VwGH 84/07/0094

VwGH84/07/009419.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der Firma S-Aktiengesellschaft in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 1983, Zl. 03-30 St 53-83/21, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Vorschreibung von Kosten im Sinne des § 31 WRG 1959 den Betrag von S 181.425,-- überstiegen hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 19. April 1979, Zl. 75/79, und vom 18. März 1980, Zl. 2746/79, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. August 1979 insoweit, als mit ihm die Vorschreibung von Kosten in der Höhe von S 264.172,50 im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1978 bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des aufhebenden Teiles dieses Erkenntnisses wurde in der Begründung ausgeführt, der belangten Behörde sei beizupflichten, daß nach einem Vorfall, der bereits eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich geborgen und Vorschreibungen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 gerechtfertigt habe, nicht gleich erkannt werden könnte, wie groß der Kontaminationsbereich sein werde, und es sich bei den "Erstuntersuchungen" um Maßnahmen handle, welche wegen Gefahr im Verzug vorgenommen wurden seien. Allein der Umstand, daß schwer feststellbar gewesen sei, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr von Gefahr in Verzug aus dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Kontinuität einer Untersuchungsreihe gesprochen werden könne, habe die belangte Behörde aber nicht berechtigt, die Hälfte der Untersuchungskosten der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Abgesehen davon, daß nicht feststehe, ob solche Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung erforderlich gewesen seien, könne auch nur auf sachverständiger Basis eine einwandfreie Beurteilung darüber abgegeben werden, inwieweit, nämlich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, solche Untersuchungen als "Erstuntersuchungen" zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung erforderlich gewesen seien. Eine Sachverhaltsergänzung in diesem Umfange wäre insoweit auch geboten gewesen, weil mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Oktober 1975 im Punkt 2 der vorgeschriebenen Untersuchungsmaßnahmen keine zeitliche Befristung getroffen worden sei, von dem darin vorgesehenen Widerruf der Untersuchungen bescheidmäßig bisher nicht Gebrauch gemacht worden sei und die Untersuchungskosten nach einem im Akt der Behörde erster Instanz befindlichen Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1977 sich nicht nur auf den im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Oktober 1975 bezögen, sondern auch auf eine einstweilige Verfügung vom 1. September 1975, die offenbar nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei.

