Normen
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 1980 als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist das Bundesrealgymnasium X.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 18. März 1980 wurde für ihn mit Wirksamkeit vom 1. April 1980 der 14. Dezember 1970 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 1 festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass folgende Zeiten seinem Anstellungstag gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze voranzusetzen wären:
1.) 1. Februar 1967 bis 31. Jänner 1968:
In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer Vorsitzender des Hauptausschusses der österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Y und Mandatar des Zentralausschusses gewesen. Diese Tätigkeit hätte eine "Quelle wertvoller Erfahrung in demokratischen Entscheidungsprozessen" dargestellt. Für ihn als Professor der Unterrichtsfächer Geschichte und Sozialkunde sei diese Arbeit "die beste Vorbereitung für ein kundiges pädagogisches Handeln im Schulleben" gewesen.
2.) 1. Jänner 1969 bis 30. September 1970:
Während dieses Zeitraumes sei der Beschwerdeführer Konsulent für Bildungsfragen der ÖVP Landesparteileitung N gewesen. Diese Tätigkeit sei für seine dienstliche Verwendung deshalb von besonderer Bedeutung, da der Beschwerdeführer als Lehrer "auf die damals gemachten Erfahrungen eines starken Medieneinsatzes aufbaue". Der Beschwerdeführer werde nun von der belangten Behörde, vom Landesschulrat für Salzburg und vom Pädagogischen Institut Salzburg als Referent in der Lehrerfortbildung, als Teilnehmer an Arbeitsgruppen und als Organisator zur Erstellung von Lehrmaterial eingesetzt. Bei dieser Verwendung benötige er "die Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und in der Medienarbeit".
3.) 21. Oktober 1970 bis 31. März 1971:
In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer an der Universität Linz das Fach Bildungsinformatik studiert. Die betreffenden Kenntnisse ermöglichten ihm in seiner Verwendung "eine realistische Einschätzung des Einsatzes der Datenverarbeitung im Bildungsbereich - sei es in der Schule, im Bereich der Lehrerfortbildung oder in der Organisation".
4.) 1. April 1971 bis 30. Juni 1976:
Während dieses Zeitraumes sei der Beschwerdeführer vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter des Institutes für Deutsche Sprache in Bonn gewesen. Die Tätigkeit an diesem Institut sei dem Range nach der eines Assistenten an einer Universität gleichzustellen und erweise sich für die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers deshalb von besonderer Bedeutung, weil er als Professor im Unterrichtsfach Deutsch "einen erheblichen Teil seines Unterrichtes auf Erfahrungen eigener wissenschaftlicher Tätigkeit" aufbaue. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers als Autor von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und als Vortragender bei öffentlichen wissenschaftlichen Versammlungen würden von der belangten Behörde und dem Landesschulrat für Salzburg in vielfältiger Weise (z.B. bei verschiedenen Symposien) in Anspruch genommen.
5.) 1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1977:
Während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer an der Vorbereitung von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen gearbeitet. Für seine Verwendung sei diese Zeit deshalb von besonderer Bedeutung, weil er in derselben "Kontakte mit öffentlichen Stellen knüpfte, die auch heute noch wirksam sind".
6.) 1. Februar 1977 bis 30. April 1977:
In diese Zeit fiele die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Studienreferendar in Kleve, BRD. Das Kennenlernen der gymnasialpädagogischen Ausbildung eines anderen Staates halte der Beschwerdeführer für seine jetzige Aufgabe "für eine wesentliche Bereicherung". Sie komme seiner pädagogischen Praxis als Professor zugute.
Landesschulinspektor Dr. F hat hiezu am 3. Juli 1980 wie folgt Stellung genommen:
"Als zuständiges Schulaufsichtsorgan kann ich das Begehren des Antragstellers nur in Teilen unterstützen.
Zu 1) 1. Februar 1967 bis 31. Jänner 1968 - Vorsitzender des Hauptausschusses der österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Y. Diese Tätigkeit ist für den Antragsteller sicher von persönlicher Bedeutung zur Erweiterung seines Demokratieverständnisses. Meines Erachtens hat dies nicht unmittelbar Einfluss auf den Unterricht.
