Normen
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung der angefochtenen Rechtsmittelbescheide der belangten Behörde vom 5. April 1983 belegten Beschwerdevorbringen zufolge, hatte der Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 138 und 31 Abs. 3 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei folgende Aufträge erteilt:
zu 1) mit Bescheid vom 26. November 1982 den Auftrag, wegen Gefahr im Verzug auf ihre Kosten eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer festgestellten Verunreinigung des Grundwassers mit Chrom durchzuführen. Diese Maßnahmen enthielten insbesondere die Abbrechung von Aufschlußbohrungen, die Betriebsweise von Sperrbrunnen und die kartographische Darstellung von Pegel- und Wasserprobeentnahmestellen;
zu 2) mit Bescheid vom 8. Februar 1983 den Auftrag, wegen Gefahr im Verzug auf ihre Kosten im Zusammenhang mit einer festgestellten Verunreinigung des Wassers mit Chrom und in Erfüllung der Ausarbeitung der Maßnahmepunkte 4) und 6) des Bescheides vom 26. November 1982 auf dem Grundstück 73 KG X einen Sperrbrunnen abzuteufen. Weiters wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, eine Vermessungsfirma mit der Einmessung der vorhandenen Brunnen und Pegel zu beauftragen. Im Bereich der festgestellten stark chromverunreinigten Brunnen wurde der mitbeteiligten Partei die Durchführung von Wasseruntersuchungen in wöchentlichen Intervallen und die Ausfolgung der entnommenen Wasserproben an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung auferlegt.
Gegen diese Bescheide hat die mitbeteiligte Partei berufen und u.a. geltend gemacht, der Landeshauptmann von Steiermark habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Erteilung der bekämpften Aufträge in Anspruch genommen. Dies deshalb, da es sich bei den erteilten Aufträgen nicht um eine Angelegenheit der Wasserversorgung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 handle.
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1983 wurden die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1982 und vom 8. Februar 1983 gemäß § 66 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde aufgehoben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 138 Abs. 1 lit. b und 31 Abs. 3 WRG 1959 aus, keine der beiden Gesetzesstellen enthalte mit Ausnahme der angeführten besonderen Zuständigkeit des Bürgermeisters eine Regelung darüber, welche Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde die in diesen Gesetzesstellen geregelten Aufträge erlassen solle. Bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit sei daher auf die allgemeinen Zuständigkeitsregeln in den §§ 98 ff WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Aus dem Aktenvorgang sei zu entnehmen, daß die Chromverunreinigung des Grundwassers auf die schadhafte Beschaffenheit einer Exhaustoranlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführen sei, die dazu geführt habe, daß sich im Bereich der Exhaustorausmündung am Dach ansammelndes Chrom mit den Niederschlagswässern ins Grundwasser gelangt sei. Bei dieser Sachlage könne aber nicht von einer Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern im Sinne der §§ 32 bzw. 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 gesprochen werden, denn diese würde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzen, daß es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln müsse, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen erfolge (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. März 1974, Zl. 1360/73 und vom 10. November 1981, Zl. 81/07/0113). Eine Kompetenz des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß § 99 Abs. 1 lit. c. in Verbindung mit § 138 WRG 1959 komme somit nicht in Frage. Im vorliegenden Fall handle es sich um die Verunreinigung von Grundwasser. Aus dem Umstand, daß aus diesem Grundwasser auch die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin getätigt werde, und daß durch die gegenständliche Verunreinigung die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Siedlungsgebiet Gössendorf, Dörfla und Thondorf beeinflußt würden, könne aber nicht geschlossen werden, daß es sich bei dieser Verunreinigung um eine Angelegenheit der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d. WRG 1959 handle.
Vielmehr könne unter "Angelegenheit" im Sinne dieser Gesetzesstelle immer nur jenes Vorhaben oder jener Sachverhalt verstanden werden, der einer wasserrechtsbehördlichen Erledigung unterzogen werden sollte (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67). Daraus ergebe sich, daß auch diese Gesetzesstelle in Verbindung mit § 138 WRG 1959 nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark herangezogen werden könne. Aber auch § 31 Abs. 3 WRG 1959 könne in Verbindung mit der hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Kompetenzvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. c leg. cit. nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes herangezogen werden, da die letztgenannte Gesetzesstelle nicht von Maßnahmen bei der Gefahr einer Wasserverunreinigung, sondern ausschließlich von Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern handle. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefahr einer Wasserverunreinigung sei aber der Zuständigkeitstatbestand des § 98 Abs. 1 WRG 1959 maßgebend, sodaß hier die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zum Tragen komme (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. März 1974, Zl. 1360/73).
