Normen
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Anzeige der Bezirksforstinspektion Villach vom 11. Dezember 1978 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil er, was erstmals im Jahre 1978 festgestellt worden sei, durch einen Hausbau samt Zufahrt auf dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde V, Waldgrund im Ausmaß von 170 m2 ohne Bewilligung der Holzzucht entzogen habe.
Am 17. Jänner 1979 gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter zu diesem Vorwurf an, er habe zur Durchführung seines baubehördlich bewilligten Vorhabens keinen einzigen Baum fällen müssen. Eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 19. Mai 1980, ob und wann er nachträglich um die forstrechtliche Genehmigung angesucht habe, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet; einer Vorladung zu einer weiteren Einvernahme als Beschuldigter für den 27. April 1981 leistete er unentschuldigt nicht Folge. Auf einen behördlichen Vorhalt teilte der Beschwerdeführer gemäß einem in den Akten der Bezirkshauptmannschaft befindlichen Amtsvermerk vom 11. August 1981 der Behörde fernmündlich mit, dass er nun unverzüglich einen Antrag auf Rodungsbewilligung stellen würde, was in der Folge jedoch unterblieb. Am 14. Juli 1982 verwies der Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme auf seine bisherigen Äußerungen und sagte neuerlich zu, umgehend die nötigen Anträge bei der Forstbehörde zu stellen. Am 18. April 1984 forderte die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer noch einmal auf, sich zu der ihm vorgeworfenen unbefugten Rodung zu äußern, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 1984 bekannt gab, er habe seinen bisherigen Äußerungen nichts wesentliches hinzuzufügen. Er könne keine Verwaltungsübertretung nach § 17 des Forstgesetzes 1975 (FG) darin erblicken, wenn eine von der Baubehörde als Bauland umgewidmete Waldfläche für die Errichtung eines Einfamilienhauses verwendet und dafür auch die Benützungsbewilligung erteilt werde.
Mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1985 der Bezirkshauptmannschaft wurde der Beschwerdeführer sodann zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfalle fünf Tage Arrest) verurteilt, weil er, wie dies Ende 1978 durch ein Organ der Forstbehörde festgestellt worden sei, auf der Waldparzelle n1, Katastralgemeinde V, durch die Errichtung eines Gebäudes und einer Zufahrt auf einer Fläche von ca. 170 m2 bis zum 18. April 1984 Waldboden ohne Bewilligung der Behörde zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 FG begangen habe. Begründend wies die Bezirkshauptmannschaft darauf hin, dass die unbefugte Rodung ein Dauerdelikt bilde; eine solche konsenslose Verwendung von Waldboden sei vorerst bis 18. April 1984 erfolgt, "das heißt, dass bei einer konsenslosen Verwendung über diesen Zeitraum hinaus weiterhin ein strafbares Verhalten gesetzt wird". Ungeachtet der Baubewilligung sei auch eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, wovon der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren Kenntnis habe. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei gemäß § 19 VStG 1950 der Umstand, dass die konsenslose Verwendung des Waldbodens über mehrere Jahre und in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, also vorsätzlich, erfolgt sei, als erschwerend zu werten gewesen. Das Strafausmaß erscheine somit schuldangemessen und den Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er "seit Erwerbung des Baugrundstückes keinen einzigen Baum gerodet" habe. Wenn trotzdem eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich gewesen wäre, hätte sich dies aus dem Baubewilligungsbescheid der Gemeinde ergeben müssen; schon durch das Umwidmungsverfahren müsse doch die Kompetenz der Forstbehörde beendet sein. "Bis zur Erledigung seines Rechtsmittels" ersuche der Beschwerdeführer "um eine forstrechtliche Bewilligung zur Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1985 gab der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) dieser Berufung nicht Folge und ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend, dass "im Gegenstand eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FG" vorliege. Begründend verwies die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen darauf, dass die unbefugte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken nicht davon abhänge, ob hiefür Bäume gefällt werden müssten; ausschlaggebend sei ausschließlich, ob es sich um eine Waldfläche handle oder nicht. Nach dem FG gebe es auch Waldflächen ohne jeglichen Bewuchs, die ebenfalls "gerodet" werden könnten. Eine Rodung stelle in jedem Fall ein Dauerdelikt dar. Die Umwidmung einer Fläche in Bauland enthebe nicht von der Verpflichtung, von Inanspruchnahme solcher Flächen für andere Zwecke als solche der Holzzucht die Rodungsbewilligung nach dem FG einzuholen; ebenso wenig entbinde davon eine von den Gemeindebehörden erteilte Baubewilligung. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, entweder den forstgesetzlich normierten Zustand wiederherzustellen oder umgehend um eine Rodungsbewilligung unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen bei der dafür zuständigen BH einzukommen.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe entspreche durchaus der Schwere der Übertretung. Die Rodung sei 1978 festgestellt und in weiterer Folge bis zur Erlassung des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer immer wieder vorgehalten worden, der jedoch bis dato nichts unternommen habe, um die gesetzwidrige Verwendung der strittigen Waldfläche zu beenden. Durch diese Vorgangsweise und ihre Beispielsfolgen habe diese unbefugte Verwendung von Waldboden auch nachteilige Folgen nach sich gezogen. Auch sei eine Gefährdung derjenigen Interessen, zu deren Schutz die Strafdrohung diene, eingetreten, da durch das nicht einsichtige Verhalten des Beschwerdeführers einer Zersiedelung der Landschaft und damit einer Gefährdung der Waldkultur Vorschub geleistet worden sei. Die Höhe der Geldstrafe entspreche auch den vom Beschwerdeführer am 14. Juli 1982 angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt.
