VwGH 84/07/0122

VwGH84/07/012214.1.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Dr. ES in G, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Jänner 1984, Zl. 8-31 Ho 4/7-1983, betreffend Wiederbewaldung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,---binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Auf Grund eines entsprechenden Antrages vom 1. Juli 1968 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 9. Oktober 1968 Ing. G und H H, den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Beschwerdeführers, die Bewilligung zur Rodung einer rund 0,90 ha großen Fläche des je zur Hälfte im Miteigentum der Genannten stehenden Grundstückes nnn/1, KG S. Der Spruch dieses Bescheides hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des Ergebnisses der am 11. 9. 1968 durchgeführten Augenscheinsverhandlung wird die Bewilligung für die Rodung eines 0,90 ha großen Teiles dieser Parzelle gemäß § 2 des Forstgesetzes vom 3. 12. 1852, RGBl. 250/1852, erteilt und die Umwandlung in einen Baugrund unter den Auflagen bewilligt, dass bis spätestens 30. 6. 1969 die Widmung als Baugrund erwirkt wird, widrigenfalls die Fläche unverzüglich wieder mit Forstkultur in Bestand zu bringen ist und die zur Kompensation angebotene Fläche der Parzelle nnn/2 (rund 0,30 ha) bis zum 31. 5. 1969 aufgeforstet wird."

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Unter dem Datum 9. März 1982 erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. 440, wird den Liegenschaftseigentümern H H und Ing. G H, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16, aufgetragen, auf den im beiliegenden Lageplan vom 2. 7. 1968 im Maßstab 1:1000 eingetragenen westlichen Bereich des Grundstückes Nr. nnn/1, EZ. nnnn, KG S, im Ausmaß von ca.

7.800 m2, den unbefugt der Holzzucht entzogenen Waldboden wieder in Bestand zu bringen, wobei auf Grund des Augenscheines vom 8. Oktober 1981 und der Verhandlungen vom 16. Oktober 1981 und 9. November 1981 nachstehende Maßnahmen rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen bzw. durchführen zu lassen sind:

1.) Die Wiederbewaldung der laut Lageplan bzw. Rodungs-Aufforstungsplan vom 2. 7. 1968 ca. 7.800 m2 umfassenden, schraffiert angelegten, den westlichen Bereich des Waldgrundstückes Nr. nnn/1, EZ nnnn, KG S betreffenden Teilfläche, mit standortgemäßen Hölzern wie Fichte, Kiefer, Eiche, Birke, Esche, Schwarzerle, Ahorn, Edelkastanie etc. hat bis längstens Ende Mai 1982 zu erfolgen.

2.) In den nachfolgenden Jahren ist diese Kultur so lange nachzubessern und zu pflegen, bis die Bestandesgründung gesichert ist.

3.) Der Antrag des Herrn Ing. G H vom 19. 9. 1975 betreffend die Verlegung (Tausch) der zur Kompensation angebotenen Fläche von bisher Gst. Nr. nnn/2 (laut Rodungsbescheid vom 9. 10. 1968, GZ. A

17 - K - 5112/1 - 1968) auf nunmehr Gst. Nr. nnn/3, beide KG S,

wird abgewiesen."

