VwGH 86/07/0106

VwGH86/07/010621.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der AA in I, vertreten durch Dr. Andreas Herdina, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1986, Zl. 12.341/02-I A 2c/86, betreffend Feststellung der Waldeigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. Februar 1983 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, gemäß § 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (FG) festzustellen, dass eine Teilfläche von 300 m2 innerhalb ihres Waldgrundstückes Nr. 3438 KG H nicht Wald sei. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie diese Fläche für die Futtergewinnung ihrer Schafe benötige. Diese Fläche sei schon 1945/46 so gehegt worden, um Futter für die damalige Kleintierhaltung zu bekommen.

In der von der Behörde erster Instanz am 20. Juli 1983 durchgeführten Verhandlung dehnte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend aus, dass hinsichtlich einer weiteren Teilfläche von zirka 500 m2 die Feststellung getroffen werde, dass sie nicht Wald sei. In einer von der Agrarbehörde erster Instanz abgegebenen Stellungnahme (30. Juni 1983) wurde ausgeführt, das Waldgrundstück der Beschwerdeführerin sei laut Servitutenurkunde Nr. 28.412/920 vom 1. März 1890 zu Gunsten der Weide-Interessentschaft H mit Weiderechten belastet. Hinsichtlich dieser Weidenutzungsrechte werde bemerkt, dass die Agrarbehörde aus grundsätzlichen Erwägungen dem Feststellungsantrag sowie der beabsichtigten Bauführung aus dieser Teilfläche (Schafstall) ablehnend gegenüber stehe. Insbesondere sei wegen der Beispielsfolgen eine Beeinträchtigung der Weideberechtigungen zu befürchten, wenn mitunter auf höherwertigem Weidegrund (Waldlichtungen etc.) Bauwerke errichtet werden und somit eine Weidenutzung auf diesen Flächen ausgeschlossen sei. In der Folge hat die Behörde erster Instanz eine Reihe von namhaft gemachten Zeugen darüber vernommen wie die Nutzung in den letzten Jahrzehnten auf den vorbeschriebenen Teilflächen erfolgt sei. Die Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck hat in ihrem Gutachten vom 16. August 1983 zu den beiden Lichtungen zusammenfassend ausgeführt, dass auf Grund der Bodenverhältnisse und der Zusammensetzung des Bodenbewuchses eine landwirtschaftliche Nutzung der beiden Lichtungen eindeutig vorhanden sei. Bei der Besichtigung der Flächen seien Trittspuren von Weidevieh (Rinder) vorhanden gewesen. Diese Art der landwirtschaftlichen Nutzung könne auf den verfahrensgegenständlichen Flächen einwandfrei ausgeübt werden. Im Vegetationsjahr 1983 sei teilweise eine Mähnutzung durchgeführt worden, die bedingt durch die Bodenverhältnisse grundsätzlich möglich wäre. Ob bereits in den früheren Jahren die Lichtungen gemäht worden seien, sei nicht feststellbar. Eine regelmäßige mehrjährige Mähnutzung könne auf Grund des Pflanzenbewuchses (geringer Anteil der Obergräser) mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Oktober 1983 wurde gemäß § 5 Abs. 2 FG festgestellt, dass es sich bei dem gesamten Grundstück Nr. 3438 KG Hötting und somit bei den antragsgegenständlichen Teilflächen dieses Grundstückes um Wald im Sinne dieses Ermittlungsverfahren habe durch den an Ort und Stelle abgeführten Lokalaugenschein ergeben, dass es sich bei den beantragten Teilflächen des Grundstückes 3438 um zwei voneinander durch einen schmalen Waldsaum getrennte und derzeit unbestockte Waldlichtungen handle, wobei die nördlich gelegene Lichtung im Ausmaß von zirka 300 m2 nach Zeugenaussagen auch in der Vergangenheit nicht bestockt gewesen sei, jedoch nach Aussage des früheren Waldaufsehers zeitweise auch als Holzlagerplatz in Verwendung gestanden sei.

Die südwestlich gelegene Lichtung im Ausmaß von zirka 500 m2 hingegen sei nach Zeugenaussagen, insbesondere der zuständigen Forstorgane, in der Vergangenheit bis zu einer im Jahre 1973 vorgenommenen Fällung mit mindestens elf Bäumen bestockt gewesen, deren Stöcke nach Angaben des Grundnachbarn erst heuer ausgegraben worden seien. Dies gehe auch aus einer Meldung des für den gegenständlichen Bereich zuständigen Forstaufsichtsorganes vom 13. April 1983 hervor. Die vom ehemaligen Waldaufseher und dessen Sohn im Jahre 1973 gesetzten Forstpflanzen seien nicht mehr vorhanden bzw. seien laut Meldung des Forstaufsichtsorganes vom 1. August 1983 vierzig bis fünfzig zirka 8- bis 10-jährige Fichten entfernt worden. Auf diesen Teilflächen solle ein Schafstall errichtet werden, wofür bereits die Baugenehmigung erteilt worden sei. Für die angegebene Schafhaltung würden die gegenständlichen Waldblößen nach Ansicht der Weideinteressentschaft H lediglich Futter für ein Schaf für wenige Tage bieten. Von der Beschwerdeführerin und Familienmitgliedern sei behauptet worden, diese Fläche sei eingezäunt gewesen und eine regelmäßige Grasmahd vorgenommen worden. Alle übrigen als Zeugen einvernommenen Personen hätten diese Angaben bestritten. Von der Behörde habe lediglich festgestellt werden können, dass vor der Durchführung des Lokalaugenscheines das Gras gemäht, das Heu jedoch nicht verwertet, sondern zur Verrottung auf einen Asthaufen deponiert worden sei. Dadurch sollte offensichtlich der Eindruck einer ständigen landwirtschaftlichen Nutzung erweckt werden. Unbestritten hingegen sei die Tatsache geblieben, dass die gegenständliche Grundparzelle wie die meisten H Waldparzellen mit Weiderechten grundbücherlich belastet sei und die Waldweide auch regelmäßig, insbesondere auf diesen nur locker bestockten bzw. unbestockten Lichtungen ausgeübt werde. Aus der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer sei zu entnehmen, dass auf diesen Lichtungen eine so genannte "landwirtschaftliche Nutzung", in Form einer Weideausübung durchgeführt worden sei. Eine derartige Waldweide sei nach dem Forstgesetz 1975 zulässig, sofern dadurch die Erhaltung des Waldes und seine Wirkungen nicht gefährdet würden. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei zusammenfassend festzustellen, dass die südwestlich gelegene Waldlichtung, auf der die Errichtung des Schafstalles vorgesehen sei, während der vorangegangen 15 Jahre mit Forstpflanzen bestockt gewesen sei, hingegen die nördlich gelegene Lichtung während dieses Zeitraumes unbestockt gewesen sei. Beide Teilflächen stünden in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang zur übrigen Waldfläche der insgesamt 9692 m2 großen Grundparzelle, wobei die absolute Bonität für die gesamte Parzelle von der Bezirksforstinspektion mit 7 angegeben worden sei. Die in diesem Bereich zeitweise geübte Waldweide, die sicher eine Art landwirtschaftliche Nutzung darstelle, könne jedoch nicht als eine die forstwirtschaftliche Nutzung überwiegende Nutzung angesehen werden. Somit habe dem Ansuchen auf Feststellung, dass die gegenständlichen Teilflächen nicht mehr Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 seien, keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen.

Der Landeshauptmann von Tirol hat von seinem Amtssachverständigen für Forsttechnik ein Gutachten eingeholt, dem zwei Luftbildaufnahmen über die Forstfläche beigelegt worden sind. Sowohl für die nördlich gelegene Fläche A als auch für die südliche Fläche B sei die Waldeigenschaft festzustellen. Für die Fläche A gelte § 1 Abs. 3 FG, wonach unbestockte Flächen unbeschadet ihrer besonderen Nutzung auch dann Wald seien, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstlichen Zusammenhang mit Wald stünden und dessen Bewirtschaftung dienten. Die Fläche A sei nahezu allseits von Wald umgeben und diente bevorzugt der Waldweide. Gleichzeitig sei sie jedoch sicherlich immer wieder als Holzlagerplatz verwendet worden. Zufolge ihrer Kleinheit entspreche sie dem in Tirol üblichen lockeren Bestandesaufbau von Almwäldern. Eine über die Weidenutzung und Nutzung als Holzlagerplatz hinausgehende Bewirtschaftung dieser Teilfläche habe sowohl wegen der vorhandenen Weidevegetation als auch wegen der völligen Unwirtschaftlichkeit einer intensiveren Nutzung in der Vergangenheit sicherlich nicht stattgefunden. Die südliche Teilfläche B sei innerhalb der vergangenen fünfzehn Jahre, wie aus dem Luftbild zu ersehen sei, nachweislich mit einem Überschirmungsgrad von zirka 0,7 bestockt gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat dazu mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1984 Stellung genommen. Da die Berufungsbehörde in der Folge nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen hat, richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag. Die belangte Behörde holte von ihrem Amtssachverständigen für Forsttechnik ein Gutachten ein der folgendes darin ausführte:

