VwGH 84/10/0048

VwGH84/10/00489.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des AC in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 20. September 1983, Zlen. Pst. 4122/0/82, 4121/0/82, 2850/0/82, 2849/82, 2848/0/82 und 2847/0/82, betreffend Strafaufschub bzw. Teilzahlung von Geldstrafen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die wegen Übertretungen nach Art. VIII zweiter Fall EGVG 1950 und Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 verhängten Strafen bezieht; als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 20. September 1983 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. August 1983 um Gewährung eines Strafaufschubes bzw. einer Teilzahlung bezüglich der mit (insgesamt 6) Straferkenntnissen vom 25. März bzw. 1. September 1982 ausgesprochenen Geldstrafen betreffend Übertretungen nach Art. VIII 2. Fall und Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 sowie des KFG 1967 und der StVO 1960 im Gesamtbetrag von S 62.650,-- (Ersatzarrest 89 Tage und 85 Stunden) zuzüglich der Kosten von insgesamt S 6.440,-- gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er unter anderem vorbrachte, er befinde sich derzeit in (Straf-)Haft und sei gewillt, die erwähnten Verwaltungsstrafbeträge nach seiner Entlassung aus dieser Haft am 17. November 1983 zu bezahlen. Weiters ersuchte er in diesem Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof sinngemäß darum, unter Bedachtnahme auf die angeführten Gründe einen Aufschub hinsichtlich der erwähnten Verwaltungsstrafbeträge bis 1. Jänner 1984 "gewähren zu wollen", da er dann auch in der Lage sein werde, diese zu bezahlen, und (somit) seiner Beschwerde stattzugeben.

Mit Beschluß vom 5. März 1984, Zl. B 605/83, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Das zitierte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist dahingehend zu verstehen, er erachte sich dadurch in seinen Rechten verletzt (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965), daß die belangte Behörde ihm nicht durch die Gewährung einer Stundung bzw. von Ratenzahlungen die Möglichkeit eingeräumt hätte, die erwähnten Verwaltungsstrafbeträge (spätestens) bis 1. Jänner 1984 - allenfalls in Teilbeträgen - zu entrichten. Durch die seit der Beschwerdeeinbringung verstrichene Zeit kann allerdings ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG 1965) entscheidet, nicht mehr bestehen. Die Beschwerde ist daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 gegenstandslos geworden und es ist das Verfahren einzustellen.

Ist eine Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so kommt die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches nicht in Betracht. In einem solchen Fall kommt vielmehr die Bestimmung des § 58 VwGG 1965 zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie die Ablehnung eines Strafaufschubes bzw. einer Teilzahlungsbewilligung in Ansehung der über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem KFG 1967 und der StVO 1960 verhängten Verwaltungsstrafen betrifft, bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Wien, am 9. April 1984

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