Die belangte Behörde hat in dem von ihr fortgesetzten Verfahren eine gutächtliche Äußerung der Fachabteilung für allgemeine technische Angelegenheiten zur Frage des Umfanges der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 18. März 1980 eingeholt. In dieser wurde im wesentlichen ausgeführt, im Punkt 2 des Bescheides des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 sei ausgesprochen worden, "aus den Hausbrunnen und Wasserversorgungsanlagen grundwasserstromunterhalb der Unfallstelle sind durch Organe des Wasserbaulaboratoriums der Fachabteilung III c in der üblichen Weise Wasserproben zu entnehmen und einer Untersuchung zuzuführen". Weiters sei in diesem Punkt ausgesprochen worden, daß die Untersuchungen eindeutig feststellen müßten, wie groß der Kontaminationsbereich im Grundwasser sei. Ausgangspunkt der Beurteilung sei das Faktum, daß zirka 200 l eines chemischen Abfalles, bestehend aus einem Gemisch von Hydrauliköl, Lackbestandteilen und anderen Inhaltsstoffen in das in der Schottergrube X aufspiegelnde Grundwasser eingebracht worden seien. Von der Feuerwehr Graz seien durch Ölbindemittel die auf dem Grundwasser aufschwemmenden Abfälle gebunden und abtransportiert worden, doch sei in einem chemischen Abfallprodukt der bezeichneten Art immer auch mit einem gewissen Anteil wasserlöslicher oder mit Wasser mischbarer Anteile zu rechnen, die vom Grundwasser mitgeführt würden und die im Hinblick auf ihre Eigenschaften in der Lage seien, das Grundwasser für den menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen. Wenn auch durch die augenscheinliche Feststellung des eingebrachten chemischen Abfalls unzweifelhaft eine Verunreinigung des Grundwassers in der Schottergrube gegeben gewesen sei, so sei doch im nachhinein als Mangel zu bezeichnen, daß im Rahmen der nach Punkt 2 durchzuführenden Untersuchungen nicht zu Vergleichszwecken auch eine Untersuchung einer Grundwasserprobe erfolgt sei. Das Untersuchungslabor habe sich ausschließlich im Sinne der angeordneten Maßnahme 2 auf die Untersuchung der Hausbrunnen im Unterstrombereich beschränkt und laut den vorgelegten Untersuchungsbefunden am 19. September 1975 mit den Probeentnahmen begonnen. Da sich der Tatbestand der Einbringung bereits am 15. September 1975 ereignet habe, habe zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Gefahr bestanden, daß kontaminiertes Grundwasser aus der Schottergrube bereits wieder in den Unterstrom dieses Grundwassers eingedrungen gewesen sei und sich in Fließrichtung Nordwest - Südost in Richtung der in diesem Gebiet zahlreich vorhandenen Hauswasserversorgungsanlagen und auch in Richtung Grundwasserwerk Graz - Feldkirchen fortbewegt habe. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung allenfalls gelöster oder eingemengter Stoffe aus dem Abfallprodukt in den Grundwasserstrom sei daher die Durchführung derartiger Untersuchungen des Grundwassers im Unterstrombereich der Verunreinigungsstelle erforderlich gewesen, die aus Zeit- und Kostengründen aus den bestehenden Hausbrunnen zu erfolgen gehabt habe. Die in der Folge vom Wasserbaulaboratorium beprobten Hausbrunnen lägen grundwasserstromabwärts der Schadensstelle. Im Sinne der Begründung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 18. März 1980 sei zu untersuchen, inwieweit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die vorgenommenen Untersuchungen als "Erstuntersuchungen" zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung erforderlich gewesen seien. Die seinerzeit in Rechnung gestellten Untersuchungen seien in der Zeit von 29. August 1975 und 23. Juni 1977 durchgeführt und in insgesamt sieben Laboratoriumsberichten zusammengefaßt worden. Für den vorliegenden Fall seien nur die in den Berichten vom 2. Oktober 1975 und 20. November 1975 erfaßten Ergebnisse von Wasserproben maßgebend, die in der Zeit vom 19. bis 25. September 1975 aus insgesamt 119 Hausbrunnen des Unterstrombereiches entnommen worden seien. Alle beprobten Hausbrunnen lägen örtlich in einem Bereich der von einer kontaminierten Grundwasserwelle betroffen werden könnte. Da bekanntlich das Grundwasserfeld keinen homogenen Aufbau besitze und die bevorzugten Wasserwege mit verschieden großen Strömungsgeschwindigkeiten gekennzeichnet seien, sei der gesamte untersuchte Bereich in einer annähernden Entfernung von 500 m von der Verunreinigungsstelle als möglicher Verunreinigungsbereich zu bezeichnen. Der große Umfang dieses Gebietes mit den zahlreich vorhandenen Hausbrunnen ließe einerseits keine Beprobung in ein bis zwei Tagen zu, andererseits erschiene dies auch fachlich nicht zweckmäßig, da die Grundwassergeschwindigkeit zu beachten gewesen sei. Die Auswertung der Ergebnisse nach dem Untersuchungstag und der Untersuchungsstelle bestätige diese fachliche Notwendigkeit, da innerhalb der Untersuchungstage (4. bis 10. Tag nach dem Schadensereignis) die "beprobten" Brunnen stets weiter weg von der Verunreinigungsstelle gelegen gewesen seien. Diese Auswertung zeige aber auch, daß diese Untersuchungen zeitlich als "Erstuntersuchung" einzustufen seien, da negative Ergebnisse in näher gelegenen oder anderer Richtung gelegener Brunnen auf Grund der jeweils nicht genau bekannten Grundwasserstromgeschwindigkeit und -richtung nicht eine Verunreinigung des Grundwasserfeldes mit Sicherheit ausschließen ließen. Die in den beiden Laboratoriumsberichten vom 2. Oktober 1975 und 20. November 1975 enthaltenen Untersuchungen seien ferner ausschließlich dem Schadensereignis vom 15. September 1975 zuzuordnen, da durch die direkte Einbringung des chemischen Abfalles in das Grundwasser auch eine wesentlich größere Gefahr für das abwärts der Schadenstelle gelegene Grundwasserfeld und auch eine Beeinträchtigung in wesentlich kürzerer Zeit gegeben gewesen sei gegenüber einer Ölverunreinigung des Bodens, bei dem ein Zeitfaktor für die Durchdringung der über dem Grundwasser liegenden Bodenschichten und auch deren Rückhaltevermögen in Rechnung gestellt werden könne. Daraus würden sich in Abänderung der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Berechnung nachfolgende "in Kosten zu stellende Barauslagen" ergeben:

119 chemisch-hygienische Untersuchungen

a

S

1.250,--

119 Spurenanalysen auf Blei und Zink

a

S

700,--

Zusammen

 

S

1.950,--

Insgesamt daher

 

S

232.050,--

zuzüglich Fahrt- und Entnahmespesen für5 Tage a S 1.000,--

 

S

5.000,--

+ 18 % Mehrwertsteuer

 

S

237.050,--

+ 18 % Mehrwertsteuer

 

S

42.669,--

somit Barauslagen

 

S

279.719,--

Nachdem dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden war und sie hiezu eine Stellungnahme abgegeben hatte, hat der Landeshauptmann von Steiermark mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 20. Dezember 1983 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 19. Jänner 1978 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen, jedoch ist der vorgenannte Bescheid dahin abgeändert worden, daß der Beschwerdeführerin für die Wasserproben als Barauslagen der Betrag von S 279.719,-- (bisher S 264.172,50) auferlegt worden ist. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, in Anbetracht des rechtskräftigen Bescheides des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 sei im fortgesetzten Verfahren nur zu prüfen gewesen, ob die aufgetragenen Maßnahmen, nämlich die Entnahme von Wasserproben, dem § 31 Abs. 3 oder § 138 WRG 1959 zuzuordnen seien. Auf Grund der unbedenklichen und schlüssigen Stellungnahme der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion vom 26. Jänner 1981 könne nunmehr eindeutig festgestellt werden, daß die erfaßten Ergebnisse von Wasserproben, welche in der Zeit vom 19. bis 25. September 1975 aus insgesamt 119 Hausbrunnen des Unterstrombereiches entnommen worden seien, als "Erstuntersuchungen" bezeichnet werden könnten; diese Untersuchungen seien eindeutig zur Feststellung einer etwaigen weitreichenden Gewässerverunreinigung unbedingt erforderlich gewesen. Sie stellten Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung dar, welche dem § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu unterstellen seien. Es erübrige sich die Frage einer Aufteilung der Kosten mit der Firma N, da die als "Erstuntersuchungen" zu wertenden Wasserproben vor der neuerlich von der Firma N erfolgten Gewässerverunreinigung genommen worden seien. Zur Kostenersatzpflicht des im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 genannten Verpflichteten werde ausgeführt, daß diese Ersatzpflicht nicht von der Beantwortung der Frage abhängig sei, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen habe, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Vorschreibung des im Spruch ersichtlichen Betrages könne nur im Rahmen eines Schadenersatzprozesses vor den "ordentlichen Zivilgerichten" begehrt werden, gehe im gegenständlichen Fall ins Leere, da diese Vorgangsweise nur bei Vorliegen eines Umstandes nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 möglich sei. Es erübrige sich daher auch auf die Frage der Verjährung einzugehen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Höhe der Kosten sei aus der gutächtlichen Stellungnahme der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung I a, vom 26. Jänner 1981 nicht erkennbar, könne nicht beigepflichtet werden. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich die Höhe der Untersuchungskosten, die auch übersichtlich aufgeschlüsselt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Kosten nach § 31 WRG 1959 in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 wurden auf Grund einer Einbringung eines chemischen Abfalles im Ausmaß von zirka 200 l, bestehend aus einem Gemisch aus Hydrauliköl, Lackbestandteilen und anderen Inhaltsstoffen in eine mit Grundwasser gefüllte Schottergrube durch die Beschwerdeführerin Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug, nämlich einer drohenden Gewässerverunreinigung gemäß §§ 31 Abs. 3 und 138 WRG 1959 unmittelbar angeordnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst ein Verschulden am Zustandekommen des Ölunfalles und sohin ein Verhalten gesetzt zu haben, das eine Gefahr für eine Gewässerverunreinigung bedeute. Damit bestreitet sie die Rechtmäßigkeit der Anlastung der angeordneten Maßnahmen.