"Bei den gegenständlichen Flächen handelt es sich um zwei durch einen schmalen Waldstreifen getrennt liegende Blößen in der Größenordnung von 250 m2 und 550 m2. Die kleinere, nördlich liegende, Teilfläche ist waldweidebelastet und wurde, wie dies auch im Gutachten der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer festgestellt wurde und auf Grund der Bodenvegetation augenscheinlich ist, als Weide intensiv genutzt. Die südliche Teilfläche war, wie aus dem Luftbild eindeutig hervorgeht, 1972 noch mit einem Altholz bestockt, der Überschirmungsgrad betrug 0,7 bis 0,8. Damit war diese Fläche nachweislich innerhalb der letzten 15 Jahre Wald. Deswegen reduziert sich die Frage nach dem räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang der Blößen mit dem umgebenden Wald auf die kleinere Teilfläche im Norden. Diese ist allseits von Wald umschlossen und liegt auf einer Hangverflachung mit günstigen Geländeverhältnissen und wurde deswegen bevorzugt für die Bewirtschaftung genutzt. Die ebene Lage ermöglicht die Verwendung dieser Blöße als Holzlagerplatz und als Aufenthaltsplatz des Weideviehs, womit auch ein forstbetrieblicher Zusammenhang von umgebenden Waldflächen und Blöße gegeben ist. Diese kleinflächige Blöße bildet einen integrierenden Bestandteil innerhalb der Wald- und Weidenutzung und ist charakteristisch für den üblichen Bestandesaufbau der Almwälder in Tirol mit eingeschlossenen Bestandeslücken. Auf Grund der Lage, der forstlichen Verwendung und der Kleinheit handelt es sich nach ho. Auffassung bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als Bestandteil eines typischen Almwaldes um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975."

