VwGH 85/07/0282

VwGH85/07/028220.1.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des CH in S, vertreten durch Dr. Heinz Ensbrunner, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Auböckplatz 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 1985, Zl. 1/01- 3416/39-1967, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
AVG §37;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 16. Dezember 1975 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt B - nur insoweit ist dieser Bescheid für die Beschwerdeerledigung von Belang - gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) lit. c leg. cit. aufgetragen, bis spätestens 31. März 1976 für die beiden Versickerungsanlagen für die Küchenabwässer und die Badewässer auf dem Grundstück 305/3 KG A um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Versickerung der aus dem auf dem bezeichneten Grundstück errichteten Wohnhaus anfallenden Küchen- und Badewässer einzustellen und die der Versickerung dienenden Anlagen zu beseitigen.

2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 14. September 1984 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 22. März 1976 um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der Küchenabwässer und der Badeabwässer aus dem Wohnhaus auf dem Grundstück 305/3 gemäß §§ 56, 37 und 39 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 107 Abs. 1 WRG 1959 "wegen der Vereitelung durch den Antragsteller, den für die Erledigung der beantragten Bewilligung maßgebenden Sachverhalt festzustellen," zurückgewiesen.

2.2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Jänner 1985 Folge und verwies das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 "zur Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem in der Sache entschieden wird", an die Behörde erster Instanz.

3.1. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Stadt Salzburg unter dem 23. Mai 1985 einen Bescheid, mit dem das vorgenannte Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 111 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 105 lit. e WRG 1959 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer gemäß § 77 AVG 1950 Kommissionsgebühren nach der Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung 1969 in der Höhe von S 120,--

zur Entrichtung vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt II).

Zufolge der dem Spruchpunkt I beigegebenen Begründung gehe aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 21. Mai 1984 eindeutig hervor, daß die Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers, wie sie in den Unterlagen, die dem Ansuchen um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde lägen, dargestellt sei, nicht dem derzeitigen Stand der Abwassertechnik entspreche. Die Beseitigung der häuslichen Abwässer über eine derartige Anlage führe zu einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers im Sinne des § 105 lit. e WRG 1959. Dieses Unternehmen sei im öffentlichen Interesse als unzulässig anzusehen und daher abzuweisen gewesen.

3.2. Die auch dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. August 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides kam die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Mai 1985 (einschließlich des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 21. Mai 1984) in Auseinandersetzung mit dem gleichfalls wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorbringen zu folgenden rechtlichen Erwägungen: Der Ansicht des Beschwerdeführers, es hätte keiner neuerlichen Verhandlung bedurft und es wäre demnach die Kommissionsgebührenvorschreibung unrechtmäßig, sei entgegenzuhalten, daß sich seit der Abfassung des letzten Gutachtens des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz vom 21. Mai 1984 ohne weiteres eine Änderung der Situation an Ort und Stelle hätte ergeben können und nicht davon ausgegangen habe werden können, daß der Beschwerdeführer die Amtsabordnung wieder an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verweigerung des Zutrittes zu seinem Grundstück hindern werde. Zum Vorwurf, die Erstbehörde hätte das "Abwasseransuchen" des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1969 (belegt mit den erforderlichen Unterlagen) nicht behandelt bzw. dieses bis heute vollkommen ignoriert, selbst das "Hinweisschreiben" vom 22. März 1976 hätte keine Berücksichtigung gefunden und wäre nachträglich irreführend als erstmaliges Ansuchen dargestellt worden, sei darauf hinzuweisen, daß Gegenstand dieses Verfahrens ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei, das nunmehr spät, aber doch durch Bescheid erledigt worden sei; es könne also nicht davon gesprochen werden, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers ignoriert worden sei. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Erstinstanz wäre auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Dezember 1975 (der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Gutachten der Amtssachverständigen) verhalten gewesen, dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung innerhalb von zwei Jahren zu erteilen, was nicht geschehen wäre und zur Folge hätte, daß alle nachträglichen Amtshandlungen der Erstbehörde "rechtswidrig und abwegig" wären, sei festzuhalten, daß - wie bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. Jänner 1985 ausführlich dargelegt der besagte Bescheid vom 16. Dezember 1975 keinerlei gegenüber der Erstbehörde wirkende Auflagen oder Gutachten enthalten habe, denen zufolge die bestehende Abwasseranlage des Beschwerdeführers (zum damaligen Zeitpunkt) funktioniert habe. Entgegen der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Meinung treffe diesen sehr wohl eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken; so habe er insbesondere zu behinderungsfreien Ermittlungen, soweit er dazu in der Lage sei, beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Wenn die Erstinstanz einen Lokalaugenschein, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich hievon verständigt worden sei, wegen dessen Abwesenheit nicht durchzuführen in der Lage sei, so könne der Beschwerdeführer der Behörde nicht vorwerfen, die Amtshandlung sei rechtswidrig und abwegig. Sollten - entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers - bei Nachbarobjekten Mißstände vorliegen, so könne dies nicht als Rechtfertigung für den Betrieb einer bis dato ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Abwasseranlage vorgebracht werden. Die belangte Behörde schließe sich - zusammengefaßt - der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß durch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 21. Mai 1984) erwiesen sei, die gegenständliche Abwasseranlage, auf die das eingereichte Projekt (ex 1969) abgestimmt sei, sei nur unzureichend geeignet, die anfallenden Abwässer zu reinigen, und daß deshalb die angestrebte Bewilligung habe versagt werden müssen.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in dem Recht auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für seine Abwasserbeseitigungsanlage unter Zugrundelegung des Projektes vom 15. Oktober 1969 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wenngleich sich die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 1985 schlechthin, also auch dessen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Kommissionsgebühren (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides) bestätigenden Teil richtet, enthält das Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen. Ein Eingehen des Verwaltungsgerichtshofes auf diese Frage erübrigt sich somit.

2. Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Zufolge des Abs. 2 dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere (lit. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen. Nach § 105 lit. e leg. cit. kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde.

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dem im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1975 wiedergegebenen Sachverständigengutachten zu entnehmen, daß die verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage bewilligungsfähig sei. (Die Bewilligungsbedürftigkeit der Anlage blieb vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde unbestritten.) Die Behörde hätte in erster Linie prüfen müssen, ob nach wie vor der geringe Abwasseranfall gegeben sei, sodaß man bei einer Bejahung dieses Umstandes ohne weiteres auf das vorgenannte Gutachten hätte zurückgreifen können. Bei Vorliegen der gleichen Umstände und bei Durchführung von neuen Farbtests hätte sich ergeben, daß sich an der Kläranlage seit dem Jahre 1975 keine Verschlechterung ergeben habe. Insofern es die Behörde unterlassen habe, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

3.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. In dem gemeinsamen Gutachten des wasserbautechnischen und des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abwasserbeseitigung - abgesehen vom positiven Ergebnis eines Färbeversuches in bezug auf die Küchenabwässer - unter dem wesentlichen Vorbehalt für bewilligungsfähig angesehen, daß die Anlage den Richtlinien der Ö-Norm B 2502 entspreche, "was im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen wäre". Daraus folgt, daß auch nach Ansicht jener Sachverständigen, auf die sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes beruft, nicht die Menge des anfallenden Abwassers, sondern die Frage der Ö-Norm-Konformität der Anlage für deren Bewilligungsfähigkeit die entscheidende Rolle spielte. Das Fehlen von Ermittlungen dazu, ob sich seit dem Jahre 1975 der Abwasseranfall aus dem Objekt des Beschwerdeführers geändert habe oder nicht sowie das Unterlassen neuerlicher Färbeversuche begründen demnach - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer den Wasserrechtsbehörden hiezu keine Gelegenheit geboten hat - keinen Verfahrensmangel, der sich in relevanter Form auf die Entscheidung der belangten Behörde hätte auswirken können.

Die wesentliche Frage aber, ob die Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers entsprechend dem von ihm im Jahre 1969 der belangten Behörde vorgelegten Projekt (Faulanlage, Sandfiltergraben, Sickerschacht für die Küchenabwässer; Seifenabscheider, Sandfiltergraben, Sickerschacht für die Badewässer) der hiefür maßgeblichen Ö-Norm 2502 entspricht, ist von dem von der Behörde erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 21. Mai 1984 verneint worden. Dieser Aussage ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht (auf der gleichen fachlichen Ebene) entgegengetreten.

3.3. Wenn der Beschwerdeführer dazu als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, dieser Sachverständige habe keinen Ortsaugenschein durchgeführt und somit nicht die erforderlichen Feststellungen treffen können, so ist auch demgegenüber festzuhalten, daß die unter dem Gesichtspunkt der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit im Beschwerdefall - wie sachverständig dargetan - ausschlaggebende Frage darin bestand, ob die Anlage des Beschwerdeführers als Ö-Norm-gerecht anzusehen ist. Dies wurde in dem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 1984 erstellten Gutachten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Projekt (einschließlich des technischen Berichtes) des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1969 verneint. Darauf aufbauend hat die belangte Behörde (ebenso wie bereits die Erstinstanz) in durchaus nachvollziehbarer Weise die für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit maßgebende Tatsachenfeststellung getroffen, daß die Anlage (auf der Grundlage des Projektes) des Beschwerdeführers zur Reinigung der anfallenden Abwässer nur unzureichend geeignet sei. Daß der Amtssachverständige keinen Ortsaugenschein vornahm, lag daran, daß er hiezu auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers - Nichtermöglichung des Zutrittes zum Grundstück - nicht in der Lage war. Wenn aber eine Partei des Verwaltungsverfahrens die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in so eklatanter Weise wie nach Ausweis der Akten im vorliegenden Fall verletzt, dann hat sie eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde gegen sich gelten zu lassen. Im übrigen wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet, daß ein Ortsaugenschein ergeben hätte, daß die vom Beschwerdeführer ausgeführte Abwasserbeseitigungsanlage vom Projekt ex 1969 abweicht, so zwar, daß eine Besichtigung der Anlage durch den Sachverständigen diesen und in der Folge die belangte Behörde zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte führen können. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach auch in diesem Punkt nicht vor.

