gestanden sei)". Dem fügte die belangte Behörde noch hinzu, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des BNschG bei der Verhandlung am 25. April 1985 keinen Einwand erhoben und die naturkundliche Qualifikation des Genannten nicht bestritten habe. Im übrigen sei das Beschwerdevorbringen, die BH verfüge über entsprechend versierte Amtssachverständige, eine "reine Behauptung".
Mit dieser Argumentation verkennt die belangte Behörde die Rechtslage: Abgesehen davon, dass weder das Fehlen eines Einwandes seitens des Beschwerdeführers gegen die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen (ein solcher wurde im übrigen in der schriftlichen Stellungnahme vom 29. April 1985 erhoben) noch das Nichtbestreiten der Qualifikation dieses Sachverständigen das Vorliegen zumindest einer der beiden Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG 1950 ersetzen könnte, haben die Behörden beider Rechtsstufen der Wendung "nicht zur Verfügung stehen" offensichtlich einen Inhalt beigemessen, der ihr nicht zukommt. Einer Behörde stehen nämlich Amtssachverständige immer dann "zur Verfügung", wenn sie deren Tätigkeit in Anspruch nehmen kann, was jedenfalls für einen Amtssachverständigen zu bejahen ist, der bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde tätig ist (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, Wien 1984, S 121, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1977, Slg. Nr. 9370/A; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Eisenstadt 1982, S 200). Dass aber in den Angelegenheiten des Naturschutzes bei der im Beschwerdefall als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (zugleich auch der als im Instanzenzug übergeordneten Behörde) fungierenden Steiermärkischen Landesregierung Amtssachverständige tätig sind, ist notorisch. So weist etwa der Österreichische Amtskalender 1984/85 (S. 261), 1985/86 (S. 263) und 1986/87 (S. 264) im Rahmen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine "Fachstelle für Naturschutz" mit zwei namentlich genannten Bediensteten der Steiermärkischen Landesregierung aus, von denen im übrigen einer (Dipl.Ing. Dr. St.) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eingeschaltet war (vgl. das in den vorgelegten Akten liegende Schreiben des Genannten an die BH vom 13. Jänner 1984).
3.1. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten durch unrichtige Auslegung des Gesetzes - dass die Besonderheit des Falles die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen geboten erscheinen ließ, wurde von ihr nicht ins Treffen geführt und ist auch vom Gerichtshof nicht zu erkennen - zu der Auffassung gelangte, es sei der Erstinstanz kein Amtssachverständiger auf dem Fachgebiet des Naturschutzes zur Verfügung gestanden, und sie es (wohl als Folge ihrer verfehlten Rechtsansicht) auch unterließ, im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens einen - ihr "beigegebenen" - Amtssachverständigen für Fragen des Naturschutzes heranzuziehen, belastete sie den - hinsichtlich sämtlicher (acht) Auflagen mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bildenden bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
3.2. Der angefochtene Bescheid war sohin, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.
4. Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu der Bemerkung veranlasst, dass die im Gutachten des BNschG vorgeschlagene, von der Erstinstanz übernommene und von der belangten Behörde bestätigte Vorschreibung der der Bewilligung beigefügten Auflage 7. ("Die Errichtung von Niedrigwasserrinnen im Verlaufe der Entnahmestrecke ist nicht zulässig.") weder von dem genannten nicht amtlichen Sachverständigen noch von der BH noch von der belangten Behörde begründet worden ist. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als diese Nebenbestimmung in direktem Gegensatz zur Auflage 23. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 22. März 1985 steht, derzufolge in der Ausleitungsstrecke zur Aufrechterhaltung einer zusammenhängenden Fließe eine Niederwasserrinne zu errichten ist.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht zum einen darauf, dass eine Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen darauf, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Stempelgebühren lediglich S 570,-- (S 240,-- Eingabengebühr, S 210,-- Beilagengebühr, S 120,-- Vollmachtgebühr) zu entrichten waren.
6. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 15. Juni 1987
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