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht, die dazu keine sachbezogenen Einwände erhob.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1986 wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei von einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise auszugehen. Die beiden Teilflächen, auf denen Weiderechte lasten, lägen in einem geschlossenen Waldkomplex. Zur Zeit stellten sich die zirka 800 m2 großen Kahlflächen als Lichtungen dar, wovon die eine - die nördlich gelegene - länger als zwanzig Jahre landwirtschaftlich genutzt sei, die andere - die südwestliche ebenfalls eine Weidenutzung aufweise, die zum Teil erst seit kürzerer Zeit (bei Schlägerungen 1972) existiere. Bewerte man diese Flächen unter Heranziehung des § 1 Abs. 3 FG, so müsste unter Bedachtnahme auf bestehende Weiderechte und die bisher erfolgte Beweidung durch Schafe davon ausgegangen werden, dass die Flächen durch die Art der Bewirtschaftung zu Blößen bzw. dauernd unbedeckten Grundflächen geworden seien. Es sei daher durch gewollte Eingriffe bzw. die Art der Bewirtschaftung der Bewuchs beseitigt worden. Demnach lägen subjektive Kriterien vor, die zur teilweisen Beseitigung des forstlichen Bewuchses geführt hätten. Zu beachten sei auch, dass erst die fortwährende Änderung des Eigentumsbegriffes und der Nutzungsberechtigungen an Wald und Weide im Laufe der Jahrhunderte wie anderswo auch in Tirol zu Wald- und Weideservituten führte. Die Landwirtschaft habe früher ohne die Waldweide und ohne Holz- und Streubezugsrechte am Wald nicht auskommen können. Diese Nebennutzungen des Waldes stellten jedoch nicht in Frage, dass die forstliche Nutzung desselben im Vordergrund stehe. Der Wald leide jedoch durch die Ausübung der Einforstungsrechte. Während die Entnahme der Streu den Boden seines natürlichen Düngers beraube, das Schneiteln zur Gewinnung von Aststreu den Baumbestand schädige, behindere das zur Waldweide eingetriebene Vieh durch Verbiss und Vertritt die Bestandsverjüngung. Als Folge dieser Nebennutzungen sei der nunmehr vorhandene aufgelichtete Wald mit einer lockeren Überschirmung von 0,7 bis 0,8 zu sehen. Gerade durch die Waldweide ergebe sich eine unregelmäßige Raumverteilung, kleine Waldweideblößen seien nicht selten auch anzutreffen. Solche Blößen seien jedoch nicht durch menschliche Eingriffe entstanden, sondern im Wechselspiel zwischen Weidevieh und der Verjüngung des beweideten Waldes. Der dichte, geschlossene Wald habe für die Beweidung keinen Wert, eine gewisse Verlichtung sei für ein entsprechendes Futterangebot notwendig. Da der südliche Hälfteteil der südlich gelegenen Teilfläche von einer Schlägerung im Jahre 1972 erfasst und nachweislich mit 0,7 bis 0,8 der Fläche überschirmt gewesen sei, seien nur für die gesamte nördliche Fläche (zirka 250 m2) und für den nördlichen Hälfteteil der südlichen Fläche (zirka 225 m2) Überlegungen anzustellen, ob ein unmittelbarer räumlicher und forstbetrieblicher Zusammenhang mit Wald auf dem Waldgrundstück bestehe. Wie im detaillierten Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen der Landesforstdirektion ausgeführt werde, seien im Umgebungs- und Hangbereich der nördlichen Fläche auch einige alte Stücke von zirka zweihundertjährigen Bäumen vorhanden, so daß bis zur Nutzung dieser Bäume die Auflichtung der vorliegenden Flächen noch geringer gewesen sei. Bereits aus der vorangegangenen Darstellung der Beziehung der Nebennutzung Waldweide zum Wald, in dem sie ausgeübt werde, sei der klare unmittelbare räumliche und forstbetriebliche Zusammenhang der Lücken mit dem umgebenden Wald eindeutig. Auch die Instruktion für die Feldarbeit der österreichischen Forstinventur nenne "Wuchsklasse" als eine der Kriterien der Bestandesmerkmale neben Jugend, Stangenholz, Baumholz und Starkholz die Wuchsklasse Null "Blöße" (=Kahlflächen über 500 m2) die Wuchsklasse 1 "Bestandslücke" (=Unterbrechung des Horizontalschlusses, Lücken im Kronendach von 50 bis 500 m Größe, die entweder nicht bestockt seien oder Strauchwuchs aufwiesen).