Zu 2) 1. Jänner 1969 bis 30. September 1970 - Konsulent für Bildungsfragen der ÖVP, Landesparteileitung N. Es ist für mich nicht einsichtig, dass die Arbeit für eine politische Partei für den Unterricht besonders förderlich sein soll. Es handelt sich zwar um Bildungsfragen. Da es sich jedoch um Parteiarbeit handelt, sind sie einseitig ausgerichtet.
Zu 3) 21. Oktober 1970 bis 31. März 1971 - Studium an der Universität Linz (Bildungsinformatik). Hier handelt es sich um eine spezielle Weiterbildung, die auch unterrichtlich von Bedeutung ist.
Zu 4) 1. April 1971 bis 30. Juni 1976 - wissenschaftlicher Angestellter des Instituts für Deutsche Sprache in Bonn (Germanistik, Kommunikationsforschung und Sprachwissenschaft). Diese Tätigkeit ist für den Antragsteller von großem Vorteil. Sie wäre gleichzuhalten der Tätigkeit eines Universitätsassistenten für Germanistik.
Zu 5) 1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1977 - Vorbereitung von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen. Es war reine Privatsache des Antragstellers, dass er nicht in den Schuldienst eingetreten ist, sondern freiberuflich tätig war.
Zu 6) 1. Februar 1977 bis 30. April 1977 - Studienreferendar in Kleve, BRD. Diese Zeit sollte einer Unterrichtszeit in Österreich gleichgestellt werden.
Zu den Tätigkeiten 3) und 4):
Diese Tätigkeiten sind die Voraussetzungen, dass Mag. L seinen Unterricht besonders erfolgreich gestalten kann. Dies bestimmt mehr, als ein Lehrer, der nur die normale Ausbildung durchlaufen hat.
Zu 6) Auf Grund der Gleichwertigkeit sollte die Tätigkeit als Studienreferendar zur Gänze anerkannt werden."
Die Stellungnahme des Landesschulinspektors Dr. S lautete auszugsweise folgendermaßen:
"... Mag. L hat seit Beginn seiner Tätigkeit an der Hauptschule L auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene" (z.B. Zentrum für Schulversuche) substanzielle Beiträge geliefert zur Thematisierung, Problematisierung und Fortentwicklung des herkömmlichen Deutschunterrichtes in Richtung auf das gegenwärtige Selbstverständnis dieses Faches. Seine umfassenden Kenntnisse auf Grund seiner Studien an der Universität (Germanistik, Kommunikationsforschung und Sprachwissenschaft, 16. September 1971 bis 31. März 1976) und seine sprachmethodische Praxis, durch seine Tätigkeit als Studienreferendar in Kleve (1. Februar 1977 bis 30. April 1977) kamen ihm dabei entschieden zugute. Mag. L konnte ohne Zweifel durch seine in den angeführten Zeiten erworbene einschlägige Kompetenz an der Hauptschule L (integrierte Gesamtschule) erfolgreicher, d.h. unterrichtlich wirkungsvoller eingesetzt werden, als ein vergleichbarer Kollege ohne diesen zusätzlichen Qualifikationen."
Mit Schreiben vom 29. September 1980 nahm der Beschwerdeführer diese Stellungnahmen zur Kenntnis, ohne dazu eine weitere Erklärung abzugeben, "da die Anrechnung der Zeiten vom 1. Februar 1967 bis 31. Jänner 1968 und 1. Jänner 1969 bis 30. September 1970 sowie vom 1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1977 an anderer Stelle des Gesetzes als der besonders erfolgreichen Gestaltung des Berufes möglich ist". Nähere Angaben enthalten die betreffenden Ausführungen in dieser Richtung jedoch nicht.
In einer Eingabe vom 30. September 1982 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass er bereits in seinem ersten Dienstjahr "in der gymnasialen Oberstufe eingesetzt war". Ferner vertrat er die Auffassung, dass in den oben angeführten Stellungnahmen der beiden Landesschulinspektoren seine Tätigkeit "für Bezirksschulräte, den Landesschulrat Salzburg und das Bundesministerium für Unterricht und Kunst im Bereich der Beschulungsprobleme von Kindern mit anderer Muttersprache" nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese Tätigkeiten, die er zur Zeit seiner "Verbeamtung erfüllte und bis heute verstärkt erfülle", als außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit liegend erachtet werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei ab Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund in den Unterrichtsgegenständen, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde verwendet worden. Diese Verwendung erstrecke sich - was den Gegenstand Deutsch betreffe - sowohl auf das BRG Salzburg als auch auf den Schulversuch "Integrierte Gesamtschule" an der Hauptschule
X/L.
Was zunächst die Zeiträume vom 1. Februar 1967 bis 31. Jänner 1968 (Vorsitzender des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Y) und vom 1. Jänner 1969 bis 30. September 1970 (Konsulent für Bildungsfragen beider ÖVP Landesparteileitung N) anlange, sei festzustellen, dass die während derselben ausgeübten Tätigkeiten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers als Lehrer für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde hätten.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 21. Oktober 1970 bis 31. März 1971 an der Universität Linz das Fach Bildungsinformatik studiert und vom 1. April 1971 bis 30. Juni 1976 als wissenschaftlicher Angestellter des Instituts für Deutsche Sprache in Bonn gearbeitet. Im Zuge dieser Tätigkeit und Studien als Wissenschaftler habe der Beschwerdeführer sowohl Kenntnisse über den Einsatz der Datenverarbeitung im Bildungsbereich als auch - besonders auf dem Gebiet der Germanistik, der Kommunikationsforschung sowie der Sprachwissenschaft Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die im Rahmen des Unterrichtes des Gegenstandes Deutsch sicherlich von Bedeutung seien. Richtig sei, dass nach den derzeit geltenden Lehrplanbestimmungen für das Fach Deutsch an der AHS auf die Medienerziehung Bedacht zu nehmen sei. Es müsse aber festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die er "bereits ab dem ersten Dienstjahr in der Oberstufe ausgeübt" habe, "keinesfalls den Kriterien des § 12 (3) GG 1956 entspreche, zumal jeder Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 nach Ablegung der Lehramtsprüfung sowie nach Absolvierung des Probejahres ohne weitere Praxis sofort einsetzbar ist, also sowohl in der Unterals auch in der Oberstufe".
Was die Vorbereitung des Beschwerdeführers von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen beträfe (1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1977), sei festzustellen, dass im Hinblick auf den rein wissenschaftlichen Charakter dieser privat ausgeübten Tätigkeit "das Erfordernis der besonderen Bedeutung nicht gesehen werden kann, zumal es eine Tätigkeit ist", die für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers "weder ursächlich noch notwendig war".
Hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Studienreferendar in Kleve (1. Februar 1977 bis 30. April 1977) werde nicht in Abrede gestellt, dass auch diese Vorpraxis für die Gestaltung des Unterrichts in Deutsch für den Beschwerdeführer von Nutzen gewesen sei. "Den Kriterien des § 12 (3) Gehaltsgesetz 1956 vermag aber auch sie nicht standzuhalten, da eben ein vollgeprüfter Lehrer - selbst ohne eine vergleichbare Vorpraxis - voll einsetzbar ist und überdies auch die Unterrichtstätigkeit in der BRD auf die dort vorherrschenden Gegebenheiten (Lehrpläne etc.) abzustellen waren".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter gesetzmäßiger Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Von einer so qualifizierten Bedeutung ist die Vortätigkeit oder das Studium nur dann, wenn der dadurch verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit oder das Studium nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1976, Zl. 1312/76, Slg. N.F. Nr. 9136/A, und die dort angeführte Rechtsprechung.)
Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72, Slg. N.F. Nr. 8393/A).
Bei Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites ist davon auszugehen, dass die Stellungnahmen der Landesschulinspektoren Dr. F und Dr. S sinngemäß übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass zumindest einige der in Rede stehenden, vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten für seine erfolgreiche Verwendung als Professor von besonderer Bedeutung waren, während dies von der belangten Behörde für alle diese Tätigkeiten verneint wird. Es ist nun zu prüfen, ob und inwieweit die belangte Behörde schlüssig zu der von ihr vertretenen Ansicht gelangt ist.
1.) 1. Februar 1967 bis 31. Jänner 1968 und 1. Jänner 1969 bis 30. September 1970
Während der genannten Zeiträume war der Beschwerdeführer einerseits als Vorsitzender des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Y und andererseits als Konsulent für Bildungsfragen beider ÖVP Landesparteileitung N tätig. Hinsichtlich beider Tätigkeiten vertritt Dr. F in seiner Stellungnahme - Dr. S geht in seinen Ausführungen auf die Tätigkeiten nicht im einzelnen ein - die Auffassung, dass sie für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers am Beginn seines Dienstverhältnisses als Professor für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde nicht von besonderer Bedeutung waren. Der Beschwerdeführer, welcher dies in seinem Schreiben vom 29. September 1980, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig anmerkt, konkret nicht bestreitet, hat in diesem Zusammenhang schon in seiner Berufung nur auszuführen vermocht, dass die erstgenannte Tätigkeit "Quelle wertvoller Erfahrungen in demokratischen Entscheidungsprozessen"' war und er im Rahmen der zweiten Tätigkeit Erfahrungen auf dem Gebiete des Medieneinsatzes gewann. Inwieweit diese Umstände von besonderer Bedeutung für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers als Professor waren, geht aus den betreffenden Ausführungen schlüssig nicht hervor. Auch in der Beschwerde wird auf die Bedeutung dieser Tätigkeiten für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers nicht im einzelnen eingegangen und schließlich sogar die Auffassung vertreten, dass im gegebenen Zusammenhang "die große Bedeutung" den Zeiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Angestellter des Institutes für deutsche Sprache in Bonn sowie als Studienreferendar in Kleve zukomme. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und da es aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst nicht ersichtlich ist, inwieweit die zeitlich weit zurückliegenden Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Vewendungserfolg des Beschwerdeführers als Professor für Deutsch, Geschichte und Sozialkunde - außerdienstliche Betätigungen des Beschwerdeführers, wie Vorträge u.dgl., sind diesbezüglich bedeutungslos - zu Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Jahre 1980 hätten sein sollen, durfte die belangte Behörde unbedenklich und ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens zu dem Ergebnis gelangen, dass die gegenständlichen Zeiten dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze voranzusetzen sind.
2.) 21. Oktober 1970 bis 31. März 1971 und 1. April 1971 bis 30. Juni 1976
Während dieser beiden Zeiträume studierte der Beschwerdeführer zum einen Bildungsinformatik an der Universität Linz und war zum anderen als wissenschaftlicher Angestellter des Institutes für deutsche Sprache in Bonn tätig. Diese beiden Tätigkeiten sind, wie sich aus der Stellungnahme des Landesschulinspektors Dr. F sinngemäß ergibt, nach dessen Ansicht für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers als Professor von besonderer Bedeutung. Auch im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde nicht in Abrede, dass die genannten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer "im Rahmen des Unterrichts im Unterrichtsgegenstand Deutsch sicherlich von Bedeutung waren" und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass "nach den derzeit geltenden Lehrplanbestimmungen für den Unterrichtsgegenstand Deutsch an der AHS auf die Medienerziehung Bedacht zu nehmen ist". Sie kommt allerdings unter Hinweis darauf, dass jeder Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 nach Ablegung der Lehramtsprüfung sowie nach Absolvierung des Probejahres ohne weiteres sowohl in der Unter- wie auch in der Oberstufe einsetzbar ist, zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer "zu erwartende Dienstleistung ohne die gemäß § 12 (3) GG 1956 zur Anrechnung begehrten Praxiszeit" nicht einen beträchtlich geringeren Arbeitserfolg gezeitigt hätte.
Zu Recht wird in der Beschwerde sinngemäß gerügt, dass für diese Behauptung im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Begründung fehlt, insbesondere ist das Ergebnis, zu dem die belangte Behörde gekommen ist, nicht durch die gutachtlichen Äußerungen der zuständigen Landesschulinspektoren gedeckt. Der bloße Hinweis, dass jeder Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 nach Ablegung der Lehramtsprüfung und Absolvierung des Probejahres sowohl in der Unter- als auch in der Oberstufe einer AHS einsetzbar ist, vermag die von der belangten Behörde vertretene Schlussfolgerung nicht zu stützen, weil mit dieser Behauptung nichts darüber ausgesagt wird, ob die entsprechende Tätigkeit bzw. das betreffende Studium des Beschwerdeführers für seinen Verwendungserfolg bei Antritt des Dienstes als Professor im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von besonderer Bedeutung waren oder nicht.
Da die belangte Behörde diese Frage offenbar nicht geprüft und zu ihr im angefochtenen Bescheid auch nicht Stellung genommen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie möglicherweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
3.) 1. Juli 1976 bis 31. Jänner 1977 und 1. Februar 1977 bis 30. April 1977
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten in diesen beiden Zeiträumen, während welcher er einerseits wissenschaftliche Vorträge und Publikationen vorbereitete und andererseits als Studienreferendar in Kleve arbeitete, wird vom Landesschulinspektor Dr. F nicht die Auffassung vertreten, dass sie für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung waren.
Was zunächst die Vorbereitung des Beschwerdeführers für wissenschaftliche Vorträge und Publikationen anlangt, so sieht der Beschwerdeführer selbst die besondere Bedeutung dieser Tätigkeit für seinen Verwendungserfolg in der Berufung lediglich darin, dass er in dieser Zeit "Kontakte mit öffentlichen Stelle knüpfte, die auch heute noch wirksam sind". Eine weitere Begründung dafür, dass diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu berücksichtigen wäre, wird weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des Dr. F im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss gelangt, dieser Zeitraum sei dem Anstellungstag des Beschwerdeführers nicht zur Gänze voranzusetzen, so kann ihr mit Erfolg nicht entgegen getreten werden. Bleibt es doch völlig unklar, inwieweit die Kontakte mit öffentlichen Stellen für den Verwendungserfolg eines AHS-Professors in dieser seiner dienstlichen Tätigkeit - und nicht etwa im Bereich irgendwelcher außerdienstlicher Arbeiten, die in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen - von besonderer Bedeutung sein sollen.
Der belangten Behörde ist aber auch beizustimmen, wenn sie eine solche besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Studienreferendar in Kleve verneint; denn einerseits betrug der gesamte Zeitraum, in welchem dieselbe ausgeübt wurde, nur drei Monate, und andererseits beruhte sie, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, auf ganz anderen Lehrplänen und Grundlagen als jene, welche der Beschwerdeführer bei Antritt seines Dienstes in Österreich anzuwenden hatte. Dass die gegenständliche Tätigkeit, von welcher der Beschwerdeführer in der Berufung selbst ausführt, dass sie ihm nur "das Kennenlernen der gymnasialpädagogischen Ausbildung eines anderen Staates" bot, trotz ihrer Kürze den Horizont des Beschwerdeführers erweiterte, soll nicht bestritten werden; dass sie aber für seine erfolgreiche Verwendung zu Beginn seines Dienstes als Professor nicht von besonderer Bedeutung war, durfte die belangte Behörde unbedenklich annehmen.
Im Hinblick auf die oben unter Punkt 2) gemachten Ausführungen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben, und zwar zur Gänze, weil die Feststellung des Vorrückungsstichtages eine untrennbare Einheit darstellt (siehe z.B. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1982, Zl. 82/12/0040).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 16. Jänner 1984
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