VwGH 86/07/0138

VwGH86/07/013830.9.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des AH in O, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 1985, Zl. AgrarS-1173/6-1985, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Abänderung des Bescheides der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5;
AgrVG §1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
FlVfGG §10 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §22;
AgrBehG 1950 §5;
AgrVG §1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
FlVfGG §10 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgenden in der Beschwerde auch nicht bestrittenen Sachverhalt festgestellt: Das zirka 252 ha große und 126 Parteien umfassende Zusammenlegungsverfahren Bergern sei mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 10. Juli 1973 eingeleitet worden. Nach Rechtskraft des Besitzstandausweises und des Bewertungsplanes wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 10. September 1975 die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen verfügt. Gegen diesen Bescheid haben zwei Parteien, nicht aber der Beschwerdeführer berufen; diese Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 5. April 1976 als unbegründet abgewiesen. Die Agrarbezirksbehörde Gmunden hat den Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 4. bis 19. Juni 1981 im Gemeindeamt Ottnang erlassen und hievon die Parteien schriftlich verständigt. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 1. Juli 1982 den Zusammenlegungsplan hinsichtlich mehrerer Grundstücke behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen. Nach zusätzlichen Erhebungen und Verhandlungen hat im April 1984 die Behörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan Bergern im seinerzeit behobenen Umfang neuerlich erlassen. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 19. März 1984 (zugestellt am 21. März 1984) verständigt. Gegen diesen Plan wurden insgesamt 20 Berufungen eingebracht; über diese wurde bereits zum Teil entschieden - bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers ist jedoch noch keine Entscheidung gefallen.