In Anbetracht dieses rechtskräftigen Bescheides, an den die belangte Behörde gebunden war, und des - den Kostenbescheid betreffenden teilweise aufhebenden - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1980 war im fortgesetzten Verfahren nur zu prüfen, inwieweit die aufgetragenen Probeentnahmen und Wasseruntersuchungen dem § 31 Abs. 3 WRG 1959 zuzuordnen sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Beschwerdeführerin Verursacherin der Gewässerverunreinigung sei, sind ebenso bedeutungslos wie die Behauptung, das Parteiengehör sei seinerzeit nicht gewahrt worden, weil der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben worden sei, welche Brunnen untersucht würden und welche Kosten dies verursachen würde. Die Behauptung, die Kostenersatzforderung sei verjährt, ist unzutreffend, weil es sich hiebei um einen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 durchzusetzenden und damit öffentlich-rechtlich geordneten Anspruch handelt. Solche Ansprüche sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Verjährung nur dann zugänglich, wenn, dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Verjährung der nach dem Wasserrechtsgesetz durchzusetzenden Ansprüche ist aber nicht vorgesehen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. Juni 1965, Zl. 8/65).

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe als Berufungsinstanz kein Beweisverfahren durchführen dürfen und sie habe außerdem das Parteiengehör verletzt, ist nicht berechtigt. Denn die belangte Behörde war verpflichtet, den dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 18. März 1980 entsprechenden Rechtszustand herzustellen und demnach in dem bereits dargelegten Umfange das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 war die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde auch berechtigt, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst durchzuführen. Sie war keineswegs verpflichtet, dieses Beweisverfahren durch die erste Instanz durchführen zu lassen oder im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorzugehen. Die belangte Behörde hat ein Gutachten darüber eingeholt, inwieweit die mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1976 angeordneten Wasseruntersuchungen als "Sofortmaßnahmen" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen sind, und dieses - nach der Aktenlage vom Amtssachverständigen unterfertigte Gutachten, unter Angabe jener Fachabteilung, von der es ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin bekanntgegeben; damit ist dem Erfordernis der Angabe über die Urheberschaft des Amtsgutachtens Genüge getan; weitere Angaben über die Bestellung des Amtssachverständigen waren entbehrlich.