In der Begründung verwies die Behörde erster Instanz zunächst auf ihren Bescheid vom 9. Oktober 1968 (oben I.1.). Auf dem Rodungsareal sei noch im Jahre 1968 geschlägert und sodann im Frühjahr 1969 die Rodung vollzogen worden. Die in der Rodungsbewilligung als erste Auflage geforderte Erwirkung der Widmung als Baugrund sei durch den Bescheid des Stadtsenates Graz vom 14. Dezember 1970 erfüllt worden. Die als zweite Auflage verlangte Ersatzaufforstung auf dem Grundstück nnn/2, KG S, im Ausmaß von rund 3.000 m2 bis 31. Mai 1969 sei bis heute nur zu einem geringen Teil, nämlich im Ausmaß von rund 700 m2, vorgenommen worden. Der Rest werde nach wie vor als Wiese landwirtschaftlich genutzt. Am 8. Oktober 1981 sei eine Augenscheinsverhandlung zur Ermittlung der Flächen der Waldverwüstung, der erforderlichen Wiederbewaldung und der erfolgten Kompensationsaufforstung durchgeführt worden. Unter anderem sei auch festgestellt worden, dass ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück nnn/3 eine Ersatzaufforstung "in Abänderung der Vorschreibung des Bescheides" vorgenommen worden sei. Nach teilweiser Wiedergabe der §§ 12, 13 Abs. 1 und 7, 16 Abs. 2 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 führte die Erstinstanz sodann in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus: Nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensgesetze sei ein Bescheid nicht mit der Abführung einer Verhandlung, hier einer Widmungsverhandlung, sondern erst mit der Zustellung an den Bescheidempfänger erwirkt. Den Akten sei eindeutig zu entnehmen, dass der ersten Auflage des Bescheides vom 9. Oktober 1968 - der Erwirkung der Widmung bis spätestens 30. Juni 1969 - erst mit 4. Februar 1971 (dem Tag der Zustellung), sohin verspätet entsprochen worden sei. Anlässlich der Verhandlung am 16. Oktober 1981 sei auf Grund eines von Ing. G H vorgelegten Planes zur Gewissheit geworden, dass der als Bestandteil der Rodungsbewilligung vom 9. Oktober 1968 geltende Lageplan insofern eine Divergenz zum heute bekannten Flächenausmaß und zur Figuration des Rodungsareals aufweise, als das Grundstück nnn/4 im Ausmaß von ca. 1.000 m2, das schon im Zeitpunkt der Rodungsverhandlung im Eigentum des Nachbarn Leopold Sch. gestanden sei, im Plan noch nicht abgetrennt, sondern miteinbezogen aufgeschienen sei. Der Antrag des Ing. G H vom 19. September 1975 auf Verlegung der mit Bescheid vom 9. Oktober 1968 festgelegten Kompensationsfläche auf dem Grundstück nnn/2 auf ein anderes Grundstück (nämlich nnn/3) sei abzuweisen gewesen, da entgegen der Behauptung des Antragstellers nie eine Genehmigung dieser von ihm vorgenommenen Ersatzaufforstung durch die Forstbehörde erteilt worden sei. Eine Unterfertigung des Protokolls durch die Nachbarn bzw. eine positive mündliche Äußerung seitens eines Forstorganes anlässlich eines Augenscheines könne keineswegs eine forstbehördliche Entscheidung vorwegnehmen. Nur dem vom zuständigen Organ (hier: vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) erlassenen Bescheid komme volle Rechtswirksamkeit zu; auf sämtliche von irgendwelchen beamteten Organen oder Amtsstellen gemachten Äußerungen mündlicher oder schriftlicher Natur treffe dies hingegen nicht zu. Bei der Verhandlung am 9. November 1981 sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, dass auf der rund 8.000 m2 umfassenden (9.000 m2 abzüglich 1.000 m2 des Grundstückes nnn/4), mit Bescheid vom 9. Oktober 1968 bewilligten Rodefläche, mit Ausnahme einer Fläche von 1.500 m2 im südlichen