VwGH 86/09/0194

VwGH86/09/019422.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher, Mag. Meinl, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des W.Hofrat i.R. Dr. JH in E, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1986, Zl. DK-I-84/18-1986, betreffend Disziplinarverfahren-Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §94;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §94;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Verhandlungsbeschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Bis zu seiner Suspendierung verrichtete er Dienst als Leiter der Abteilung VII (Schul- und Kultusangelegenheiten).

Mit Schreiben vom 20. November 1984 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige, der eine Disziplinaranzeige vom 29. November 1984, ergänzt und erweitert mit Schreiben vom 25. Jänner 1985, folgte.

Am 12. Februar 1985 fasste die Disziplinarkommission den Einleitungsbeschluss, der vom Beschwerdeführer unbekämpft geblieben ist; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert. Über die letztlich gegen diese Maßnahme erhobene Beschwerde entschied der Verwaltungsgerichtshof - nach Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof und Feststellung der Verfassungswidrigkeit der die mit der Suspendierung verbundene Bezugskürzung tragenden Gesetzesstelle - mit Erkenntnis vom 25. August 1987, Zl. 85/09/0153.

Nach weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes und nach Rückstellung des Disziplinaraktes von der Staatsanwaltschaft, die diesen auf Grund einer vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige beansprucht hatte, fasste die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Verhandlungsbeschluss, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Disziplinarkommission beim Amt der Bgld. Landesregierung hat am 5.11.1986 durch Hofrat Dr. ES als Senatsvorsitzende sowie Hofrat Dr. ED und Hofrat Dipl. Ing. MC als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in der Disziplinarsache gegen Hofrat Dr. JH beschlossen, gem. den §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, in Verbindung mit den §§ 123 und 124 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in Durchführung des mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 12.2.1985, Zahl: DK-I-72/3-1985, bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

W.Hofrat Dr. JH wird beschuldigt, er habe 1. die schriftlich am 27.3.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm das Recht zur Genehmigung von Geschäftsstücken entzogen und ausschließlich Landesrat Dipl.Ing. K vorbehalten wurde, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, nicht befolgt;

2. die schriftlich am 27.3.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, alle bei der Abteilung VII einlangenden Einlaufstücke nach erfolgter Protokollierung Landesrat Dipl.Ing. K vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, im Zeitraum von zumindest 5.9.1984 bis 11.1.1985 nicht befolgt;

3. die mit Schreiben vom 16.10.1984 erteilte Weisung des Landesamtsdirektors als unmittelbaren Vorgesetzten der Landesbediensteten, mit welcher ihm aufgetragen wurde, den den Zuständigkeitsbereich des Landesrates Dipl.Ing. K betreffenden Einlauf der Abteilung VII vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, im Zeitraum vom 18.10.1984 bis 11.1.1985 nicht befolgt;

4. die mit Schreiben vom 29.5.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, eine Aufstellung über Reiserechnungen von Personalvertretern der Landeslehrer und den Stand deren Bearbeitung bis spätestens 6.6.1984 vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG geltend zu machen, nicht befolgt;

5. die mit Schreiben vom 27.12.1984 erteilte und am 8.1.1985 wiederholte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, sämtliche unerledigten Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer im Sinne der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien bis 4.1.1985 in der Folge bis 10.1.1985, 12.00 Uhr, behandelt vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, nicht befolgt;

6. die telefonisch am 19.11.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, den Erledigungsentwurf betreffend die bescheidmäßige Absprache über die Reisegebühren des FB vorzulegen, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 geltend zu machen, erst am 3.12.1984 befolgt;

7. pflichtwidrig die Bearbeitung und Realisierung der Reiserechnungen der Personalvertreter der Landeslehrer in den Jahren 1983 und 1984 verweigert und behindert, was zur Folge hatte, dass eine ordnungsgemäße Verrechnung der Reisekosten in den Budgets der betreffenden Jahre nicht erfolgen konnte und die Personalvertreter in ihrem Recht auf ehestmögliche Ausbezahlung der Reisegebühren geschädigt wurden;

8. die mit Schreiben vom 20.12.1984 erteilte Weisung seines nach der Referatseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zuständigen Vorgesetzten, Landesrat Dipl.Ing. K, mit welcher ihm aufgetragen wurde, die Höhe der der Vertragserzieherin MH ausbezahlten Vergütung festzustellen und ein Dienststück vorzulegen, mit dem die Wiederherstellung der korrekten Besoldung der genannten Vertragserzieherin begründet und veranlasst wird, ohne Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG geltend zu machen, nicht befolgt, dies auch nicht trotz schriftlicher Wiederholung der Weisung am 10.1.1985 mit gleichzeitiger Fristsetzung bis 17.1.1985;

9. am 31.1.1985 eine Dienstreise nach Wien ohne Bewilligung unternommen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

In der Begründung dieses Verhandlungsbeschlusses wird vorerst die dienst- und organisationsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers dargelegt. Dann wird weiter ausgeführt:

"Nach Einsichtnahme in folgende Akten:

 

VII-43/11-1984

Pflichtschullehrer

Personalaufwand

VII-46/3-84

- " - ,

Pensionsaufwand ...."

 

- es folgt eine Aufzählung von weiteren 57 Akten mit Aktenzahl und ganz kurzer Gegenstandsbezeichnung - "besteht der begründete Verdacht, dass W. Hofrat Dr. JH Weisungen im Sinne des § 44 BDG 1979 nicht befolgt und damit seine Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten verletzt hat. Auf Grund der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der von Hofrat Dr. H am 20. November 1984 gegen ihn selbst beantragten Einleitung eines Disziplinarverfahrens scheint der Sachverhalt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und kostenpflichtige Aufhebung begehrt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor (die wegen des laufenden Verfahrens zeitweilig der belangten Behörde bzw. der Disziplinaroberkommission beim Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt wurden), erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in folgenden gesetzlich gewährleisteten

Rechten verletzt: "l. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewendet zu bekommen; 2. gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt zu erhalten; 3. im Sinne des § 94 Abs. 1 BDG 1979 wegen Verjährung nicht verfolgt zu werden bzw. gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 das Disziplinarverfahren eingestellt zu bekommen; 4. gemäß § 107 Abs. 2 BDG 1979 einen Beamten der Dienststelle als Verteidiger bestellt zu erhalten; 5. gemäß § 111 BDG 1979 der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschwerdeführer hätte ein Dienstvergehen begangen, entgegenzutreten."

Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen im wesentlichen wie folgt: Zwischen dem Spruch des angefochtenen Bescheides und der Begründung bestehe ein Widerspruch. Es könne nicht ergründet werden, ob und welcher Zusammenhang zwischen den angeführten Akten in der Begründung und den Anschuldigungspunkten im Spruch bestehen solle. Der Bescheid sei daher inhaltlich gesetzwidrig. Die Anschuldigungspunkte 1 und 2 stünden im Widerspruch zu seiner Selbstanzeige vom 20. November 1984. Es liege daher auch Aktenwidrigkeit vor. Die Anschuldigungspunkte seien punktuell, zusammenhanglos und zeitlich durcheinander angereiht. Damit fehle eine ausreichende Klarstellung des Sachverhaltes. Da überdies auch bis zur mündlichen Verhandlung - also nahezu zwei Jahre lang und entgegen allen rechtsstaatlichen Prinzipien das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, liege auch Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor.

Im Verhandlungsbeschluss seien die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Das angeführte Landesbeamtengesetz 1978 sei gemäß § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, bereits am 18. Dezember 1985 außer Kraft getreten. Dem Verhandlungsbeschluss fehle somit die gesetzliche Grundlage.

Im Verhandlungsbeschluss seien die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien insbesondere in den Punkten 1, 2, 4, 7 und 9 ganz oder zum Teil verjährt. Der Einleitungsbeschluss vom 12. Feber 1985 sei als Bescheid anzusehen. Im Spruch müsse daher das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten welches als Dienstpflichtverletzung erachtet werde, in groben Umrissen umschrieben sein. Im Gegensatz dazu seien im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Diese Umschreibung in groben Umrissen finde sich in der Begründung des Einleitungsbeschlusses lediglich für fünf Fälle. Nur der Spruch, niemals aber die Begründung sei der Rechtskraft fähig. Die letzten drei Sätze im angeführten Einleitungsbeschluss würden lediglich unverbindliche Hinweise und Darlegungen enthalten und damit einer hoheitlichen sowie bindenden Regelung entbehren. Der mit der Fällung des Einleitungsbeschlusses gewöhnlich verbundene Eintritt der Verjährung bezüglich bestimmter Dienstpflichtverletzungen sei daher nicht ausgeschlossen worden. Somit sei wegen eingetretener Verfolgungsverjährung in allen neun Anschuldigungspunkten des angefochtenen Bescheides das Disziplinarverfahren nach der zwingenden Vorschrift des § 118 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 mit Bescheid einzustellen.

Dem vom Beschwerdeführer bereits am 13. November 1986 mündlich und schriftlich sowie eine Woche zuvor mündlich gestellten Verlangen, einen Verteidiger gemäß § 107 Abs. 2 BDG 1979 zu bestellen, sei jedenfalls für die mündliche Verhandlung am 1. Dezember 1986 nicht entsprochen worden. Der Verhandlungsbeschluss verletze den Beschwerdeführer daher auch in seinem Recht auf die Bestellung eines Verteidigers.

Die im Verhandlungsbeschluss angeführten Anschuldigungspunkte ließen erkennen, dass diese offenbar ausschließlich auf Grund der Behauptungen des Anzeigers erstellt worden seien; auf die Selbstanzeige des Beschwerdeführers werde kein eindeutiger Bezug genommen.

Der angefochtene "Bescheid" weise weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung auf und sei daher unverbindlich und mangels Bescheidcharakter rechtlich nicht existent.