Bei der Relation der Größe der Bestandeslücken von zirka 500 m2 zur Gesamtparzelle (nahezu 1 ha) sei zu bedenken, dass bei einer durchschnittlichen Überschirmung von 0,7 die nicht überschirmte Fläche der Parzelle rund 3000 m2 betrage. Bei den Teilflächen handle es sich somit zweifelsfrei um Bestandeslücken, die infolge der Ausübung von Weiderechten entstanden seien und die im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit der umgebenden Waldfläche stünden und der Bewirtschaftung des Waldes dienten. Da auch § 32 Abs. 1 FG davon spreche, dass Einforstungswälder unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 (Walderhaltung im öffentlichen Interesse) so zu bewirtschaften seien, dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet sei, seien die entstandenen Blößen im Lichte der bisher ausgeübten Bewirtschaftung zu sehen. Von der Beschwerdeführerin werde bestritten, dass die Flächen in einem unmittelbaren räumlichen und forstlichen Zusammenhang mit Wald stünden, weil sie offenbar zur Zeit landwirtschaftlich genutzt würden. Dem seien jedoch die obigen Ausführungen sowie das unmittelbare fast lückenlose Angrenzen der Waldflächen derselben Parzelle entgegenzuhalten. Es stehe in der freien Wahl der Beschwerdeführerin und sei nach objektiven Kriterien jederzeit möglich, die Flächen aufzuforsten und etwa andere Stellen des Waldgrundstückes für die Nutzung auszuwählen. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, dass durch eine fehlende Überschirmung von Waldboden die Blößen forstlich nicht nutzbar seien, sei eine durch nichts erwiesene Behauptung. Da eine Blöße von einem Jungbestand umgeben sei und dies auch nie in Frage gestellt worden sei, könne sehr wohl von der Eignung einer forstlichen Nutzung der Flächen ausgegangen werden. Aus der dauernden Nutzung der Flächen als Weide im Rahmen der Waldbewirtschaftung auch im Hinblick auf die auf dem Grundstück lastenden Weiderechte sei sohin erwiesen, dass es sich bei den Teilflächen um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die 800 m2 große Fläche sei daher Wald im Sinne des Forstgesetzes. Auf Grund der aufgezeigten rechtlichen Beurteilung erübrige es sich auch, auf die erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich nichterfolgter entsprechender Würdigung von Zeugenaussagen oder der behaupteten "einseitigen" Heranziehung von Beweisen näher einzugehen. Im bisherigen Verfahren sei auch nicht eingewendet worden, dass die Teilflächen etwa unter die in § 1 Abs. 4 FG aufgezählten Nichtwaldflächen fielen. Auch andere Argumente, die darauf schließen lassen könnten, dass es sich bei den Flächen nicht um Wald handle, seien nicht vorgebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung gemäß § 5 FG verletzt, weil die Lichtungen auf dem ihr gehörigen Grundstück 3438 KG H, Nichtwald im Sinne des Forstgesetzes seien. Die belangte Behörde habe das Feststellungsrecht einerseits dadurch verletzt, dass sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aktenwidrig und unvollständig festgestellt und die Bestimmungen der §§ 1 und 5 FG unrichtig angewendet habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 FG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine der in lit. a bis d angeführten Wirkungen (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Erholungswirkung) auszuüben (Waldkultur). Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Nach Abs. 3 derselben Gesetzesstelle gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Nach § 5 Abs. 1 FG hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen ob a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 erster Satz FG hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Das 9692 m2 große Waldgrundstück der Beschwerdeführerin ist mit Weiderechten (siehe Grundbuchsauszug und Äußerung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30. Juni 1983) belastet, und weist zwei Waldblößen von zirka 250 m2 und 550 m2 auf. Die kleinere, nordöstlich gelegene befindet sich auf einer Hangverflachung in der Nähe des Umbrückler-Almweges und wird seit mehr als zwanzig Jahren landwirtschaftlich genutzt;

Schafe (siehe Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1983) und Rinder (siehe Äußerung der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck vom 16. August 1983) halten sich zur Weide darauf auf;

es wird auch Holz gelagert. Damit ist nicht nur die Ursache des Fortbestandes dieser Blöße - es ist unerheblich, warum und wann diese Blöße entstanden ist aufgezeigt, sondern auch festgestellt, dass diese vom Wald der Beschwerdeführerin umgebene unbestockte Grundfläche in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit dem Wald der Beschwerdeführerin steht, weil eben diese Fläche auch unmittelbar der Bewirtschaftung des Waldes (Holzlagerung) dient. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Feststellungen über die Häufigkeit der Weide von Vieh entbehrlich. Zutreffend wurde daher von der belangten Behörde dieser Sachverhalt unter § 1 Abs. 3 FG subsumiert und festgestellt, dass diese unbestockte Fläche Wald ist.

Die größere südwestlich gelegene Waldblöße ist durch eine Schlägerung der Bäume im Jahre 1972 entstanden; eine Neubewaldung ist inzwischen nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass bereits mit der der Schlägerung vorausgegangenen Auszeichnung der Bäume der Zweck des Waldes weggefallen sei, "so daß von einer forstlichen Nutzung in der kritischen Zeit nicht gesprochen werden kann". Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt der Auszeichnung von Bäumen bei einer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 FG ohne Bedeutung ist. Vielmehr steht auf Grund des eindeutigen Sachverhaltes fest, dass im Jahre 1972 diese heute unbestockte Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes war. Wenn auch inzwischen keine Neubewaldung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin diesen Waldboden mittlerweile landwirtschaftlich genutzt haben mag, so sind seit der Schlägerung jedenfalls keine 15 Jahre vergangen, so daß sich die Feststellung der belangten Behörde, dass diese Grundfläche im Ausmaß von zirka 550 m2 Wald ist, als rechtmäßig erweist.

Da die Beschwerde sohin unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl- Nr. 243.

Wien, am 21. Oktober 1986

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