Mit einem bei der belangten Behörde am 25. Juni 1984 eingelangten Schriftsatz vom 3. April 1984 hat der Beschwerdeführer aus den nachstehenden Gründen den Antrag gestellt, im Wiederaufnahmeweg die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen aufzuheben und abzuändern, allenfalls nach § 68 Abs. 2 oder 3 AVG 1950 vorzugehen: Die Anordnung der vorläufigen Übernahme sei durch den Zusammenlegungsplan, der vom 4. bis 19. Juni 1981 aufgelegt worden sei, bestätigt worden. Gegen diesen Plan sei erfolgreich Berufung erhoben worden; die belangte Behörde habe mit Erkenntnis vom 1. Juli 1982 die Aufhebung des Planes verfügt. Die Agrarbezirksbehörde habe die Änderung des Planes vorgesehen und am 26. März 1984 eine neue Grenzvorzeigung vorgenommen. Unpräjudiziell für das weitere Verfahren und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Neuauflage wohl eine Verbesserung der bisherigen ungesetzlichen Situation darstelle, aber noch immer nicht dem Grundsatz der Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit bzw. der Gewährleistung eines gleichen Betriebserfolges entspreche, und auch nicht dem Erkenntnis der belangten Behörde voll Rechnung trage, werde beantragt, gemäß §§ 68 Abs. 2 und 3 und 69 Abs. 1 AVG 1950 vorzugehen und eine neuerliche vorläufige Übergabe für den Herbst dieses Jahres ungeachtet von Berufungen der betroffenen Parteien gegen den Zusammenlegungsplan bescheidmäßig zu verfügen. Es sei darauf hinzuweisen, dass durch die vorläufige Übergabe den betroffenen Parteien bisher kein Recht erwachsen sei. Die Agrarbezirksbehörde sei daher zuständig, zur Vermeidung von Schadenersätzen und aus der Schadensminderungspflicht den ungesetzlich erkannten Zustand der seinerzeitigen vorläufigen Übergabe so rasch wie möglich abzuändern. Gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 sei die Behörde verpflichtet, die Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles und in Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides, der auch in Rechte dritter Personen eingreife, herbeizuführen. Auch wenn hier gemäß § 68 leg. cit. die Oberbehörde bzw. die obersten Behörden nur sachlich zuständig seien, sei zunächst gemäß § 69 AVG 1950 festzustellen, dass die Vorfrage gemäß § 69 Abs. 1 lit. c nunmehr anders entschieden werde. Vor den Behörden habe bisher im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 die neue Tatsache der neuen Flureinteilung nicht geltend gemacht werden können. Hätte die Agrarbezirksbehörde den Zusammenlegungsplan bereits anders aufgelegt, hätte auch der Spruch des Bescheides über die vorläufige Übernahme anders gelautet. Die Frist des § 69 Abs. 2 AVG 1950 sei jedenfalls gewahrt, da am 26. März 1984 eine teilweise Grenzvorzeigung vorgenommen und die Bescheidauflage für den 16. April 1984 angekündigt worden sei.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 10. Oktober 1985 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen nicht stattgegeben. Der Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung im Sinne des § 68 Abs. 2 und 3 AVG 1950 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe mit ihrem Erkenntnis vom 1. Juli 1982 den Zusammenlegungsplan zum Teil behoben; im Zuge der dadurch notwendigen neuerlichen Verhandlungen und Entscheidungen habe die Erstbehörde am 26. März 1984 den Parteien die neuen im Zusammenlegungsplan aus dem April 1984 ausgewiesenen Grenzen vorgezeigt; dies werde vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund gewertet. Diese Meinung finde in den erwähnten Vorschriften keine Deckung; unter dem Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" seien nur solche zu verstehen, die nicht erst neu entstanden seien, sondern nur neu hervorgekommen, das heiße schon früher bestanden haben, ohne der Behörde und den Parteien bekannt zu sein. Der Wiederaufnahmeantrag richte sich gegen die seinerzeitige Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen. Im Sinne der bezeichneten Bestimmungen könnten daher nur solche Tatsachen oder Beweismittel zu einer Wiederaufnahme führen, die schon vor der Verfügung der vorläufigen Übernahme vorhanden gewesen seien, aber erst jetzt neu hervorgekommen seien. Die Agrarbehörde habe erst auf Grund der Entscheidung der belangten Behörde vom 1. Juli 1982 neue Grenzen auszeichnen können; dieser erst im Zuge der neuerlichen Verhandlung im März 1984 entstandene Umstand - die belangte Behörde habe in ihrem zitierten Erkenntnis nur allgemeine Richtlinien (also keine genauen neuen Grenzen) der neuen Flureinteilung gegeben und nur beispielhaft Lösungen aufgezeigt - könne daher nicht als eine schon vor der Anordnung der vorläufigen übernahm. vorhanden gewesene Tatsache oder Beweisunterlage angesehen werden. Dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers habe daher nicht stattgegeben werden können. Im weiteren führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer komme im Hinblick auf § 68 Abs. 7 AVG 1950 kein Anspruch auf Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides zu. § 68 Abs. 2 AVG 1950 komme schon deshalb nicht in Frage, weil die übrigen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens aus der rechtskräftigen Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen Rechte, wenn auch bedingt, erworben hätten. Eine Vorgangsweise im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG 1950 sei deshalb nicht begründet, weil die Anordnung der vorläufigen Übernahme weder das Leben noch die Gesundheit der Menschen gefährde noch volkswirtschaftliche Schädigungen bewirke; unter diesem Begriff seien nämlich Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit für die Allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung seien, zu verstehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat mit Beschluss vom 7. Juni 1986, B 875/85, die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg. Nr. 9500/1982, § 83, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Bestimmungen der §§ 68, 69 AVG 1950 in Verbindung mit § 22 Oö FLG 1979 und § 5 Agrarbehördengesetz 1950 geltend. Die belangte Behörde habe diese Bestimmungen nicht richtig angewendet bzw. sie unrichtig ausgelegt. Die belangte Behörde sei darüber hinaus verfassungswidrig zusammengesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken hinsichtlich § 5 Agrarbehördengesetz 1950 deshalb aufgetaucht, weil bei der kollegial eingerichteten belangten Behörde die Richter zahlenmäßig in der Minderheit sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der zuvor genannten Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte ohne Erfolg angerufen hat, mit Recht behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1966, Zl. 1369/66).

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (lit. b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder (lit. c) der Bescheid gemäß § 38 AVG 1950 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, mit der Folge, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluss einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, anderseits bei der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde zu legen ist. Die rechtskräftige Entscheidung einer früheren Verfahrensstufe kann anlässlich der Bekämpfung eines Bescheides einer späteren Stufe des Verfahrens nicht mehr angefochten werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1985, Zl. 84/07/0096, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Daraus ergibt sich bereits, dass ein Fall des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 nicht vorliegt.

Die im Instanzenzug ergangene teilweise Aufhebung des von der Behörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplanes und der durch diese Behörde im aufgehobenen Umfang neu erlassene Zusammenlegungsplan ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein Beweismittel, das im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung herbeigeführt hätte, denn der Bescheid über den Zusammenlegungsplan hat die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zum Inhalt, nicht aber die Frage, ob die im § 22 des OÖ FLG 1979, LGBl. Nr. 73, enthaltenen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Eine zeitlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme nachfolgende rechtliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung, in welchem Stadium des Verfahrens sie immer erfolgen mag, stellt keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne des Gesetzes für das stufenförmig vorangegangene Verfahren dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte