Normen
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchteil b), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobene im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige der Grundeigentümer der Liegenschaft B-straße nn führte der Magistrat Salzburg am 17. Juli 1980 eine Augenscheinsverhandlung durch. Hiebei wurde eine Reihe von Feststellungen getroffen, von denen für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtlich erheblich ist, daß sich auf dem östlichen Teil der Liegenschaft, und zwar auf Teilen der Grundstücke Nr. 1639/7 und 1639/12, ein hölzerner Lagerschuppen befinde, für welchen mit Bescheid des Magistrats Salzburg vom 13. Juli 1937 eine Baubewilligung und am 8. November 1937 eine Benützungsbewilligung ausgesprochen worden sei, letztere befristet auf die Dauer von fünf Jahren bis 30. November 1942. Im Anschluß an diesen Lagerschuppen, so wurde in der Verhandlungsschrift weiter ausgeführt, befinde sich ein weiteres Flugdach, für welches eine baubehördliche Bewilligung nicht nachweisbar sei. Um einen den bau- und feuerpolizeilichen Belangen entsprechenden Zustand herzustellen, erachtete die Amtsabordnung eine Reihe von Vorschreibungen als erforderlich.
Unter der Ordnungsnummer 6 erliegt in den Verwaltungsakten eine Planskizze, in welcher die Liegenschaft und die darauf befindlichen Baulichkeiten näher dargestellt sind. In einer dazu befindlichen Beschreibung vom 22. Juli 1982 wird unter anderem bezüglich des Holzlagerschuppens festgehalten, daß Bauwerber die Brüder W gewesen seien. Der Baubewilligungsbescheid stamme vom 13. Juli 1937 und die Kollaudierung vom 8. November 1937, wobei bei der letzteren in Klammer hinzugefügt wurde: "Befristet bis 30.11.1942". Unter dem Titel "gewerbebehördliche Bewilligung" wurde noch festgestellt, daß mit einem Bescheid vom 10. März 1953 eine Ergänzung des Bescheides vom 8. November 1937 vorgenommen worden sei, wobei wörtlich festgehalten wurde: "Provisorium für Schuppen auf weitere fünf Jahre = 1.3.1958".
Unter Ordnungsnummer 9 erliegt in den Akten eine mit Stand 1981 bezeichnete Planskizze, welche den Bestand zum Teil abweichend von der Planskizze vom 22. Juli 1980 darstellt. Bezüglich des Holzlagerschuppens wurde festgehalten, daß die befristete Baubewilligung abgelaufen sei (1.3.1958). Hinsichtlich des südlich daran anschließenden Bürogebäudes wurde bemerkt, daß dieses Bauwerk grundsätzlich bewilligt sei, aber anders verwendet werde.
Mit Datum 16. Oktober 1981 erließ die Gemeindebehörde erster Instanz einen auf § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes gestützten baupolizeilichen Auftrag an die Grundeigentümer (Ordnungsnummer 23 des Verwaltungsaktes).
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1981 erteilte die Gemeindebehörde erster Instanz an die Beschwerdeführer einen Auftrag mit nachstehendem Spruch:
"Gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG wird der Fa. W OHG bzw. deren persönlich haftenden Gesellschaftern EW und HW als Veranlasser der baupolizeiliche Auftrag erteilt, folgende konsenslosen Bauwerke auf der Liegenschaft S, B-straße nn, binnen 4 Wochen nach rechtskräftiger Versagung der bereits beantragten Bewilligung bzw. nach einer sonstigen nicht in einer Stattgebung des Bauansuchens bestehenden Beendigung des bereits anhängigen Bewilligungsverfahrens (z.B. Zurückziehung, Zurückweisung) zu beseitigen:
a) Der Holzlagerschuppen an der südöstlichen Grundstücksecke, dessen baubehördliche Bestandsfrist als Provisorium mit 1.3.1958 abgelaufen ist.
b) Das Flugdach zwischen Garage und dem vorerwähnten Holzlagerschuppen. Diese bewilligungspflichtigen Bauwerke sind in der beigeschlossenen Lageskizze ON 9 lagemäßig dargestellt.