Mit seiner Beschwerdebehauptung, er habe den forstrechtlichen Rodungsbegriff nicht gekannt und sei darüber nicht aufgeklärt worden, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil es seine Sache als Eigentümer eines Waldgrundstückes war, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Aus dem eingangs wiedergegebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch mehrere Jahre hindurch von der Behörde immer wieder auf die Notwendigkeit der Einholung einer Rodungsbewilligung hingewiesen wurde, jedoch trotz der damit verbundenen Strafandrohung es nicht für notwendig erachtet hat, seinen (unrichtigen) Rechtsstandpunkt zu überprüfen und dieser behördlichen Aufforderung nachzukommen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, er sei der Meinung gewesen, schon die Umwidmung bzw. die Baubewilligung hätten eine gesonderte forstrechtliche Genehmigung entbehrlich gemacht. Ein Rechtsirrtum vermag daher den Beschwerdeführer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit keinesfalls zu befreien (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0253). Auch für die Annahme der Schuldform des Vorsatzes ist Rechtskenntnis unerheblich (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1970, Slg. Nr. 7766/A)
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer ferner geltend, der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses entspreche nicht dem Gesetz, weil er entgegen der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 keine genaue Feststellung der Tatzeit enthalte, sondern die Tatzeit mit dem 18. April 1984 begrenzt worden sei.
Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1983, Zl. 82/04/0192). Die Umschreibung der Tatzeit mit "bis zum 18. April 1984" macht es aber unmöglich, dass der Beschwerdeführer für die Durchführung von Rodungsarbeiten und für die Aufrechterhaltung des dadurch herbeigeführten Zustandes bis zur Erlassung des Strafbescheides erster Instanz noch einmal bestraft werden kann (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1969, Slg. Nr. 7520/A, vom 19. April 1979, Zlen. 668/78 und 669/78, vom 3. November 1981, Zlen. 07/1211, 1725, 3523/80, und vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0253). Eine den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzende Rechtswidrigkeit kann daher in der im Beschwerdefall verwendeten Formulierung des Spruches nicht erkannt werden.
Eine solche Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht etwa aus einer Nichtbeachtung einer vermeintlichen bereits vor dem Straferkenntnis eingetretenen Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beträgt für Übertretungen nach dem FG sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die Verwendung eines Waldgrundstücks zu waldfremden Zwecken ist ein Dauerdelikt, es ist daher auch die Aufrechterhaltung des einmal geschaffenen rechtswidrigen Zustandes unter Strafsanktion gestellt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1976, Z1. 2263/75, vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0253, u. a.m.). Nach dem Akteninhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch über den 18. April 1984 hinaus den von ihm geschaffenen Zustand unverändert aufrechterhalten und, wie er selbst in der Beschwerde noch einmal bestätigt, erstmals in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis einen Antrag auf (nachträgliche) Rodungsbewilligung gestellt hat. Es liegt daher überhaupt kein Hinweis darauf vor, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist vor Erlassung des Straferkenntnisses gegen den Beschwerdeführer in Gang gesetzt worden wäre.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht eingehend genug einvernommen und über seinen Rechtsirrtum aufgeklärt worden, "was selbstverständlich zu einer sofortigen Antragstellung geführt hätte". Diese Beschwerdebehauptung grenzt mit Rücksicht auf den eingangs geschilderten Akteninhalt an Mutwillen, weil der Beschwerdeführer wiederholt auf das Strafbare seiner Handlungsweise hingewiesen und zur Antragstellung eingeladen worden ist, diese aber trotz wiederholter Zusagen unterlassen hat.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf dem Grundstück Nr. n1 keine Zufahrt errichtet, wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt und ist daher schon - abgesehen von ihrer mit Rücksicht auf die unbestrittene Errichtung eines Gebäudes gegebenen Unerheblichkeit - wegen Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich.
Der Anregung des Beschwerdeführers, "§ 17 Abs. 1 FG - in eventu andere dem VwGH präjudiziell erscheinende Bestimmungen" durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, Zl. G 81, 82/84, prüfen zu lassen, vermochte der Verwaltungsgerichtshof nicht näher zu treten, weil die in dem erwähnten Erkenntnis betonte Rücksichtnahmepflicht zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber keinesfalls dem gesetzlichen Erfordernis der kumulativen Einholung verschiedener bundes- bzw. landesrechtlicher Bewilligungen für ein bestimmtes Vorhaben entgegensteht.
Der Beschwerdeführer macht schließlich noch Rechtswidrigkeit der Strafhöhe geltend. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich sein Hinweis auf seine angeblich entschuldbare Rechtsunkenntnis aber als mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen bei der Strafbemessung deshalb in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, weil "die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form festgestellt" worden seien. Welche vom Gesetz (§ 19 Abs. 2 VStG 1950, §§ 32 bis 35 StGB) vorgesehenen Strafzumessungsgründe die belangte Behörde bei ihren diesbezüglichen Erwägungen außer acht gelassen hätte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Dabei konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandergatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 13. Mai 1986
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