Dieser Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die unrichtige Zitierung des Landesbeamtengesetzes einen Verfahrensmangel darstellt. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach dem hierfür in Frage kommenden § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil es sich bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln muss, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dass durch die unrichtige Zitierung des Gesetzes bei im wesentlichen inhaltlicher Gleichheit des anzuwendenden Rechtes dies im Beschwerdefall nicht zutrifft, ist offenkundig; anderes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Verteidigerbestellung kann schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge des Verfahrens keine Bedeutung zukommen, weil der angefochtene Verhandlungsbeschluss jedenfalls vor dem Begehren des Beschwerdeführers auf Verteidigerstellung gefasst worden ist. Im übrigen steht die in § 107 Abs. 2 BDG 1979 festgelegte Verpflichtung der Dienstbehörde, auf Verlangen einen Verteidiger zu bestellen, mit der Regelung des Verhandlungsbeschlusses im § 124 BDG 1979 nicht in einem solchen Verhältnis, dass - bei der gegebenen Sachlage - eine Verletzung des § 107 BDG 1979 zu einer Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses führen muss.

Insofern der Beschwerdeführer die fehlende Beglaubigung des angefochtenen Verhandlungsbeschlusses rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, bei vervielfältigten Ausfertigungen von Bescheiden die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt und eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist. Dass diese Voraussetzungen aber gegeben sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. im übrigen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004, Slg. N.F. Nr. 11.983/A).

Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Einleitungsbeschluss bezieht und dessen Fassung rügt, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Gegenstand dieses Verfahrens und dass der Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist.

Bedeutung kommt aber in diesem Zusammenhang dem auf Verjährung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu.

Nach § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, sind - soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinär- und Pensionsrechtes der öffentlichrechtlich Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Der Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 ist am 12. Feber 1985 gefasst und am 13. Feber 1985 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143, Slg. N.F. Nr.11.938/A, unter Hinweis auf Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Anmerkung 4 zu S 123, dargelegt, dass die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen ist, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde.

Im Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss folgendes angelastet:

"...... wird mit Disziplinaranzeigen vom 29. November 1984 und 25. Jänner 1985 beschuldigt, er habe Weisungen vom Landesrat Dipl.Ing. K, seinem dienstlich und fachlich Vorgesetzten, nicht befolgt, ohne dass Ablehnungsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 vorgelegen wären ....."

Von diesem Einleitungsbeschluss kann die dem Beschwerdeführer als Anschuldigungspunkt 9 angelastete Dienstpflichtverletzung nicht mitumfasst sein, weil diese Dienstreise überhaupt erst nach dem Datum der Disziplinaranzeigen gelegen war. Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes liegt - ausgehend von einer Meldung dieser Dienstreise innerhalb der in der RGV vorgesehenen Zeit an das Amt der Landesregierung - daher Verfolgungsverjährung vor, weil der Verhandlungsbeschluss, in dem dem Beschwerdeführer diese Dienstpflichtverletzung erstmals förmlich angelastet wird, erst im November 1986 erlassen worden ist.

Aber auch hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3 (Weisung vom 16. Oktober 1984 durch den Landesamtsdirektor) und 7 (pflichtwidrige Verweigerung und Behinderung der Bearbeitung und Realisierung von Reiserechnungen in den Jahren 1983 und 1984) liegt Verfolgungsverjährung vor, weil diese Vorwürfe jedenfalls nicht vom Einleitungsbeschluss, der nur von Weisungen des Landesrates Dipl.Ing. K spricht, umfasst sind. Darüberhinaus ist der angefochtene Verhandlungsbeschluss noch auf Grund folgender Überlegungen mangelhaft.

Hinsichtlich des Verhandlungsbeschlusses bestimmt der gemäß § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1985 anwendbare § 124 BDG 1979:

"(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig."

Für den Verhandlungsbeschluss nach § 124 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Nach § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 hat der Spruch u. a. die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Z1. 85/09/0040.)

In der Begründung wird unter Beachtung des § 124 Abs. 1 BDG 1979 insbesondere darzulegen sein, welche Beweise und Erhebungen dazu geführt haben, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint.

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046, Slg. N.F. Nr. 10.864/A).

Diesen genannten Voraussetzungen genügt der angeführte Verhandlungsbeschluss weder in der Fassung der Anschuldigungspunkte noch in seiner Begründung. Weder aus den Anschuldigungspunkten noch unter Heranziehung der Begründung ist der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt hinreichend konkret bestimmt; weiters ist in keinem der Anschuldigungspunkte angegeben, welche Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführer begangen haben soll. Die Begründung enthält weder eine Darstellung des für die im Spruch erhobenen Anschuldigungen maßgebenden Sachverhaltes, noch die Erwägungen, die der Beurteilung zu Grunde liegen, die im Spruch angeführte Tat begründe den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.

Da die belangte Behörde - abgesehen von den dargelegten Verfahrensmängeln - die gesetzliche Bestimmung des § 124 Abs. 1 und 2 BDG 1979 hinsichtlich der Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und der sachverhaltsmäßig notwendigen Ermittlungen nicht richtig angewendet hat, belastet sie den angefochtenen Verhandlungsbeschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zur Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Beschwerdebegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 22. Oktober 1987

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