Hinsichtlich der eigenmächtig vorgenommenen Abänderung des Verwendungszweckes für Teile des Bürogebäudes wird gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG angeordnet, binnen 4 Wochen nach rechtskräftiger Versagung der bereits beantragten Bewilligung bzw. nach einer sonstigen nicht in einer Stattgebung des Bauansuchens bestehenden Beendigung des bereits anhängigen Bewilligungsverfahrens (z.B. Zurückziehung, Zurückweisung) den ursprünglich baubehördlich bewilligten Zustand wieder herzustellen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für den Holzlagerschuppen die baubehördlich eingeräumte Bestandsfrist abgelaufen und damit der Schuppen als baubehördlich nicht bewilligtes Bauwerk zu werten sei. Das Flugdach sei ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden. Der Begründung kann weiter entnommen werden, daß die Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführer als Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes beurteilte, ohne allerdings hiefür Argumente zu liefern.
Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung änderte die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 30. November 1982 (Spruchteil III) den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich der Beseitigungsaufträge sprachlich ab und setzte eine neue Erfüllungsfrist fest. Hinsichtlich des Auftrages betreffend Abänderung des Verwendungszweckes wurde der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben. Im Spruchteil II dieses Bescheides wurde über die Berufung der Grundeigentümer gegen den baupolizeilichen Auftrag vom 16. Oktober 1981 abgesprochen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes sowohl der jeweilige Veranlasser als auch der Eigentümer Adressat eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sein könne. Veranlasser seien im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen die als Berufungswerber auftretenden Mieter und die Baubehörde habe hier die rechtliche Möglichkeit besessen, den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag auch nebeneinander sowohl an den Veranlasser als auch an den Eigentümer zu richten. Die Konsenslosigkeit der vom Bescheid erfaßten Bauten, nämlich des Holzlagerschuppens und des Flugdaches, sei unbestritten. Hinsichtlich des Holzlagerschuppens sei festzustellen, daß dieser Bau, nachdem die baubehördliche Bewilligung am 1. März 1958 abgelaufen sei, nach Ablauf dieser Bewilligungsdauer als nicht bewilligte bauliche Anlage im Sinne des § 16 des Baupolizeigesetzes gelte.
In ihrer dagegen eingebrachten Vorstellung verweisen die Beschwerdeführer insbesondere darauf, daß sie sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bemühten und ein Zivilrechtsstreit betreffend die Zustimmung der Grundeigentümer zu diesem Bauvorhaben anhängig sei. Sie hätten im Baubewilligungsverfahren beantragt, dieses Verfahren bis zum Ausgang des Zivilprozesses gemäß § 38 AVG auszusetzen. Sie beantragten, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Zivilverfahrens auszusetzen. Im übrigen begehrten die Beschwerdeführer, den Berufungsbescheid in seinem bestätigenden Teil aufzuheben und auch den Auftrag an die Grundeigentümer aufzuheben, bzw. das Verfahren auch hier gemäß § 38 AVG auszusetzen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. März 1984 wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Spruchabschnitt II des Berufungsbescheides vom 30. November 1982 als unzulässig zurück (Spruchteil a) und gleichzeitig die Vorstellung gegen den Spruchabschnitt III des genannten Bescheides als unbegründet ab (Spruchteil b). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß hinsichtlich des Spruchabschnittes II des Berufungsbescheides die Vorstellungswerber eine Berufung gar nicht erhoben hätten, so daß in dieser Hinsicht ihre Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Im übrigen nahm die Gemeindeaufsichtsbehörde an, es sei unbestritten, daß für die gegenständlichen Objekte keine Baubewilligung vorliege, und unbestreitbar sei auch, daß eine nachträgliche Baubewilligung versagt worden sei. Die Gemeindeaufsichtsbehörde erachtete zusammenfassend den bei ihr angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aufzuheben. Sie erachten sich, wie dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihrer Vorstellung zu Unrecht nicht Folge gegeben worden sei. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 16 Abs: 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 (hier Stammfassung) hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden ist, dem Veranlasser oder dem Eigentümer aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liegt unter Berücksichtigung der baurechtlichen Vorschriften offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, so ist lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, so gilt der baupolizeiliche Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage, daß die darin bestimmte Frist ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen beginnt.
Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, daß diese Rechtslage der Behörde die Möglichkeit gibt, sowohl dem jeweiligen Veranlasser als auch dem Eigentümer (der unbefugt errichteten Baulichkeit) einen baupolizeilichen Beseitungsauftrag zu erteilen. Es kann nun hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Auslegung dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes gerecht wird, weil den Beschwerdeführern jedenfalls der Auftrag als Veranlassern erteilt wurde, ohne daß dem ermittelten Sachverhalt die Berechtigung einer solchen Annahme entnommen werden kann. Solche Verfahrensmängel (in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren) wahrzunehmen, ist aber der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Vorschrift des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 berechtigt. Die Berufungsbehörde und auch die belangte Behörde haben als unbestrittene Tatsache angenommen, daß die Beschwerdeführer Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes sind, ohne dies auch nur näher zu begründen, obwohl eine Außerstreitstellung einer solchen Frage nach den im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheitsforschung und der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht kommt. Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes kann stets nur derjenige sein, der eine unbefugte Baulichkeit hergestellt hat, bzw. herstellen ließ. Auf Grund der in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Feststellungen vom 22. Juli 1982 muß aber davon ausgegangen werden, daß der Holzlagerschuppen auf Grund einer Baubewilligung aus dem Jahre 1937 hergestellt wurde und damals Bauwerber keiner der Beschwerdeführer war. Hinsichtlich des Holzlagerschuppens vermag daher der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen, aus welchen Erwägungen die Verwaltungsbehörden angenommen haben, daß jeder der Beschwerdeführer als Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß nach der Darstellung der Konsensakten in dem Aktenvermerk vom 22. Juli 1982 es sich bei dem Bescheid vom 10. März 1953 um eine gewerbebehördliche Bewilligung gehandelt hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit dieser Annahme nicht überprüfen konnte, weil die Konsensakten nicht vorgelegt worden sind.
Auch hinsichtlich des Flugdaches, also des zweiten vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Bauwerkes, kann auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht der Schluß gezogen werden, daß einer der Beschwerdeführer als Veranlasser im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Hier fehlen überhaupt Feststellungen, wann und von wem diese Baulichkeit errichtet wurde. Diese Mängel des auf Gemeindeebene durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde verkannt und sohin ihren Bescheid insoweit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Umstand, daß die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung zu diesen Fragen nicht Stellung genommen haben, konnte in einem baubehördlichen Auftragsverfahren, wie schon erwähnt, die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht ihrer Aufgabe entbinden, klarzustellen, ob die Vorstellungswerber durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid in einem ihnen zustehenden Recht verletzt worden sind. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführer sich bemühten, eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für diese Bauwerke zu bewirken und in diesem Zusammenhang irrtümlich ein zivilgerichtliches Verfahren als Aussetzungsgrund für das baubehördliche Auftragsverfahren ansahen, läßt in keiner Weise einen Schluß darauf zu, daß die Beschwerdeführer Veranlasser im Sinne des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes sind.
Schon auf Grund der dargelegten Erwägungen zeigt sich, daß die belangte Behörde zu Unrecht im Spruchteil b die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid als unbegründet abgewiesen hat, weshalb in dieser Beziehung der Verwaltungsgerichtshof mit einer Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 vorzugehen hatte.
Soweit allerdings die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen jenen Teil des Berufungsbescheides, in welchem über eine Berufung der Grundeigentümer abgesprochen wurde, zurückwies, konnte der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht feststellen. Der dem Berufungsbescheid zugrundeliegende erstinstanzliche baupolizeiliche Auftrag richtete sich ausdrücklich nur an die Grundeigentümer als Eigentümer der Bauwerke und gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung nicht ergriffen. In einem solchen Verfahren ist ausschließlich der als Adressat des baupolizeilichen Auftrages in Betracht kommende Eigentümer Partei des Verfahrens, nicht aber sonstige Personen, mögen sie auch im Ergebnis von diesem Auftrag betroffen sein. In diesem Sinne regelt § 7 Abs. 5 des Salzburger Baupolizeigesetzes, daß Parteien in einem Verfahren gemäß § 16 sowie in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 17 der Bauherr bzw. der Veranlasser oder Eigentümer ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Abweisung der Berufung der Grundeigentümer die Beschwerdeführer in einem von der Baubehörde und sohin von der Gemeindeaufsichtsbehörde wahrzunehmenden Recht verletzt worden sind. Im übrigen wäre schon eine Berufung gegen den an die Grundeigentümer ergangenen Auftrag von der Baubehörde zweiter Instanz zurückzuweisen gewesen. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit erweist sich sohin eine solche Vorstellung als unzulässig, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat. In dieser Beziehung war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer sowie von Stempelgebühren über das erforderliche Ausmaß hinaus (S 120,-- pro Beschwerdeausfertigung).
Wien, am 29. November 1984
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