Normen
EisenbahnG 1957 §12 Abs1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §12 Abs1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Bezugnahme darauf, daß die mitbeteiligte Partei den Bauentwurf für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal von km 7,3 bis km 8,9 einschließlich Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorgelegt habe, führte der Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) in seiner an die belangte Behörde gerichteten Erledigung vom 1. Juni 1982 aus, daß dieser Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt gemäß § 33 des Eisenbahngesetzes 1957 geprüft und unter den in der gegenständlichen Erledigung im weiteren angeführten Vorschreibungen zur Ausführung geeignet befunden worden sei. Der Bauentwurf wurde der belangten Behörde gemäß §§ 34 ff des Eisenbahngesetzes 1957 zur Durchführung der Bauverhandlung übermittelt. Ferner wurde die belangte Behörde gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ermächtigt, für den vorangeführten Streckenausbau gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 leg. cit. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen.
Die eisenbahnrechtliche Bauverhandlung wurde am 15. Juli 1982 durchgeführt. In der Niederschrift über die Verhandlung findet sich folgende Protokollierung der Stellungnahme des Beschwerdeführers:
"Bauliche Maßnahmen:
a) Lärm- und erschütterungsdämmende Maßnahmen am Bahnkörper (verschweißte Stöße, Schotterbettung bei Altabachbrücke etc.);
b) daß die Bauarbeiten möglichst zügig und rasch durchgeführt werden und im Bereich der Wohnanlage keinesfalls nachts (20.00 - 6.00 Uhr).
Lärmschutzmaßnahmen:
a) Einhaltung der Richtlinien aus ÖAL Richtlinie 3 sowie ÖNORM S 5021 und die einschlägigen Anweisungen des Bautenministeriums.
b) Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die einzuhaltenden Spitzenlärmpegel (Weckwerte), da ein niedriger nächtlicher Dauerschallpegel vermutet wird, wobei maximal Spitzenwerte von 70 dB(Leq) nicht überschritten werden dürfen.
c) Messungen des Lärmpegels vor Baubeginn sowie bei Aufnahme des Betriebes durch die ÖBB in Anwesenheit von Vertretern der Hausgemeinschaft;
d) bei Überschreitung des Dauerlärm- bzw. Spitzenlärmpegels Errichtung von geeigneten Lärmschutzmaßnahmen innerhalb einer Zeit von 6 Monaten.
- e) Möglichst Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes.
- f) Begründung und Aufforstung (Sträucher) der verbleibenden Grundfläche.
g) Bei einer eventuellen nachträglichen Betriebsausweitung bzw Betriebsänderung eine neuerliche Schallmessung bzw geeignete Lärmschutzmaßnahmen.
Weitere vertragliche Bestimmungen:
Die verbleibende Grünfläche zwischen dem Bahnkörper und der Wohnanlage X Straße soll von den Bewohnern dieser Anlage als Freizeitfläche benützt werden können.
Unter Einhaltung dieser Auflagen sind die Bewohner des Hauses Untere X Straße mit einer Streckenänderung mit dem geplanten Projekt einverstanden."
Der der Verhandlung beigezogene eisenbahntechnische Amtssachverständige stellte unter Punkt 46 der als erforderlich bezeichneten "Auflagen, Vorschreibungen und Bedingungen" fest, "daß über die Lärmbelästigung durch die neue Trassierung der Bahnstrecke bei der heutigen Verhandlung keine Aussage getroffen werden kann. Den ÖBB wird daher aufgetragen, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten von einer hiezu befugten Stelle ein Lärmgutachten erstellen zu lassen, worin insbesondere der Grundgeräuschpegel in diesem Gebiet festzulegen ist. Entsprechende Lärmschutzmaßnahmen können in der Folge erst nach Baufertigstellung und Inbetriebnahme der Bahntrasse und Durchführung einer neuerlichen Lärmmessung festgelegt werden."
