Normen
AngG §10 Abs3;
AngG §10 Abs4;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
AngG §10 Abs3;
AngG §10 Abs4;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 1. August 1984 verpflichtete die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer, für die Dienstnehmer KE, PH, RP und HB für im einzelnen genannte Zeiträume vom Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeldeten und dem ausgezahlten Entgelt Beiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie gleichzeitig einzuhebende Umlagen in Gesamthöhe von S 111.157,26 an die Kasse zu entrichten. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Kasse am l. März 1984 beim Dienstgeber eine Beitragsprüfung durchgeführt. Hiebei sei festgestellt worden, daß die als Vertreter mit Fixum und Provision tätigen bzw. tätig gewesenen genannten Dienstnehmer in den einzelnen Beitragszeiträumen nicht mit dem tatsächlich erzielten Entgelt (Fixum plus jeweils erzielter Provision), sondern mit Fixum plus Provisionsakonto bzw. mit Fixum plus Provisionsendabrechnung für einen längeren Zeitraum zur Versicherung gemeldet gewesen seien. Der Beitragsnachberechnung wurde die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 68 ASVG zugrunde gelegt.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wendete sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist, zum anderen gegen die Beitragsnachbelastung selbst. Hinsichtlich der zweiten Frage wurde ausgeführt, daß die Provisionen vom jeweiligen Arbeitseinsatz und Erfolg des Handelsvertreters abhängig gewesen seien und in einem größeren Zeitraum als dem Beitragszeitraum akontiert und mit 31. Dezember eines jeden Jahres abgerechnet worden seien. Die Qualifikation der Endabrechnungsbeträge als monatliches laufendes Entgelt sei verfehlt; es lägen zweifelsfrei Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG vor, die ihrer Eigenart nach nicht in jedem Beitragszeitraum, sondern in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt worden seien und somit nicht zu den laufenden Bezügen gehörten. Auf das Dienstverhältnis finde § 10 des Angestelltengesetzes Anwendung. Ein automatischer Anfall der Provisionen der Handelsvertreter sei nicht gegeben, vielmehr sei dieser Anfall vom Eingang der Zahlung durch den vermittelten Kunden und vom Einsatz des jeweiligen Handelsvertreters abhängig gewesen.
In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1985 heißt es, daß die Gewährung mit der Auszahlung zusammengefallen sei, sodaß nach der zwischen dem Beschwerdeführer und den Vertretern getroffenen Vereinbarung die Auszahlung durch gelegentliche Akontozahlungen und zum Jahresende eines jeden Jahres erfolgt sei.
1.2. Mit Bescheid vom 11. Juli 1985 gab der Landeshauptmann von Wien diesem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Nach der Begründung dieses Bescheides bestehe der Provisionsanspruch der beim Beschwerdeführer angestellten Handelsvertreter unbestrittenermaßen aus jedem durchgeführten Geschäft; daher stehe der hiefür empfangene Provisionsbetrag in untrennbarem Zusammenhang mit dem Umfang der erbrachten einzelnen Arbeitsleistung. Die Provisionszahlung sei eindeutig leistungsbezogen, jedoch nicht entgeltbezogen; der Anspruch darauf bestehe unmittelbar mit erbrachter Einzelleistung, somit mit dem erfolgten Abschluß des einzelnen Verkaufsgeschäftes. Da nun die Tätigkeit darin bestanden habe, laufend Verkaufsgeschäfte für den Beschwerdeführer durchzuführen, sei schlüssig, daß daraus auch laufend Provisionen resultierten, die laufend nach Abschluß der Verkaufsgeschäfte gebührten und beanspruchbar, somit eindeutig dem Entgelt des Monates zuzurechnen seien, in welchem die jeweiligen Verkaufsgeschäfte zum Abschluß gebracht worden seien. Die Abrechnung der Provisionen zum Jahresende sei eine rein firmeninterne Maßnahme und ohne Auswirkung auf sozialversicherungsrechtliche Belange. Daß jedoch der Anfall der Ansprüche nach Abschluß des jeweiligen Verkaufsgeschäftes auch vom Beschwerdeführer unbestritten sei, zeige der Umstand, daß Akontierungen der Provisionen in den Monaten der Abschlüsse der jeweiligen Geschäfte geleistet worden seien. Mit Entstehen der Gesamtansprüche auf die Provisionen laufe "deren Meldepflicht jedoch in vollem Umfang parallel, sodaß die von der Einspruchswerberin geübte Praxis, in den einzelnen Monaten nur die Akontierungen zu melden, mit den gesetzlichen Bestimmungen keineswegs in Einklang" stehe.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich durch entsprechende Auskunftseinholung beim Versicherungsträger über die Modalitäten der Meldeverpflichtungen hinsichtlich der Provisionen zu informieren. Somit komme die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich insoweit in seinen Rechten verletzt, als die von ihm an angestellte Verkaufsvertreter bezahlten Provisionen nicht als Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, sondern als laufendes Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beurteilt worden seien. In der Beschwerdebegründung wird gerügt, daß die belangte Behörde entgegen dem Akteninhalt festgestellt habe, daß der Anspruch auf Provisionszahlung mit der erbrachten Einzelleistung, somit dem erfolgreichen Abschluß des einzelnen Verkaufsgeschäftes entstanden sei. Hätte die belangte Behörde ergänzende Erhebungen über die Art, den Umfang und den Entstehungszeitpunkt der Provisionsforderungen der Dienstnehmer getroffen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Unter der Gewährung von Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG sei die Entstehung des konkreten Rechtsanspruches, sei es auf Grund des Kollektivvertrages oder des Einzelvertrages, zu verstehen. Im Beschwerdefall sei mit den Vertretern vereinbart worden, daß die im Kalenderjahr entstehenden Provisionsansprüche durch gelegentliche Akontozahlungen akontiert würden und zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Abschlußzahlung bzw. Abschlußverrechnung erfolge. Die Auszahlung decke sich jedenfalls mit der Gewährung, wenn vorher kein Anspruch vorgelegen sei. Die "Gewährung" der Provisionen falle mit der "Auszahlung" derart zusammen, daß nach der zwischen dem Beschwerdeführer und den Vertretern getroffenen Vereinbarung die Auszahlung durch gelegentliche Akontozahlungen (Gewährung) und zum Jahresende eines jeden Jahres erfolgt sei.
