VwGH 85/07/0267

VwGH85/07/026728.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des AN in T, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, Dr.- Franz-Rehrl-Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 1985, Zl. 4/01-146/21/5-1985, betreffend Änderung eines genossenschaftlichen Kostenaufteilungsschlüssels (mitbeteiligte Partei: Forstliche Bringungsgenossenschaft T, vertreten durch den Obmann AH in L), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §70 Abs3;
ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstG 1975 §70;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs3;
ForstG 1975 §70 Abs3;
ForstG 1975 §70 Abs4;
ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstG 1975 §70;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.496,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1983 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See anlässlich der Neuaufnahme des Beschwerdeführers in die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Bringungsgenossenschaft gemäß § 70 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) "die Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Bau- und Erhaltungskosten der Forststraße T" für die Mitbeteiligte entsprechend dem nachfolgenden Schlüssel:

 

"österr. Bundesforste

 

Forstverwaltung Schwarzach

27,35 %

Einforstungsberechtigte

65,89 %

AN (d.i. der Beschwerdeführer)

4,73 %

JM

2,03 %________

  

Gesamt:

100,00 %

    

 

Die Begründung hiefür lautete:

"Anlässlich der Vollversammlung vom 13.9.1983 wurde mit der nach § 70 (5) Forstgesetz 1975 erforderlichen, qualifizierten Mehrheit die im Spruch angeführte Linderung der Kostenanteile beschlossen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der vom Beschwerdeführer wegen der Berechnung seiner Kostenanteile gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 29. August 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 FG nicht Folge. Begründend wurde hiezu unter Hinweis insbesondere auf den schon bezeichneten Vollversammlungsbeschluss, betreffend die Neuaufnahme des Beschwerdeführers und eines weiteren neuen Mitgliedes, sowie § 70 Abs. 1, 4 und 5 FG ausgeführt, der Änderung der Bau- und Erhaltungskostenanteile anlässlich der genannten Neuaufnahmen sei mit der nach § 70 Abs. 5 FG und der gleich lautenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Satzung der Mitbeteiligten vorgeschriebenen Mehrheit zugestimmt worden; da die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder der Mitbeteiligten auf einer freien Übereinkunft beruhe, habe die Berufungsbehörde den Kostenanteil des Beschwerdeführers nicht der Höhe nach überprüfen können, sondern es habe sich die Überprüfung auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Änderung der Kostenanteile zu beschränken gehabt.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Kostenanteilsfestlegung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei gab im Beschwerdeverfahren trotz hiezu gebotener Gelegenheit eine Äußerung nicht ab.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 70 Abs. 5 FG werden Satzungsänderungen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten - die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen - erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam. Gemäß § 70 Abs. 4 FG ist Voraussetzung für die Genehmigung einer Satzung - und dies hat für eine Änderung der vorliegenden Art gleichermaßen zu gelten -, dass sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

Mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Dezember 1983 ist ein Bau- und Erhaltungskostenschlüssel genehmigt worden, der in dieser Form aus der Niederschrift der Vollversammlung der Mitbeteiligten vom 13. September 1983 nicht hervorgeht, jedenfalls aber den Maßstab der Berechnung nicht erkennen lässt. Die belangte Behörde hat diesen Vorgang mit der Begründung, die Kostenaufteilung der mitbeteiligten Partei beruhe auf einer "freien Übereinkunft" im Ergebnis als dem Gesetz nicht widersprechend erachtet.

Eine Kostenaufteilung nach freier Übereinkunft im angegebenen Sinn sieht das Gesetz indessen nicht vor. Gemäß § 72 Abs. 1 FG sind die Kosten, die einer Bringungsgenossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt. Die Satzung kann demnach auch "etwas anderes" als einen Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, vorsehen. Verfehlt ist allerdings die Ansicht, dass die Aufteilung in nicht objektivierbarer Weise vorgenommen werden dürfte. Der Aufteilungsschlüssel muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs. 3 und 5 FG) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundfläche genommen wird. Gemäß § 72 Abs. 3 FG können bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels näher bezeichnete, bedeutsame Momente auf Verlagen "entsprechend" - also ebenfalls sachangemessen und damit in einer auf diese Angemessenheit überprüfbaren Weise - berücksichtigt werden.

Die Behörde kann Satzungsänderungen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Kostenverteilung gemäß § 70 Abs. 5 FG nur entweder genehmigen oder nicht genehmigen; sie kann nicht selbst eine Änderung in der bezeichneten Hinsicht vornehmen. Wenn die belangte Behörde daher wie geschehen zu dem - nach Lage der Verwaltungsakten berechtigten - Ergebnis gelangt ist, die besagte, im besonderen auch den Beschwerdeführer betreffende (neue) Kostenaufteilung lasse sich nicht überprüfen (weil der Maßstab nicht zu erkennen ist), liegt darin unter dem Blickwinkel der vorstehenden Ausführungen einschlussweise die Aussage, dass die der Behörde zur Genehmigung vorgelegte Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels den forstgesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Die Genehmigung hätte daher (schon aus diesem Grund) nicht erteilt werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Genehmigung dessen ungeachtet bestätigt und insofern in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, im Rahmen des gestellten Antrages. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderliche Beilagen.

Wien, am 28. April 1987

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