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß § 66 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit behoben, die Beschwerdeführerin sei sohin in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt worden. In Ausführung der Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin gleichlautend vor, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jene Behörde zuständig, welche für eine allfällige Bewilligung der Anlage (oder ansonsten) zuständig gewesen wäre. Da eine besondere Zuständigkeitsnorm im § 138 WRG 1959 nicht vorgesehen sei, trete die allgemeine Bestimmung des § 99 WRG in Wirksamkeit. Dies gelte gleichermaßen auch für die Gewässeraufsicht, welche im § 131 ebenso auf § 99 WRG verweise. Außer Zweifel stehe, daß unter Gewässern auch Grundwasser zu verstehen sei, ebenso daß es sich hier nicht um Haushaltungen, landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe oder kleingewerbliche Betriebe handle. Die belangte Behörde habe jedoch angenommen, daß von Einwirkungen im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht gesprochen werden könne. Die Reinhaltung der Gewässer obliege aber nach dem Motivenbericht dem Landeshauptmann, soweit es sich nicht um Abwassereinbringungen aus Haushalten und landwirtschaftlichen oder kleingewerblichen Betrieben handle. Die Worte "nicht allein" im Gesetzestext und "nicht nur " im Motivenbericht ließen die Nichtzuständigkeit des Landeshauptmannes als eine Ausnahme erkennen, die zwar verhältnismäßig oft gegeben sein werde, jedoch nur in wasserwirtschaftlich unbedeutenden Fällen. Nach der Aktenlage bestünde kein Zweifel, daß es durch die mitbeteiligte Partei zu Einwirkungen auf das Grundwasser gekommen sei. Bei den von der belangten Behörde angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1974, Zl. 1360/73, Slg. N. F. Nr. 8575/A und vom 10. November 1981, Zl. 81/07/0113, seien aber andere Sachverhalte zugrunde gelegen; diese Erkenntnisse seien zu Unrecht herangezogen worden. Es scheine fraglich, ob rechtlich bei der Beurteilung dem Vorhandensein einer Anlage eine entscheidende Bedeutung zukomme. In diesem Zusammenhang werde auf § 32 Abs. 6 WRG 1959 verwiesen, wo eindeutig zwischen Einbringung, Maßnahmen und Anlagen differenziert werde. Nach der ständigen Praxis würden nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 Sand- und Schottergruben mit Naßbaggerung genehmigt. Wenn alle notwendigen Vorschriften eingehalten und Vorkehrungen getroffen worden seien, komme es nicht zu Einwirkungen. Für die Bewilligung sei entscheidend, daß bei Nichteinhaltung von Vorschriften und bei Unzulänglichkeit der Vorrichtung es zu Einbringungen komme. Nach dem festgestellten Sachverhalt, wonach das im Bereich der Exhaustorausmündung am Dach sich ansammelnde Chrom mit den Niederschlagswässern ins Grundwasser gelangt sei, fehle in der Darstellung, daß eben diese Dachabwässer versickert und nicht abgeleitet worden seien. Wenn eine Exhaustoranlage zu diesen Folgen führe oder führen könne, so sei das mindeste, daß hinsichtlich der Ableitung von Abwässern wegen der damit verbundenen Gefahr einer Einwirkung eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen sei. Es könne weiters kein Zweifel sein, daß bei Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung vorgeschrieben worden wäre, die Abwässer, wie auch später geschehen, geordnet abzuleiten, jedenfalls nicht zu versickern. Die belangte Behörde setze daher die Exhaustoranlage zu Unrecht gleich einem Ölunfall. Es läge nahe, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67 gewählte Auslegung des § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959 auch auf die Zuständigkeitsnorm nach lit. d zu übertragen. Dort allerdings sei im Gegensatz zu lit. e "allgemein für Angelegenheiten" ausgeführt, darüber hinaus sei in lit. c ausdrücklich von "Wasserversorgungsanlagen" die Rede, wohingegen dies in lit. d nicht der Fall sei. Es würde daher richtig sein, eine weitere Auslegung des lit. d als angemessen anzusehen, wonach für den Schutz eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern jedenfalls uneingeschränkt die "Landesregierung" zuständig sei. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin gelegen, daß keine Feststellung in den angefochtenen Bescheiden getroffen worden sei, wonach der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden sei, die Dachwässer der Exhaustoranlage geordnet abzuleiten. Die Sachverhaltsfeststellungen seien daher ergänzungsbedürftig geblieben. Der Beschwerdeführerin sei auch der Sachverhalt insoweit nicht zur Kenntnis gebracht worden, ob die schadhafte oder auch die funktionierende Anlage zu den Beeinträchtigungen geführt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zugammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei wurde, als durch sachverständige Feststellungen bekannt wurde, daß aus ihrem Betrieb eine Verunreinigung des Grundwassers durch Chrom erfolgt, vom Landeshauptmann von Steiermark gemäß §§ 31 Abs. 3 und 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet, durch bestimmte Maßnahmen die durch die Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, um die Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist nur die allein strittige Frage zu beantworten, ob der Landeshauptmann von Steiermark oder die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung eines solchen verpflichtenden Bescheides in erster Instanz zuständig ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben.
Diese Gesetzesstellen enthalten mit Ausnahme der angeführten Zuständigkeit des Bürgermeisters keine Regelung darüber, welche Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde in solchen Fällen einzuschreiten hat. Bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit ist daher auf die allgemeinen Zuständigkeitsregeln in den §§ 98 ff WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Gemäß § 98 Abs. 1 leg. cit. ist, sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, sowie in allen Strafsachen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz u.a. für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen, und nach lit. d allgemein für Angelegenheiten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern, zuständig. "Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern" und "Angelegenheiten" im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c und d WRG 1959 sind immer nur jene konkreten Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Erledigung unterzogen werden sollen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67). Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, war in erster Instanz im vorliegenden Fall die Bezirksverwaltungsbehörde deshalb zuständig, weil § 98 Abs. 1 WRG 1959 ihr die Generalkompetenz zuordnet und die sonst allein im Beschwerdefall allenfalls in Betracht zu ziehenden Kompetenzvorschriften des § 99 Abs. 1 lit. c und d leg. cit. nicht von Maßnahmen bei der Gefahr einer Wasserverunreinigung und von der Behebung der durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände, sondern ausschließlich von Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern und von Angelegenheiten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern handeln, also von einer projektsgemäß vorgesehenen solchen Einwirkung (z.B. Kanalisation; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. März 1974, Slg. N. F. Nr. 8575/A). Im Beschwerdefall lag aber unbestrittenermaßen ein Fall der Gefahr einer Gewässerverunreinigung und der Fall einer Behebung von durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißständen vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde auch nicht verhalten, Feststellungen über eine geordnete und plangemäße Ableitung der Dachwässer der Exhaustoranlage zu treffen.
Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Motivenbericht, wonach die Reinhaltung der Gewässer weiter dem Landeshauptmann obliege, läßt sich schon deshalb für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil es sich bei einer Gefahrenabwehr und Beseitigung von Mißständen nicht um eine plangemäße Einwirkung oder Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen handelt. Damit erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 32 Abs. 6 WRG 1959, wonach jene nach § 32 Abs. 1 bis 3 leg. cit. erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als Wasserbenutzungen zu gelten haben, verfehlt. Liegt also, wie bereits dargelegt, keine Anlage, hinsichtlich der der Landeshauptmann zuständig wäre, vor, dann besteht auch keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 131 WRG 1959. Nicht zielführend sind schließlich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich einer extensiven Auslegung des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in der Richtung, wonach für den Schutz eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes von mehr als 1.000 Einwohnern jedenfalls uneingeschränkt die "Landesregierung" zuständig sein soll.
Da die Beschwerden schon ihrem Inhalt nach erkennen ließen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG 1965).
Wien, am 21. Juni 1983
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