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1982 wurde - nebst anderen Absprüchen, gegen die sich jedoch die vorliegende Beschwerde nicht richtet - der mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der mit der mit folgenden
Verhandlungsschrift (Befund) festgelegten Beschreibung ... sowie
unter den im Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen vom 15. Juli 1982 (Seite 27 bis 33 der beiliegenden Verhandlungsschrift) angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, wobei insbesondere den Forderungen ...
des Beschwerdeführers ... (diesbezüglich jedoch nur nach Maßgabe
der Z. 46 des Gutachtens (Seite 32 der Verhandlungsschrift)) zu entsprechen ist", gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal von km 7,3 bis 8,9 einschließlich der Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 21. März 1983 ergänzte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde zum Zweck der genaueren Umschreibung des Beschwerdepunktes.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1983 wurde das Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1983 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diesem Antrag wurde mit dem hg. Beschluß vom 26. Juni 1985 gemäß § 46 VwGG stattgegeben.
In der Folge legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde den von der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 in erster und letzter Instanz getroffenen Abspruch über die auf die §§ 34 und 35 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 gestützte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung. Dieser Abspruch erfaßt untrennbar sowohl die aus der erteilten Genehmigung erwachsene Rechtsstellung der mitbeteiligten Partei als auch die dadurch in Ansehung der erhobenen Einwendungen bewirkte Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer in der Sache, die den Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bildete, den Instanzenzug nicht erschöpft habe (zumal ein solcher nach § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 nicht offenstand).
Der Beschwerdeführer nimmt in der vorliegenden Beschwerde zwar auf seine Funktion als Haussprecher Bezug. Die vorliegende Beschwerde ist zufolge der Bezeichnung des Beschwerdeführers im Rubrum und im Hinblick auf den sonstigen Inhalt der Beschwerde jedoch nur vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhoben worden.
Weder unter diesen Gesichtspunkten noch aus sonstigen Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig.
Gemäß § 34 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren insbesondere die Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind nach § 35 Abs. 3 leg. cit. als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Die Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1982 vom Beschwerdeführer erhoben wurden, werden von ihm selbst, wie sich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt, als nachbarrechtliche qualifiziert, "weil Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind". Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese Einwendungen, die nicht auf eine dem Beschwerdeführer aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsende Rechtsstellung abgestellt sind, eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt gehabt hätten. (Vgl. hinsichtlich des Eintrittes von Immissionen das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1984, Zlen 84/03/0092, 0093 auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.) Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Oberösterreichische Bauordnung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß die eisenbahnrechtlichen Regelungen des Bundes, die die belangte Behörde im vorliegenden Fall anzuwenden hatte und von ihr angewendet wurden, weder eine wörtliche noch eine sinngemäße Anwendbarkeit landesgesetzlicher Vorschriften baurechtlichen Inhaltes vorsehen (sodaß es sich im gegebenen Zusammenhang erübrigt, auf die Frage Bedacht zu nehmen, inwieweit eine Übernahme landesgesetzlicher Vorschriften in Rechtsvorschriften des Bundes im Hinblick auf die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung zwischen dem Bund und den Ländern verfassungsrechtlich zulässig ist). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer, insoweit sich seine Einwendungen auf die Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes, die Begründung und Aufforstung der verbleibenden Grundfläche und die Benützbarkeit einer Grünfläche als Freizeitfläche beziehen, ein ihm zustehendes subjektives öffentliches Recht, geltend gemacht hätte, welches die belangte Behörde in ihre Entscheidung über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung einzubeziehen gehabt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer meint, seine Einwendungen beträfen zivilrechtliche Ansprüche, steht es ihm frei, die betreffenden, von ihm behaupteten Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen, auch wenn der Abspruch über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung mit einer Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg nicht verbunden wurde. (Vgl. das bereits vorzitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1984, Zlen. 84/03/0092, 0093.)
Aus den dargelegten Gründen wurde der Beschwerdeführer in seinem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Berücksichtigung seiner - vor allem den "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Lärm oder Erschütterungen" (siehe die Formulierung des Beschwerdepunktes in Abschnitt II der Beschwerde) umfassenden - Einwendungen durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht verletzt. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im Hinblick auf die gegenständliche Erledigung der Beschwerde hatte ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 und lit. C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. März 1986
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