VwGH 86/09/0174

VwGH86/09/017425.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des H F in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. September 1986, Zl. MA 14 - 308/86, betreffend Übertretung nach dem Bazillenausscheidergesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §9;
BazillenausscheiderGDV 01te §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
AVG §9;
BazillenausscheiderGDV 01te §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0037, verwiesen, mit welchem der im ersten Rechtsgang erflossene Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte den Umstand für bestimmend erachtet, daß sich die belangte Behörde mit dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 dem Beschwerdeführer obliegenden und von ihm hinlänglich begründeten Entlastungsvorbringen gar nicht auseinandergesetzt habe, sondern davon ausgegangen sei, daß den Beschwerdeführer jedenfalls selbst eine eigene Kontrollverpflichtung hinsichtlich der vom Filialleiter zu führenden Listen betreffend das Vorliegen gültiger Zeugnisse nach dem BazAG getroffen habe.

Mit dem nunmehr im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer - für den Beschwerdefall nicht relevanten Abänderung der Umschreibung der Tat - bestätigt. Demnach habe es der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma XY Fleischwaren AG zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft Herrn T in der Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 17. Jänner 1983 im Filialbetrieb in Wr. Neustadt mit dem Verpacken von Fleischwaren beschäftigt habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses gewesen wäre, mit dem seine Eignung zur Verwendung in Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugten und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkauften, bescheinigt worden wäre. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 der

1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 128/1964 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 VStG 1950 begangen. Gemäß § 9 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 131/1964, in Verbindung mit § 9 VStG 1950 werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe trete an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Stunden. Der Bestrafte habe gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, d. s. S 50,--, zu bezahlen sowie gemäß § 67 VStG 1950 die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 werde dem Beschwerdeführer ein Beitrag von S 50,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0037, sei Filialinspektor W neuerlich als Zeuge unter Wahrheitsverpflichtung dahingehend einvernommen worden, auf welche Weise zur fraglichen Zeit die Filialleiter von den Filialinspektoren und die Filialinspektoren vom Beschwerdeführer überprüft worden seien. Der genannte Zeuge habe ausgesagt, daß der Filialleiter N ihm anläßlich einer Kontrolle mitgeteilt habe, der Arbeitnehmer T, der zur Tatzeit und am Tatort ohne gültiges Zeugnis nach dem BazAG angetroffen worden sei, habe trotz wiederholter Aufforderungen dem Filialleiter kein gültiges Zeugnis vorgelegt. Da auch die diesbezüglichen Bemühungen des Filialinspektors erfolglos geblieben seien, habe er daher diesen Sachverhalt dem Vorstand berichtet (die Filialinspektoren seien dem Vorstandsdirektor berichterstattungspflichtig), worauf dieser die fristlose Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers angeordnet habe. Die Information des Vorstandes finde bei den vierteljährigen Filialinspektorenkonferenzen statt. Dazu führte die belangte Behörde aus, sie könne sich der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach diesem im Hinblick auf diese Zeugenaussage ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen sei, nicht anschließen, weil die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers erst nach mehrfachen Aufforderungen des Filialleiters und des Filialinspektors, das gegenständliche Zeugnis nachzubringen, verfügt worden sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei darin gelegen, daß er an die Filialleiter bzw. Filialinspektoren die Weisung geben hätte müssen, daß jemand, der ohne gültiges Zeugnis nach dem BazAG angetroffen werde, sofort nur mehr auf einem Platz eingesetzt werden dürfe, für den der Besitz eines solchen Zeugnisses nicht erforderlich sei. Hätte eine solche Weisung bestanden, dann hätte der betreffende Arbeitnehmer nicht noch einige Zeit mit dem Verpacken von Fleischwaren beschäftigt werden dürfen, ohne über ein gültiges Zeugnis nach dem BazAG zu verfügen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer also nicht dafür Sorge getragen, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften tatsächlich im Einzelfall eingehalten worden seien.