Nach dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten waren die in der Zeit vom 19. bis 25. September 1975 erfolgten Probeentnahmen und Wasseruntersuchungen als "Erstuntersuchungen" im Sinne des Punktes 2 des Bescheides des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 - darnach waren "in der üblichen Weise" Wasserproben zu nehmen und einer Untersuchung zuzuführen - allein beachtlich. Die vor und nach diesem Zeitraum durchgeführten Untersuchungen sind daher nicht Gegenstand des Spruches des bekämpften Bescheides. Das Beschwerdevorbringen, es seien insgesamt 221 Wasseruntersuchungen durchgeführt worden, und zwar auf Grund einer einstweiligen Verfügung vom 1. September 1975 und auch nach dem 25. September 1975, ist, rechtlich bedeutungslos. In dem genannten Zeitraum vom 19. bis 25. September 1975 wurden aus 119 Hausbrunnen in dem durch die Gewässerverunreinigung gefährdeten Bereich Wasserproben entnommen und 119 chemischhygienische Untersuchungen und 119 Spurenanalysen auf Blei und Zink durchgeführt. Weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem diesem zugrunde liegenden Gutachten ergaben sich entgegen den Beschwerdebehauptungen irgendwelche Anhaltspunkte, daß die belangte Behörde einen anderen Ölunfall als den, mit dem zirka 200 l eines chemischen Abfalles in ein Gewässer eingebracht worden ist, behandelt hat. Die Beschwerdeführerin bestritt im Verfahren auch nicht - die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerde sind als unbeachtliche Neuerung anzusehen-, daß die Wasserproben aus dem durch die Gewässerverunreinigung vom 15. September 1975 gefährdeten Bereich grundwasserstromabwärts entnommen worden sind und daß die chemisch-hygienischen Untersuchungen als entsprechende Maßnahmen "in der üblichen Weise" gemäß Punkt 2 des Bescheides des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 zu beurteilen sind. Was die Behauptung der Beschwerdeführerin anlangt, es seien ihr auch Untersuchungskosten für grundwasserstromaufwärts gelegene Brunnen angelastet worden, ist diese Behauptung durch die Aktenlage widerlegt, da, wie die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift dartut, die diesbezüglichen Wasserproben in Seiersberg und nicht in Graz entnommen worden sind.

Die Kostenvorschreihung in jenem Umfange (119 chemischhygienische Untersuchungen, a S 1.250,-- = S 148.750,-- plus Fahrt- und Entnahmespesen S 5.000,-- = insgesamt S 153.750,-- plus 18 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 27.675,--; dies ergibt eine Gesamtsumme von S 181.425,--) ist daher zu Recht erfolgt.

Wohl aber hat sich die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch in der Beschwerde gegen eine Kostenvorschreibung für die Spurenanalysen auf Blei und Zink mit der Begründung ausgesprochen, daß nicht erkenntlich sei, weshalb solche Untersuchungen im gegebenen Fall erforderlich gewesen sein sollen.

So hat beispielsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 1981 unter dem Abschnitt "Umfang der Untersuchung" zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Jänner 1981 unter anderem ausgeführt, es seien 119 Spurenanalysen auf Blei und Zink vorgenommen worden. Es erwähne die Sachverständigenäußerung in keiner Weise, inwiefern die 200 l Abfallprodukt derartige Stoffe in sich gehabt hätten, so daß gezielt auf derartige Schadstoffe die Untersuchung notwendig gewesen wäre. Auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen, so daß die belangte Behörde damit entgegen der Bestimmung des § 63 VwGG 1965 den Ergänzungen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 18. März 1980, Zl. 2764/79, - wonach nicht festgestanden sei, ob die Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Grundwasserverunreinigung erforderlich waren, - nicht bzw. nicht vollständig entsprochen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist auch aus dem Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 die Notwendigkeit solcher Untersuchungen nicht zu erkennen, insbesondere nicht, warum gerade auf diese zwei Metalle Spurenanalysen durchgeführt werden mußten. Aus einer Vorschreibung von Wasseruntersuchungen "in der üblichen Weise" kann die Rechtmäßigkeit solcher Spurenanalysen auf bestimmte Metalle nicht abgeleitet werden.

Der Sachverhalt bedarf somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, weshalb der angefochten Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften teilweise aufzuheben war. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzler vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die weiters geltend gemachten Stempelgebühren zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Wien, am 19. Juni 1984

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