4.1. Unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch dem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides führt die Beschwerde aus, es mögen sich zwar auf Grund neuer technologischer Entwicklungen neue Voraussetzungen in bezug auf die Erstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen ergeben haben. Das jahrelange Untätigbleiben der Wasserrechtsbehörden dürfe aber nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Wie sich aus dem im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1975 enthaltenen Sachverständigengutachten ergebe, wäre zum damaligen Zeitpunkt die streitgegenständliche Anlage genehmigungsfähig gewesen; die Entscheidung der Behörde wäre somit auf den Zeitraum 1969 abzustellen gewesen.

4.2. Selbst wenn die Anlage des Beschwerdeführers nach dem besagten Gutachten ex 1975 damals bewilligungsfähig gewesen wäre - was, wie dargetan, diesem Gutachten nicht zu entnehmen ist - , erwiese sich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers als unzutreffend. Die Wasserrechtsbehörden hatten nämlich von dem ihnen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung seiner Abwasserbeseitigungsanlage vorliegenden, auf sachverständiger Basis ermittelten Sachverhalt auszugehen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage durften sie nicht deshalb, weil sie allenfalls während eines längeren Zeitraumes (nach Projektseinbringung bzw. nach rechtskräftigem Abschluß des wasserpolizeilichen Verfahrens) untätig geblieben sind, fiktiv auf einen früheren Zeitpunkt (jenen der Einbringung des Projektes im Jahre 1969 oder jenen der Begutachtung der Anlage im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Jahre 1975) abstellen, zu dem möglicherweise die fachliche Stellungnahme auf Grund des damaligen Wissensstandes für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wäre (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1985, Zl. 85/07/0178).

5.1. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich die abweisliche Entscheidung auf ein "falsches" Ansuchen beziehe. Am 22. März 1976 sei vom Beschwerdeführer kein (neuerliches) Ansuchen gestellt worden, vielmehr habe es sich bei dieser Eingabe lediglich um ein "Hinweisschreiben" gehandelt, daß ein entsprechendes Bewilligungsansuchen bereits im Jahre 1969 eingebracht worden sei. Die Behörde hätte daher ihre Entscheidung richtigerweise auf das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1969 (eingelangt am 4. November 1969) abstellen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei der Antrag vom 15. Oktober 1969 "niemals erledigt worden".

5.2. Auch dieser Einwand führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das an die Behörde erster Instanz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März 1976 bezog sich ausdrücklich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1975, mit welchem dem Beschwerdeführer (als die eine Alternative) aufgetragen worden war, bis spätestens 31. März 1976 um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für seine Abwasserbeseitigungsanlage anzusuchen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, daß er bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 1969 (bei der belangten Behörde am 4. November 1969 eingelangt) um diese Bewilligung angesucht und dieses Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen versehen habe. Da sich die Anlage inzwischen nicht verändert habe, blieben "diese dafür vorgesehenen Unterlagen aufrecht".

Der Gerichtshof versteht den Inhalt dieses Schreibens dahin, daß der Beschwerdeführer damit sein mit den erforderlichen Projektsunterlagen ausgestattetes Ansuchen vom 15. Oktober 1969 um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage bekräftigt bzw. erneuert und somit letztlich dieses Ansuchen zum Bestandteil der Eingabe vom 22. März 1976 gemacht hat. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß er solcherart kein neues (gesondertes) Ansuchen gestellt hat. Die belangte Behörde hat indes dadurch, daß sie, wie vorher auch die Erstinstanz, über das "Ansuchen vom 22. März 1976" abgesprochen hat, Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Da in dem Schreiben vom 22. März 1976 ausdrücklich an den Antrag vom 15. Oktober 1969 angeknüpft und dieser durch den Hinweis auf das Aufrechtbleiben der Projektsunterlagen zum integrierenden Bestandteil desselben gemacht wurde, wie auch angesichts des Umstandes, daß das Gutachten vom 21. Mai 1984 und in dessen Gefolge die Entscheidungen der Behörden beider Verfahrensstufen unmißverständlich auf das mit der Eingabe vom 15. Oktober 1969 vorgelegte Projekt Bezug genommen haben, gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, daß - eine gesamthafte Betrachtungsweise zugrunde gelegt - die belangte Behörde mit dem Abspruch über das "Ansuchen vom 22. März 1976" tatsächlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1969 erkannt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist sohin sein Ansuchen vom 15. Oktober 1969 durch den angefochtenen Bescheid einer Erledigung zugeführt worden.

6. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch die Entscheidung der belangten Behörde vom 29. August 1985 in den vom Beschwerdepunkt (oben I.4.) umfaßten subjektiven Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

7. Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 20. Jänner 1987

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