Teil, bereits Ende August 1979 eine Wiederbewaldung eingetreten gewesen sei. Diese Neubewaldung (gemeint wohl: Die Beseitigung dieser Neubewaldung) sei einige Tage vor dem 11. Jänner 1980 (Kontrolle der Bezirksforstinspektion) durch die Waldeigentümer erfolgt. Daher hätten zu diesem Zeitpunkt rund 6.500 m2 der seinerzeit bewilligten Rodefläche Waldbewuchs aufgewiesen. Dieser habe aus Schwarzerle, Weide, Aspe, Birke, Esche, einigen Kiefern, einigen Fichten, Edelkastanie, Robinie, Eiche (Überschirmung 0,6 bis 1,0) bestanden. Als Beweis hiefür seien die vom Amtssachverständigen vorgelegten Farbfotos zum Akt genommen worden. Somit sei auch dann, wenn der Rodungsbescheid zu diesem Zeitpunkt formell und materiell Rechtskraft besessen hätte, mit Ausnahme der genannten Fläche von rund 1.500 m2, im Herbst 1979 eine (Anfang Jänner 1980 wieder beseitigte) Neubewaldung im Sinne des § 4 Forstgesetz 1975 gegeben gewesen. Am 3. Juni 1980 habe eine weitere Kontrolle durch die Bezirksforstinspektion ergeben, dass mit Ausnahme einer Fläche im südlichen Teil der seinerzeitigen Rodefläche und einigen kleinen Fehlstellen verstreut auf die übrige seinerzeitige Rodefläche im Gesamtausmaß von rund 1.500 m2 diese Rodefläche durch Stockausschlag sowie natürlichen Anflug neuerlich bestockt gewesen sei. Dies bedeute, dass bei der im Jänner 1980 von den Waldeigentümern vorgenommenen Entfernung des Baumwuchses nicht alle, sondern nur die starken Pflanzen gefällt worden seien. Auf Grund der nur teilweisen Entfernung des einjährigen Stockausschlages und Samenanfluges sei bis Anfang Juni 1980 wiederum eine Bestockung in ausreichendem, dem Gesetz entsprechenden Ausmaß (Überschirmung über 0,5) mit den gleichen Holzarten eingetreten. Allerdings habe ein Teil dieses damals gegebenen natürlichen Bewuchses noch nicht als gesicherte Kultur bezeichnet werden können. Am 4. Juli 1980 sei der im mittleren Teil der seinerzeit bewilligten Rodefläche befindliche Bewuchs im Ausmaß von ca. 2.000 m2 abgemäht worden. Auch als Beweis dafür seien vom Amtssachverständigen vorgelegte Farbfotos zum Akt genommen worden. Jedenfalls sei von der Bezirksforstinspektion mit Schreiben vom 19. Juni 1980 auf die zwischenzeitlich eingetretene Neu- bzw. Wiederbewaldung auf der bewilligten Rodefläche hingewiesen worden. Gemäß den bezogenen Gesetzesstellen seien daher die Waldeigentümer zu verhalten gewesen, den Waldboden im bisherigen Umfang zu erhalten, Räumden wieder zu bewalden sowie rechtzeitig und sachgemäß die möglichen Vorkehrungen zu treffen, weshalb die Erhaltung und die Wiederbewaldung durch die im Spruch enthaltenen Vorschreibungen zu konkretisieren gewesen seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben Ing. G und H H rechtzeitig Berufung. Laut einer in den Verwaltungsakten erliegenden Kopie des am 21. Juli 1982 zwischen den Genannten einerseits und dem nunmehrigen Beschwerdeführer anderseits geschlossenen Kaufvertrages hat dieser von jenen u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück nnn/1 (inliegend in EZ nnnn KG S) käuflich erworben. Das bücherliche Eigentum des Beschwerdeführers ist durch einen von der Berufungsbehörde von Amts wegen eingeholten, gleichfalls bei den Akten befindlichen Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. September 1982 nachgewiesen. Durch seinen Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer vor der Berufungsbehörde, die von seinen Rechtsvorgängern eingebrachte Berufung vom 25. März 1982 aufrechtzuerhalten (Niederschrift vom 18. Jänner 1983).