Weiters gehe aus der Zeugenaussage des Filialleiters hervor, daß Listen geführt würden, in die die Ablaufdaten der jeweiligen anstaltsärztlichen Zeugnisse einzutragen seien. Der betreffende Arbeitnehmer sei aber infolge des erst kurz vor der Beanstandung erfolgten Eintrittes in der Firma noch nicht auf dieser Liste aufgeschienen. Die belangte Behörde vermeint hiezu, daß es dem Beschwerdeführer zugemutet hätte werden können, in kurzen regelmäßigen Abständen - z.B. am Beginn eines jeden Monates - selbst oder durch einen Beauftragten diese Listen dahingehend zu kontrollieren, ob alle Personen, die bei einer nach dem BazAG zeugnispflichtigen Tätigkeit eingesetzt würden, auch auf dieser Liste aufscheinen und über ein gültiges Zeugnis verfügen würden. Hätte der Beschwerdeführer oder sein Beauftragter eine solche Kontrolle z.B. Anfang Jänner 1983 gemacht, dann hätte er bemerkt, daß der schon seit 15. Dezember 1982 mit dem Verpacken von Fleischwaren beschäftigte Arbeitnehmer über kein solches Zeugnis verfüge. Im Hinblick auf diese Umstände - wobei zu berücksichtigten sei, daß die für die Übertretung ursächlichen Mängel auf die Nichterteilung entsprechender Weisungen des Beschwerdeführers zurückzuführen seien - treffe den Beschwerdeführer sehr wohl ein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung.

Die weiteren Ausführungen betreffen das Strafausmaß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es treffe ihn kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, weil er durch entsprechende organisatorische und administrative Maßnahmen, nämlich durch Schaffung interner Verantwortungsbereiche und ausreichender Kontrollfunktionen dafür Sorge getragen habe, daß sich nach menschlicher Voraussicht solche Beanstandungsfälle nicht ereigneten. So sei grundsätzlich der Filialleiter, der besonders geschult und der aus gegebenen Anlässen durch spezielle und allgemeine Dienstanweisungen auf seine Pflichten hingewiesen worden sei, unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des BazAG verantwortlich. Um eine entsprechende Übersicht zu schaffen, seien vom Filialleiter Listen zu führen, in die die Ablaufdaten der gültigen Gesundheitszeugnisse einzutragen seien. Zur präsenten Kontrolle der Filialleiter seien die Filialinspektoren vorgesehen, die die Filialleiter auf die Einhaltung ihrer Obliegenheiten zu überprüfen hätten. Die Filialinspektoren hätten wiederum dem zuständigen Vorstandsdirektor vierteljährlich Bericht zu erstatten, darüberhinaus seien sie bei Vorliegen besonderer Umstände zur Meldung verpflichtet. Bei der großen Anzahl von Filialen könne der Beschwerdeführer daher nur sporadisch und schwerpunktmäßig selbst Kontrollen vornehmen. Solche Überprüfungen würden insbesondere auf Grund spezieller Meldungen der Filialinspektoren, davon abgesehen aber auch unangekündigt erfolgen, wenn es in einer Betriebsstätte Grund zur Beanstandung gegeben habe. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Berichte nicht erforderlich gewesen. Vom gegenständlichen Beanstandungsfall habe er erst im Zuge des Verfahrens Kenntnis erlangt. Die Effizienz von Maßnahmen könne nicht daran beurteilt werden, ob sich in einem Einzelfall der gewünschte Erfolg eingestellt habe oder nicht. Man könne also bei Vorliegen eines Beanstandungsfalles nicht von vornherein davon ausgehen, daß die vom Beschwerdeführer verfügten Maßnahmen ungenügend gewesen seien. Demgemäß vermeint der Beschwerdeführer, es sei ihm der gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 obliegende Entlastungsbeweis gelungen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach § 1 Abs. 1 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1964 (BazAG) in Verbindung mit der 1. Verordnung zum BazAG, BGBl. Nr. 128/1946, dürfen u.a. in Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen, und in Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen, nur solche Personen zur Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln eingesetzt werden, die durch amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß ihre Verwendung keine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher bzw. Mitarbeiter bedeutet. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorschrift trifft nach § 3 der genannten Verordnung die "verantwortlichen Leiter" der in Frage kommenden Betriebe und Unternehmungen.

Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, so finden gemäß § 9 Satz 1 VStG 1950, in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 176/1983, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, die Strafbestimmungen auf das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ Anwendung.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß einerseits der strafbare Tatbestand des § 3 der 1. Verordnung zum BazAG verwirklicht wurde und daß anderseits der Beschwerdeführer das strafrechtlich verantwortliche Organ hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ist. Der Beschwerdeführer stellt jedoch das Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 in Frage.

Gemäß dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Da zum hier in Rede stehenden Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. Es traf daher den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0037, zur Frage der Verantwortung der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe ausgeführt hat, muß dem Beschwerdeführer auf Grund der gegebenen Größe des Unternehmens und der weit verzweigten Organisation zugebilligt werden, daß er sich nicht aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annehmen, sondern deren Besorgung anderen Personen selbstverantwortlich überlassen kann. Dem strafrechtlich verantwortlichen Organ obliegt in diesem Fall eine angemessene Aufsichtspflicht. Dieser Aufsichtspflicht kann dadurch Genüge getan werden, daß durch ein ausreichend dichtes und hinlänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen dafür Sorge getragen wird, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hängt die persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Organs dann davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, daß es alle Maßnahmen getroffen habe, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.

Aus dem Beschwerdevorbringen und der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich im wesentlichen, daß der Beschwerdeführer die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des BazAG in den Verantwortungsbereich der Filialleiter übertragen hat. Zur Kontrolle dieser Personen wurden eigene Kontrollorgane (die Filialinspektoren) eingesetzt, welche dem Beschwerdeführer bei besonderen Anlässen, ansonsten vierteljährlich zur Berichterstattung verpflichtet waren. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, beschränkte sich die von ihm persönlich wahrgenommene Kontrolle auf stichprobenartige Überprüfungen in solchen Filialen, in denen es Grund zur Beanstandung gegeben hat. Im konkreten Fall sah der Beschwerdeführer keine Veranlassung zur Vornahme einer solchen Kontrolle, weil ihm der zuständige Filialinspektor keine Beanstandung mitgeteilt habe und er erst im Laufe des Verfahrens von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat das satzungsgemäß nach außen zur Vertretung berufene Organ, wenn es sich zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen bedient, die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu beauftragen, und anderseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Zlen. 2851, 2853, 2855/79 sowie die in diesem Erkenntnis angeführte Rechtsprechung). Zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört bei einem Betriebsumfang, der es - wie im Beschwerdefall - dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer Aktiengesellschaft nicht mehr ermöglicht, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1979, Zl. 2762/78).

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer seiner Kontrollverpflichtung insofern nicht nachgekommen, als er nach seinen eigenen Angaben Kontrollen von Filialen nur auf Grund von Beanstandungen durchgeführt hat, woraus sich ergibt, daß er sich in Fällen, wo keine Beanstandungen vorlagen, auf die Berichte der Filialinspektoren verlassen hat. Der Beschwerdeführer wäre aber - wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat - verpflichtet gewesen, das von ihm eingesetzte Kontrollorgan in geeigneter Weise unabhängig von dessen Berichten und Beanstandungen zu überprüfen. Nur auf Grund einer geeigneten Überwachung der betriebsinternen Kontrollorgane läßt sich nämlich verläßlich feststellen, ob das eingerichtete Kontrollsystem geeignet ist, den gestellten Anforderungen, nämlich der Verhinderung bzw. der möglichst raschen Aufdeckung und dem sofortigen Abstellen von Verstößen gegen das BazAG, gerecht zu werden.

Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Kontrollmaßnahmen sind im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nicht geeignet, den ihm gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 obliegenden Entlastungsbeweis zu erbringen.

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. November 1987

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