Normen
AVG §63 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-2;
BauRallg impl;
B-VG Art15 Abs5;
B-VGNov 1983 Art1 Z3;
VwGG §46 Abs2;
AVG §63 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs5 idF 8200-2;
BauRallg impl;
B-VG Art15 Abs5;
B-VGNov 1983 Art1 Z3;
VwGG §46 Abs2;
Spruch:
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juli 1982 führt der Wiedereinsetzungswerber insbesondere aus, daß er rechtzeitig gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik ergriffen habe, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3, ihn jedoch nunmehr mit Schreiben vom 20. Jänner 1984 davon in Kenntnis gesetzt habe, daß mit Inkrafttreten der Neufassung des Art. 15 Abs. 5 B-VG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1983 der mit rechtzeitig eingebrachter Berufung bekämpfte Bescheid in Rechtswirksamkeit erwachsen und daher dem Landeshauptmann eine neuerliche Entscheidung verwehrt sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Kenntnis gesetzt worden. Mit - offenbar rechtskräftigem - Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Juli 1983 sei ausgesprochen worden, daß gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 B-VG das Bundesministerium für Bauten und Technik nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung des Wiedereinsetzungswerbers zuständig sei, wobei in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt worden sei, daß die Weiterbearbeitung der gegenständlichen Berufungsangelegenheit durch den Landeshauptmann von Steiermark zu erfolgen haben werde. Im Hinblick auf den Inhalt dieses Bescheides habe der Wiedereinsetzungswerber angenommen, daß die Weiterbehandlung seiner Berufung durch den Landeshauptmann von Steiermark erfolgen werde. Damit in Widerspruch stehe die nunmehrige Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in welcher ausdrücklich ausgeführt werde, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juli 1982 in Rechtskraft erwachsen sei.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war aus nachstehenden Erwägungen stattzugeben: Zufolge Art. I Z. 3 der vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, wurde Art. 15 Abs. 5 B-VG dahingehend geändert, daß Akte der Vollziehung, soweit diese in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, wobei der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet. Diese Bestimmung trat zufolge Art. III Abs. 1 der erwähnten Novelle am 1. Juli 1983 in Kraft. Daraus folgt, daß der Instanzenzug hinsichtlich der Vollzugsakten in Angelegenheit des Art. 15 Abs. 5 B-VG seit 1. Juli 1983 beim Landeshauptmann endet, so daß die bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der bis dahin in Geltung gestandenen Regelung gegebene Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik als Berufungsbehörde in diesem Bereich weggefallen ist, und zwar in Ermangelung einer Übergangsregelung auch hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits anhängig waren. Wenngleich der Bundesminister für Bauten und Technik demnach über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juli 1982 nach dem 1. Juli 1983 keine Sachentscheidung mehr fällen durfte, so ergibt sich daraus - im Gegensatz zu der im Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Juli 1983 getroffenen Feststellung - nicht, daß der Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung über die Berufung zuständig geworden ist, weil eine derartige Vorgangsweise dem fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechtes zuwiderlaufen würde, wonach über ein ordentliches Rechtsmittel nicht jene Behörde zu entscheiden hat, die den bekämpften Bescheid erlassen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0157; auf die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen). Der Bundesminister für Bauten und Technik hätte daher vielmehr seine am 1. Juli 1983 eingetretene Unzuständigkeit in der Weise beachten müssen, daß die Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark zurückgewiesen wird (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis sowie die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1975, Zl. 360/75, und vom 22. September 1980, Zl. 2692/80). Der Beschwerdeführer durfte allerdings im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Juli 1983 davon ausgehen, daß über seine Berufung eine Entscheidung durch den Landeshauptmann von Steiermark erfolgen werde. Erst durch die Mitteilung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1984 wurde für den Beschwerdeführer endgültig klargestellt, daß eine Entscheidung über seine Berufung weder durch den Bundesminister für Bauten und Technik noch durch den Landeshauptmann von Steiermark erfolgen wird. Der Fall, daß durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist, ist aber jenem Fall des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 gleichzuhalten, in welchem irrtümlich gegen einen unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechtenden Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt worden ist, von dem die Partei Gebrauch gemacht hat. Wenn dieses Rechtsmittel im Beschwerdefall auch nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wie dies § 46 Abs. 3 VwGG 1965 als Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist in den vorigen Stand mit einer fälschlichen Rechtsbelehrung vorsieht, so wurde doch durch das Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1984 klargestellt, daß eine Zurückweisung durch Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark nicht erfolgen wird, wie dies auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Juli 1983 anzunehmen war. Der Verwaltungsgerichtshof teilt sohin die Auffassung des Beschwerdeführers, daß ab Zustellung des genannten Schreibens die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juli 1982 zu laufen begann. Da der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist und auf Grund der dargelegten Erwägungen im Interesse des sonst nicht gewährleisteten Rechtsschutzes als zulässig anzusehen ist, war die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Wien, am 22. März 1984
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