4. Mit Bescheid vom 27. Jänner 1984 gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. März 1982 mit der Maßgabe, das die Frist für die aufgetragenen Maßnahmen mit 31. Oktober 1984 neu festgesetzt wurde.

Begründend verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidspruches und des Berufungsvorbringens zunächst auf die Begründung des Bescheides der Erstbehörde. Sodann führte sie unter Bezugnahme auf einen von der Fachabteilung für das Forstwesen am 7. Mai 1982 durchgeführten Ortsaugenschein in sachverhaltsmäßiger Hinsicht folgendes aus: Die ursprünglich mit 9.000 m2 festgelegte Rodefläche auf dem Grundstück nnn/1 sei in der Folge, aus welchen Gründen immer, deshalb falsch dargestellt worden, weil das im Südteil gelegene Waldgrundstück nnn/4 nicht getrennt, sondern als Teil des Grundstückes nnn/1 ausgewiesen worden sei. Das Grundstück nnn/4 gehöre dem Ehepaar Sch. und habe ein Ausmaß von ca. 1.200 m2; der jetzt zwischen den beiden Grundstücken bestehende Zaun sei erst vor etwa zehn Jahren errichtet worden. Daraus könne die Flächendivergenz zwischen der vorgesehenen Rodefläche von 9.000 m2 und der Fläche von 7.800 m2 im gegenständlichen Verfahren (betreffend die Wiederbewaldung) erklärt werden. Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe dazu keine Stellungnahme abgegeben, jedoch die Kopie eines Bescheides des Magistrates Graz übermittelt, aus der hervorgehe, dass das Grundstück nnn/1 im Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als Bauland ausgewiesen werde; dies allerdings unter der Voraussetzung der Erteilung einer Rodungsbewilligung. Im Jänner 1983 habe der Beschwerdeführer die Einbringung eines Rodungsantrages für das Grundstück nnn/1 angekündigt; ein derartiger Antrag sei jedoch bis heute beim Magistrat Graz nicht gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde vom Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1968 aus und vertrat dazu die Ansicht, die Rodungsbewilligung sei einerseits davon, das die Fläche bis spätestens 30. Juni 1969 zum Bauland gewidmet werde, anderseits von der Aufforstung einer 3.000 in2 großen Fläche des Grundstückes nnn/2 bis spätestens 31. Mai 1969 abhängig gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die erforderliche Bauwidmung erst mit Bescheid vom 14. Dezember 1970 erteilt worden sei. Die Ersatzaufforstung auf dem Grundstück nnn/2 sei bis heute lediglich in einem Ausmaß von ca.720 m2 vorgenommen worden. Da somit weder die als auflösende Bedingung anzusehende Widmungsbewilligung vorgelegen sei noch die ebenfalls als solche aufzufassende vorgeschriebene Ersatzaufforstung zeitgerecht und vollständig erfüllt worden sei, sei die Rodungsbewilligung als erloschen und somit als nicht mehr konsumierbar anzusehen gewesen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass unter "Erwirken" etwas anderes als die Erlassung des Widmungsbescheides, etwa lediglich die Antragstellung zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden. Aber selbst wenn man zur Auffassung gelangen sollte, dass die damaligen Rodungswerber die Bauwidmung zeitgerecht "erwirkt" hätten, stehe der Gültigkeit der Rodungsbewilligung jedenfalls die Nichterfüllung der zweiten Nebenbestimmung, nämlich die Durchführung einer Ersatzaufforstung im Ausmaß von 0,30 ha auf dem Grundstück nnn/2, entgegen. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Verpflichtung zur Aufforstung einer Ersatzfläche nur im Rahmen eines Rodungsverfahrens ausgesprochen werden könne, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht weiter einzugehen gewesen, und habe dem sich darauf beziehenden Berufungsantrag keine Folge gegeben werden können. Wenn nun davon auszugehen sei, dass eine Rodungsbewilligung nicht vorliege bzw. das zugedachte Recht infolge Nichteinhaltung der gestellten Bedingungen verloren gegangen sei, so müsse die von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers durchgeführte Rodung auf dem Grundstück nnn/1 als unbefugt angesehen werden. Diese Fläche unterliege somit nach wie vor dem Forstzwang. Es seien nunmehr die einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 13 Abs. 1, 172 Abs. 6) anzuwenden und die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Maßnahmen zum Zweck der Herbeiführung der Wiederbewaldung der besagten Fläche vorzuschreiben gewesen.

5. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die ihm aufgetragene Wiederbewaldung nicht vornehmen zu müssen, sowie in seinem Recht darauf verletzt, dass der Antrag vom 19. September 1975 nicht abgewiesen werde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall wird durch die nachstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), bestimmt:

Der mit "Neubewaldung" überschriebene § 4 normiert in seinem Abs. 1, dass Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen (lit. a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.

Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat zufolge des § 172 Abs. 6 die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere (lit. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung zu veranlassen.