Im übrigen werde das Vorliegen einer fünfjährigen Verjährungsfrist bestritten.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; sie hat ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG lauten:
"(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen."
2.2.1. Unter Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG sind (verpflichtende oder freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG (gleich welcher Benennung) zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1960, Slg. N. F. Nr. 5295/A, und vom 12. Juni 1980, Zlen. 2814, 2817/77 = ZfVB 1981/4/1075).
Gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG ist - was die Beiträge vom laufenden Entgelt anlangt - für die Berechnung der Beiträge nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1981, Zl. 1859/79 = ZfVB 1983/1/189, und vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0191 = ZfVB 1983/4/1771, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung für die Sonderzahlungen. Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs. 1 leg.cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden", unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienst(Lehr)verhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten tatsächlich erhält (siehe die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211 = ZfVB 1984/5/2067, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie vom 20. Dezember 1984, Zl. 83/08/0012 = ZfVB 1985/4/1461). Die Frage nach dem Anspruch auf den Geld- oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Umsatzbeteiligungsprämien betreffenden Beschwerdefall ausgesprochen hat, werden diese nicht dadurch, daß sie jährlich im nachhinein abgerechnet werden, zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (Sonderzahlungen); vielmehr ist die Art des Anspruches zu beurteilen (hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1976, Zl. 956/76 = ZfVB 1977/3/1013).
2.2.2. Zieht man die hier in Rede stehenden Verkaufsprovisionen der angestellten Handelsvertreter des Beschwerdeführers in Betracht, so geht dieser in der Beschwerde selbst davon aus, daß auf die Provisionen kraft einer mit den Vertretern geschlossenen Vereinbarung ein Rechtsanspruch bestand. Dazu heißt es in der Beschwerde, "daß die 'Gewährung' mit der 'Auszahlung' derart zusammenfällt, daß nach der zwischen uns und den Vertretern getroffenen Vereinbarung die Auszahlung durch gelegentliche Akontozahlungen (Gewährung) und zum Jahresende per 31. 12. eines jeden Jahres erfolgt ist".
Über diese Rechtsverhältnisse enthält § 10 des Angestelltengesetzes folgende Regelungen:
"§ 10. (1) Ist bedungen, daß der Angestellte für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, Provisionen erhalten soll, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung, für die er tätig ist, übliche Provision.
........
(3) Bei Verkaufsgeschäften gilt mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschlusse des Geschäftes.
(4) Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalendervierteljahres, wenn aber das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritte statt.
(5) ..... "
Die eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen, die sich im wesentlichen mit dem Einspruchsvorbringen decken, können nun wohl nur dahin gehend verstanden werden, daß kraft der getroffenen Vereinbarungen - im Falle der auch mit einem Fixum angestellten Vertreter jedenfalls zulässigerweise abweichend vom Angestelltengesetz (vgl. § 10 Abs. 3 leg. cit.) - der Provisionsanspruch nicht mit dem Abschluß der Geschäfte bzw. bei den Verkaufsgeschäften mit Eingang der Zahlung beim Dienstgeber, sondern erst zum Jahresende entstanden sei, wobei gelegentliche "Akontozahlungen" während des Jahres erfolgt seien. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch, wonach "ein automatischer periodischer Anfall" der Provisionsbezüge nicht vorliege und "zweifelsfrei" Sonderzahlungen vorlägen, "die in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen, gewährt werden", erscheint die Feststellung im angefochtenen Bescheid aktenwidrig, wo es heißt: "Daß jedoch der Anfall der Ansprüche nach Abschluß des jeweiligen Verkaufsgeschäftes auch von der Einspruchswerberin unbestritten ist, zeigt der Umstand, daß Akontierungen der Provisionen in den Monaten der Abschlüsse der jeweiligen Geschäfte gegeben werden." Der Terminus "Akontierung" kann durchaus auch als eine Vorleistung auf den zum Jahresende entstehenden Provisionsanspruch verstanden werden. Es trifft zwar zu, daß der Beschwerdeführer an anderer Stelle des Einspruches wiederum davon spricht, daß der Anfall der Provisionen "vom Eingang der Zahlung durch den vermittelten Kunden und vom Einsatz des jeweiligen Handelsvertreters abhängig" war. Das bedeutet, daß die Beschwerdebehauptungen zumindest widersprüchlich erscheinen. Somit wäre es zur Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage unerläßlich gewesen, diesen möglichen Widerspruch aufzuklären und den Inhalt der abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen zu ermitteln, auf den es angesichts des Umstandes, daß § 10 Abs. 3 Angestelltengesetz nachgiebiges Recht enthält, ankommt.
2.2.3. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b VwGG aufzuheben.
2.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war es im derzeitigen Verfahrensstadium entbehrlich, auf die Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist einzugehen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Ersatz der Stempelgebühren konnte im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zugesprochen werden.
2.6. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Anspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 30. Jänner 1986
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