VwGH 86/16/0141

VwGH86/16/014116.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der A- KG in B, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13 (Eingang: Kleeblattgasse 4), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. Mai 1986, Zl. 1004- 3/1986, betreffend Zollerlaß aus Billigkeitsgründen, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §20;
BAO §236 Abs1 impl;
EG-Abk Art8 Abs1 Prot3;
EG-AbkDG §12 Abs3;
ZollG 1955 §183 Abs1;
BAO §20;
BAO §236 Abs1 impl;
EG-Abk Art8 Abs1 Prot3;
EG-AbkDG §12 Abs3;
ZollG 1955 §183 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1984, Zl. 84/16/0023, Slg. Nr. 5893/F, verwiesen, mit welchem der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 15. Dezember 1983 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte den Umstand für bestimmend erachtet, daß zur Erledigung des von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen in erster Instanz nicht das Zollamt Wolfurt, sondern das Zollamt Bregenz örtlich zuständig ist.

Mit dem nunmehr im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1986 wurde unter Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Zollamtes Bregenz ihrem Antrag auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensverlaufes, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, im vorliegenden Beschwerdefalle werde Unbilligkeit nach Lage der Sache geltend gemacht, wobei immer wieder die "völlige Schuldlosigkeit" eingewendet werde. Im Zuge der Stellungnahme zum Vorhalt vom 20. November 1984 seien von der Hauptniederlassung in Bamberg für jene Verzollungsfälle, die Gegenstand der Nachtragsbescheide gewesen seien und für die der Antrag nach § 183 ZollG eingebracht worden sei, durch Vorlage umfangreichen Beweismaterials (interne Firmenaufzeichnungen) der Nachweis erbracht worden, daß für die ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine Lieferanten- bzw. Globalerklärung vorgelegen habe. Die beschwerdeführende Partei habe nach ihrem Vorbringen damit alles getan, um den gesetzlichen Forderungen zu entsprechen. Laut Schreiben des Hauptzollamtes Bamberg ergebe sich, daß die ausländische Hauptniederlassung die Warenverkehrsbescheinigungen im "vereinfachten Verfahren" ausgestellt habe und laut diesem Schreiben die Auskunftsblätter erst ab der Information durch das Hauptzollamt Bamberg zu verlangen gewesen seien. Das hier zweifellos gegebene Verschulden bestehe in einem fahrlässigen Verhalten bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen durch Verzicht der Einholung von "Auskunftsblättern" der Vorlieferanten. Dieser Schlußfolgerung, die der beschwerdeführenden Partei mit Vorhalt vom 26. März 1986 zur Kenntnis gebracht worden sei, werde von ihr zwar entgegengehalten, daß der Verzicht auf Einholung der Auskunftsblätter keine Verletzung der kaufmännischen Sorgfalt darstelle.

Die Berechtigung zum Vorwurf der Sorgfaltsverletzung sei, wenn auch die Lieferanten - bzw. Globalerklärungen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen vorgelegen hätten, aus einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Nürnberg insofern abzuleiten, als dort gegen die ausländische Hauptniederlassung in dieser Sache ein Verfahren eingeleitet werden sollte. Das Verschulden, das ursächlich für die Notwendigkeit der Abgabenentrichtung sei, bestehe sonach aus einer Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Diese Sorgfaltspflicht sei aber eben für Unternehmen geschaffen und müsse dort Grundvoraussetzung für jede geschäftliche Tätigkeit sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen nach Lage der Sache verletzt. Sie trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde anerkenne die Tatsache, daß die Warenverkehrsbescheinigungen tatsächlich auf Grund der vorgelegenen Lieferanten- bzw. Globalerklärungen ausgestellt worden seien. Sie bringe auch zum Ausdruck, daß das Erstellen der Warenverkehrsbescheinigungen in der Form, wie es tatsächlich geschehen sei (im "vereinfachten Verfahren") zum damaligen Zeitpunkt in Ordnung gewesen sei und daß die deutsche Zollbehörde erst später verlangt habe, daß in Zukunft die Auskunftsblätter einzuholen seien. Im Beschwerdefall liege ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei nicht vor. Die belangte Behörde meine aber, es sei trotzdem eine Unbilligkeit nach Lage der Sache nicht gegeben. Die belangte Behörde habe nicht die Besonderheit des vorliegenden Falles berücksichtigt, welcher sich dadurch auszeichne, daß auf Grund ordnungsgemäßer und üblicher Praxis in bestem Glauben gehandelt worden sei.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 183 Abs. 1 ZollG können Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Diese auf die Einhebung abgestellte Bestimmung soll den Zollbehörden die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen

Umstände des Einzelfalles (arg.:".... für einzelne Fälle .... ")

eingetretene besonders harte Auswirkung der Zollvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses soll der Zollverwaltung die Gelegenheit geben, bei im wesentlichen für den Gesetzgeber unvorhersehbaren Härten, etwa den Folgen eines entschuldbaren Versehens des Abgabepflichtigen, einer unverschuldeten Fristversäumnis, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gewährt werden kann, von Naturkatastrophen u.ä. durch einen Zollerlaß zu helfen. Aus dem Wortlauf dieser Bestimmung ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1984, Zl. 81/16/0004) -, daß die Behörde bei Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen zwei relevante Momente zu beachten hat:

Zunächst ist festzustellen, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, bejahendenfalls hat die belangte Behörde sodann in Ausübung des freien Ermessens, (arg: "können") die begehrte Nachsicht ganz oder teilweise zuzuerkennen oder abzulehnen. Der erste Teil des behördlichen Vorgehens liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit, weil der Begriff der Unbilligkeit ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist. Somit ist vorerst immer die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Frage der Unbilligkeit einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen hat oder nicht.

Eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners (Erlaßbedürftigkeit) - der beschwerdeführenden Partei - wird in der Beschwerde nicht behauptet. Im folgenden ist daher auf die Frage nach dieser Voraussetzung nicht einzugehen.

Was nun die im Beschwerdefall von der belangten Behörde nach Lage der Sache verneinte Unbilligkeit der Vorschreibung des Einfuhrzolles betrifft, so vereint die beschwerdeführende Partei - dies offenbar in Ausführung der Rüge der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - die Unbilligkeit dieser Zollvorschreibung darin zu erblicken, daß sie an der Vorlage der im Abgabenfestsetzungsverfahren als objektiv unrichtig erkannten Ursprungszeugnisse (Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1) keinerlei Verschulden getroffen habe.

Auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Abkommen) bleiben im Warenverkehr zwischen Österreich und der EWG die meisten gewerblichen Güter zollfrei. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit ist, daß die in den anderen Vertragsstaat gelieferten Waren Ursprungserzeugnisse sind, d.h, ihren Ursprung in einem der genannten Partnerländer haben. Der Nachweis der Ursprungseigenschaft einer Ware ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3, welches gemäß Art. 11 des zitierten Abkommens die Ursprungsregeln festlegt, durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bzw. durch das Formblatt EUR. 2 zu erbringen. Das Protokoll Nr. 3 enthält die Bestimmungen über die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1. Für den Fall der nachträglichen Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 auf Ersuchen der Zollbehörden des Einfuhrstaates ordnet der Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 3 an, daß die Zollbehörden des Ausfuhrstaates jenen des Einfuhrstaates das Prüfungsergebnis in der Weise mitteilen, daß sich feststellen läßt, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren unter die Vorzugsbehandlung fallen.

Gemäß § 12 Abs. 3 EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, entstand, wenn durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt wurde, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wurde, mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Auf eine solcherart entstandene Abgabenschuld waren nach der Anordnung des Abs. 4 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 erfolgt die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 stichprobenweise. Sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaates - wie im Beschwerdefalle - begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

Die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist wohl eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugsbehandlung. Hiefür ist weitere - und zwar materielle - Voraussetzung, daß es sich bei der betreffenden Ware tatsächlich um ein Ursprungszeugnis handelt (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3).

Die bei der Zollabfertigung getroffene Entscheidung über die EG-Präferenz steht also stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Verifizierung) des richtigen Ursprungs der eingeführten Ware. Stellen sich die diesbezüglichen Angaben in den schriftlichen Warenerklärungen und in den zur Verzollung vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 nachträglich als (objektiv) unrichtig heraus, so entsteht - ein Umstand, den der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung des Nachforderungstatbestandes gekannt und ausdrücklich geregelt hat - eine Zollschuld kraft Gesetzes. Ein solcher eine Zollvorschreibung geradezu herbeiführender Umstand kann nach der Zielsetzung und der Wertung des Gesetzgebers einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen nach Lage der Sache auch dann nicht rechtfertigen, wenn den Importeur an der Vorlage eines objektiv unrichtigen Ursprungsnachweises kein wie immer geartetes Verschulden trifft. In Fällen dieser Art kann die Gewährung eines Zollerlasses aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Abs. 1 ZollG nach Lage der Sache selbst grundsätzlich nicht in Betracht kommen, weil es nicht angängig ist, durch Billigkeitsmaßnahmen den erklärten Willen des Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm vorgeschriebene Besteuerung ganz allgemein im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld ist für sich allein noch kein die Tatbestandsvoraussetzungen des § 183 Abs. 1 ZollG begründender Umstand. Denn dem Importkaufmann kann das Wagnis der Wahl seines Geschäftspartners von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes nicht dadurch abgenommen werden, daß diese zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler, auf den kraft Gesetzes entstandenen Zoll im Billigkeitswege verzichtet. Zum einen kann ein Importeur seinen ausländischen Lieferer wegen der aus dem rechtswidrigen Verhalten für ihn entstandenen nachteiligen Abgabenforderung auf Schadenersatz klagen und zum anderen muß ein umsichtiger und mit der Zollrechtslage vertrauter Importkaufmann bei der Kalkulation von Importwaren, für welche die Zollpräferenz gewährt wurde, die damit zusammenhängenden Abgabenrisken abschätzen können. Das spätere Bekanntwerden einer zufolge eines unrichtigen Ursprungsnachweises entstandenen Zollschuld kraft Gesetzes und das damit verbundene Risiko der nicht mehr möglichen Abwälzung des - nachgeforderten - Zolles als Preisbestandteil beim Weiterverkauf scheidet aus dem Abgabenbereich aus und fällt in den Bereich des allgemeinen kaufmännischen Risikos. Jedes andere Ergebnis würde zu einer nicht vertretbaren Ungleichheit der Besteuerung führen und die Wettbewerbsneutralität des Zolles nicht mehr gewährleisten.

Nun wurde aber nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für alle Verzollungsfälle, die Gegenstand der Nachtragsbescheide und somit auch des Nachsichtsverfahrens sind, der Nachweis erbracht, daß für die ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 entweder Lieferanten oder Globalerklärungen vorgelegen seien. Träfe dies tatsächlich zu - wofür die Aktenlage spricht - und wären die von der ausländischen Hauptniederlassung eingekauften Waren tatsächlich deutschen Ursprungs, dann wären die nach Österreich eingeführten Textilien Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls Nr. 3 und die in Rechtskraft erwachsene Eingangsabgabenvorschreibung fehlerhaft.

Der gesetzlich vorgezeichnete Weg für die beschwerdeführende Partei, eine Fehlerhaftigkeit dieser Art - sollte sie bestanden haben - geltend zu machen, war das ihr eingeräumte Rechtsmittel gegen die Eingangsabgabenvorschreibung. Die Tatsache, daß dieses Rechtsmittel unterlassen wurde, stellt ein Versäumnis dar, das grundsätzlich nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt und geheilt werden kann, weil dies im Ergebnis eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft bewirkte (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1967, Zl. 356/67; vom 21. Oktober 1977, Zl. 20/77; vom 19. Jänner 1971, Zl. 752/69 u.v.a.). Ein Abgehen von dieser zu den Nachsichtsbestimmungen des Abgabenrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall kann umso weniger in Betracht kommen, als weder das (unterbliebene) Rechtsmittel - etwa im Sinne des Erkenntnisses vom 23. Februar 1984, Zl. 81/16/0004 - offenbar aussichtslos gewesen wäre noch davon die Rede sein kann, es hätte -

etwa im Sinne des Erkenntnisses vom 12. Juni 1980, Zl. 227/79, Slg.N.F. Nr. 5496/F, - offenkundig an einem Rechtsgrund für die Abgabenvorschreibung schlechthin gefehlt.

Im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtslage erweist sich die Ablehnung des Nachsichtsansuchens durch die belangte Behörde als im Ergebnis rechtmäßig. Die Beschwerde mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Oktober 1986

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