2. Der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides vertretenen Ansicht, die Rodungsbewilligung vom 9. Oktober 1968 sei unter zwei auflösenden Bedingungen erteilt worden und, da diese von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers nicht erfüllt worden seien, "als erloschen und somit als nicht mehr konsumierbar anzusehen", ist entgegenzuhalten, dass im Spruch des genannten Bescheides die Wortfolge "unter den Auflagen bewilligt" verwendet worden ist. In Anbetracht des keineswegs klar gefassten Spruches kommt dieser Wortwahl Bedeutung zu. Was die Widmung als Baugrund anlangt, so steht - was immer unter "Erwirken" derselben gemeint gewesen sein mag - nach Ausweis der Akten fest, dass die baurechtliche Widmungsbewilligung inzwischen, und zwar lange vor der Einleitung des beschwerdegegenständlichen Wiederbewaldungsverfahrens, erteilt worden ist. Die bezügliche Auflage war demnach zwar nicht zum vorgeschriebenen Termin, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend die Wiederbewaldung als erfüllt anzusehen. Bei dieser Saeh- und Rechtslage durfte die belangte Behörde aus diesem Grund die Bestätigung des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages nicht auf eine bewilligungslos vorgenommene Rodung der in Rede stehenden Fläche gründen.

3. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid, soweit er den Wiederbewaldungsauftrag zum Gegenstand hat, allerdings noch auf andere Überlegungen: Durch die Verweisung auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung im angefochtenen Bescheid machte sie sich diese zu Eigen. Danach sei auf der rund 8.000 m2 umfassenden Rodungsfläche, mit Ausnahme einer Fläche im Ausmaß von rund 1.500 m2, bereits Ende August 1979 und nochmals Anfang Juni 1980 eine Neubewaldung im Sinne des § 4 FG in Form der Naturverjüngung gegeben gewesen. Diese Annahme stelle sich als Ergebnis des von der Erstinstanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens dar (Aussagen des Amtssachverständigen sowie von diesem aufgenommene Farbfotos). Da somit die Rodefläche wieder Waldbewuchs (Überschirmung über 0,5) aufgewiesen habe, sei durch die Entfernung der Neubewaldung gegen Bestimmungen des Forstgesetzes verstoßen worden, weshalb der Wiederbewaldungsauftrag, konkretisiert durch die im Spruch enthaltenen Vorschreibungen, zu erteilen gewesen sei.

Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor allem mit der - freilich durch keinerlei Beweisanbote untermauerten - Behauptung entgegengetreten, dass sich auf der Rodungsfläche niemals ein Bewuchs im Sinne des § 4 FG befunden habe. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht gegeben, da es sich bei der gesamten in Rede stehenden Fläche um eine Waldfläche gehandelt habe. Diese Einwände wurden vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht aufrechterhalten. Es erübrigt sich deshalb, auf sie einzugehen. Unbeschadet dessen hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, das der von der Erstinstanz und mit ihr von der belangten Behörde insoweit als maßgeblich angenommene Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist. Die Anwendbarkeit des § 4 FG ist vorliegend grundsätzlich zu bejahen, da auf Grund der unbestrittenermaßen vorgenommenen Rodung vom Vorliegen von Flächen auszugehen ist, die "bisher nicht Wald waren".

Dennoch ist der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Wiederbewaldung richtet, aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Abgesehen davon, dass die Feststellung, die Rodungsfläche habe ein Ausmaß von rund 8.000 m2, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. Oktober 1968, demzufolge die Rodung einer Fläche von 0,90 ha bewilligt worden war, nicht in Einklang steht, sind die Behörden beider Rechtsstufen in der Begründung ihrer Bescheide zu dem Ergebnis gelangt, dass - ausgehend von einem Flächenausmaß von 8.000 m2 - eine Fläche von 6.500 m2 des Grundstückes nnn/1 zu den angeführten Zeitpunkten in den Jahren 1979 und 1980 eine Neubewaldung aufgewiesen habe, weil ein Rest von 1.500 m2 (zusammengesetzt aus einer Fläche "im südlichen Teil der Rodungsfläche" und "einigen kleinen Fehlstellen") von der Naturverjüngung ausgenommen gewesen sei. Damit aber steht der Spruch des angefochtenen Bescheides, der in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches die Wiederbewaldung einer Fläche von ca. 7.800 m2 aufgetragen hat, in Widerspruch: Während in der Begründung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wiederbewaldungsauftrag ausdrücklich (nur) hinsichtlich einer Fläche von rund 6.500 m2 anerkannt werden, bejaht dies der normative Abspruch hinsichtlich einer (sich auf dasselbe Grundstück beziehenden) Fläche von rund 7.800 m2, wozu kommt, dass dieses offenbar die gesamte Rodungsfläche erfassende Flächenausmaß seinerseits mit dem in der Begründung angenommenen Ausmaß von rund 8.000 m2 nicht übereinstimmt.

Der dargestellte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 17. Juni 1958, Slg. Nr. 4705/A, vom 7. Juli 1964, Slg. Nr. 6402/A und vom 15. November 1978, Zl. 918/78). Da die Bescheidbegründung eine hinreichende lagemäßige Konkretisierung in Ansehung der besagten Fläche von rund 1.500 m2 vermissen lässt, und daher eine Trennung des den Wiederbewaldungsauftrag betreffenden Spruchinhaltes nicht in Betracht kommt, erstreckt sich diese Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf den gesamten von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Bescheidspruch, mit Ausnahme des einen anderen Gegenstand betreffenden Punktes 3.).

4. Was diesen von der belangten Behörde gleichfalls aufrechterhaltenen Punkt 3.) des erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so wird die Abweisung des Antrages der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vom 19. September 1975 auf Verlegung (Tausch) der zur Kompensation angebotenen Fläche von bisher GSt. Nr. nnn/2 auf nunmehr GSt. Nr. nnn/3, beide KG S, seitens der belangten Behörde - anders als von der Erstinstanz - damit begründet, dass eine Verpflichtung zur Aufforstung einer Ersatzfläche nur im Rahmen eines Rodungsverfahrens ausgesprochen werden könne. Mit dieser sich offensichtlich auf § 18 Abs. 1 lit. c FG beziehenden Argumentation übersieht die belangte Behörde, dass dieser Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 9. Oktober 1968 gerichtet war, für seine Behandlung durch die Behörde demnach § 68 Abs. 1 AVG 1950 maßgebend war. Auf Grund dieser Norm erfasst die Rechtskraft eines Bescheides nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, es bezieht sich die Änderung lediglich auf unwesentliche Nebenumstände. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung (wiederholt in der Beschwerde) geltend gemacht, dass es die Bodenbeschaffenheit des für die Ersatzaufforstung vorgesehenen Grundstückes nnn/2 unmöglich mache, diesem Auftrag in vollem Umfang (0,3 ha) nachzukommen, weshalb er eine andere, vielfach größere Kompensationsfläche angeboten (und auch schon aufgeforstet) habe. Über dieses Angebot zu entscheiden, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt. Er hatte daher ein Recht darauf, dass die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen über dieses Begehren abspricht. Dies ist nicht geschehen. Die belangte Behörde hat vielmehr in Verkennung der Rechtslage gemeint, auf eine Erörterung der vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Gründe und im Zusammenhang allenfalls erforderliche Ermittlungen verzichten und ohne diese Basis zu schaffen, entscheiden zu können.

Da es somit an den erforderlichen sachverhaltsbezogenen Grundlagen fehlt, ist der Gerichtshof derzeit nicht in der Lage, die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde bestätigten Punktes 3.) des erstinstanzlichen Bescheides abschließend zu beurteilen.

5. Nach den vorstehenden Ausführungen war der den erstinstanzlichen Bescheid aufrechterhaltende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A

Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da zum einen das Gesetz eine gesonderte Vergütung von "Einheitssatz" und Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht vorsieht, und zum anderen Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 480,-- (Eingangsgebühren S 360,--, Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides

S 120,--) zu entrichten waren.

Wien, am 14. Jänner 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte