VwGH 86/08/0002

VwGH86/08/000217.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, in der Beschwerdesache der Mag. pharm. M W in N, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in Wien I, Bräunerstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Mai 1985, Zl. IV-245.281/1- 4/85, betreffend Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke durch den Mitbeteiligten in T sowie Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin (mitbeteiligte Partei: Dr.med. HZ in T, W-straße 252), den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 1984/502;
VwGG §33 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §56;
VwGG §59 Abs2;
ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 1984/502;
VwGG §33 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §56;
VwGG §59 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 17. Mai 1985 erteilte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz dem Mitbeteiligten die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in T und wies die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück.

1.2. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 27. November 1985, B 461/85, ab. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wo das Erkenntnis samt Beschwerde am 3. Jänner 1986 einlangte.

1.3. Vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Dezember 1985 vor, demzufolge die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Mai 1985 dem mitbeteiligten Arzt erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in T wegen Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in B mit Wirkung vom 16. Dezember 1985 zurückgenommen worden ist.

Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass die Inhaberin der Apotheke in B gemäß § 29 Abs. 6 und 7 ApG die verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke bereits abgelöst habe.

Nach Auskunft der Kanzleien des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Februar 1986 hat der Mitbeteiligte keine Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eingebracht.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich durch den rechtskräftigen und offenbar bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Dezember 1985 für klaglos gestellt erachte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG lautet:

"Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen."

Im Beschwerdefall sind die die Beschwerdeführerin behauptetermaßen berührenden Rechtswirkungen des angefochtenen Hausapothekenbewilligungsbescheides vom 17. Mai 1985 in Wegfall geraten. Dass dieser Bescheid nicht etwa infolge einer Aufhebung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch eine hiefür zuständige Verwaltungsbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof seine rechtliche Existenz verloren hat, sondern dass diese Wirkung durch den das besondere Rücknahmeverfahren gemäß § 29 Abs. 4 und 5 leg. cit. abschließenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Dezember 1985 eingetreten ist, macht für die Frage der Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG keinen Unterschied.

Auf den hg. Beschluss vom 27. Juni 1985, Zl. 85/08/0065, wird hingewiesen.

Die Beschwerde war somit nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 sowie 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

§ 56 VwGG lautet:

"Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag."

Nach dem klaren Wortlaut des § 56 VwGG hatte diese Bestimmung auch für eine Klaglosstellung vor Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens an die belangte Behörde Anwendung zu finden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1965, Zl. 772/65, und vom 12. Dezember 1968, Zl. 1791/67). Dem nicht näher begründeten hg. Beschluss vom 4. Juli 1979, Zl. 1021/79, - wonach dem Kostenersatzbegehren keine Folge zu geben ist, wenn die Beschwerdeführerin klaglos gestellt wird, ohne dass ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, da für diesen Fall das Gesetz (§ 56 VwGG 1965) keinen Anspruch auf den Ersatz des Kostenaufwandes vorsehe - vermag der Gerichtshof nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat von der allgemeinen Regel des ersten Satzes des § 56 VwGG im zweiten Satz eine Ausnahme mit geringerem Aufwandpauschalersatz zu dem offenbaren Zweck vorgesehen, den Behörden einen Anreiz zu bieten, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeit mit Klaglosstellung vorzugehen und nicht eine Entscheidung des Gerichtshofes abzuwarten (wobei das für sie günstigere Pauschale nur bei Erledigung aller Beschwerdepunkte zum Tragen kommt) um nun einen Wertungswiderspruch zwischen dem ersten und zweiten Satz des § 56 VwGG zu vermeiden, ist die Rechtsfolge des zweiten Satzes (gekürzter Pauschbetrag) auch und um so mehr auf den Fall anzuwenden, dass die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte bereits vor Einleitung des Vorverfahrens, also spätestens innerhalb einer nach § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgt.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Schriftsatzaufwandpauschale im niedrigeren Umfang gemäß § 56 zweiter Satz VwGG zuzusprechen war.

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG gebührt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten musste (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 22. Juni 1972, Zl. 1086/71, und vom 14. November 1978, Zl. 2751/76). Dazu kommt, dass unter dem Begriff "Barauslagen", den die Beschwerdeführerin gebraucht hat, der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N. F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, dass es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht verröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 17. März 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte