Normen
AVG §10 Abs2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §10 Abs2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
Spruch:
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1983, Zl. 83/06/0011, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Behebung von Mängeln zurück, und zwar zum Zweck des Anschlusses des angefochtenen Bescheides, zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde für die mitbeteiligte Partei sowie zur Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und es wurde ausgeführt, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG 1965). Die Beschwerdeführerin behob zwar rechtzeitig den letztgenannten Mangel, nicht jedoch wurde der angefochtene Bescheid vorgelegt, sondern neuerlich die Ausfertigung eines anderen Bescheides gleichen Datums, welche bereits der Beschwerde angeschlossen war. Auch eine dritte Ausfertigung der Beschwerde wurde nicht vorgelegt. Mit Beschluss vom 17. Februar 1983 stellte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 28. Februar 1983 zugestellt.
Mit dem nunmehr am 14. März 1983 gestellten Antrag an den Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der verbesserten Bescheidbeschwerde zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führt aus, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Einstellung des Verfahrens sei nicht ausgeführt worden, welcher Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden sei. Sie hätte eruieren können, dass schon der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nicht der angefochtene Bescheid, sondern ein anderer Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom gleichen Tag und nahezu der gleichen Geschäftszahl angeschlossen gewesen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe schon seinerzeit seinem Mitarbeiter Dr. H den Auftrag erteilt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dafür zu sorgen, dass der Beschwerde der angefochtene Bescheid in Ur- und Abschrift, eine Vollmacht sowie allfällige Beilagen in der erforderlichen Anzahl beigelegt werden. Durch ein Versehen Dris. H sei der Beschwerde nicht der angefochtene Bescheid, sondern ein anderer Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigelegt worden. Nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1983 (mit der Aufforderung zur Mängelbehebung) habe Dr. H den Akt zur Bearbeitung erhalten. Da sich aus der Verfügung nur ergeben habe, dass in den Beschwerdeausführungen der Tag der Bescheidzustellung nicht angeführt worden sei und weiter offenbar eine Gleichschrift des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde fehlten, sei Dr. H nicht im entferntesten auf den Gedanken gekommen, dass der Beschwerde ein falscher Bescheid beigelegt worden sei: Er habe daher in Erfüllung der Aufträge in der Verfügung vom 31. Jänner 1983 in die Beschwerde den Tag der Bescheidzustellung eingesetzt, im übrigen die Beschwerde und den Bescheid kopiert und die Beschwerde neuerlich an den Verwaltungsgerichtshof abgesandt, hiebei aber übersehen, dass neuerlich nicht der angefochtene Bescheid, sondern der am gleichen Tag zugestellte, vom gleichen Tag datierende und von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheid beigelegt worden sei. Bei Dr. H handle es sich um einen Juristen mit vierjähriger Berufserfahrung, der vor mehr als einem Jahr die Anwaltsprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt habe und kurz vor der Eintragung in die Anwaltsliste stehe. Ein Versehen wie das gegenständliche sei im Rahmen seiner Tätigkeit noch nie passiert und es handle sich um ein einmaliges Ereignis, welches mit der sonstigen Genauigkeit Dris. H im auffälligen Widerspruch stehe. Durch die Einstellung des Verfahrens erwachse der Beschwerdeführerin enormer Schaden und es liege auf der Hand, dass dies für die Beschwerdeführerin grob unbillig wäre. Es werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Fehler begangen habe, sondern lediglich der von ihr beigezogene Anwalt bzw. dessen Konzipient. Die Beschwerdeführerin stehe auf dem Standpunkt, dass das bedauerliche Versehen ihres Rechtsfreundes nicht zu ihren Lasten gehen könne und ein unvorhergesehens Ereignis im Sinne des § 46 VwGG 1965 darstelle.
Gemäß § 46 Abs. 1 VWGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9226/A, hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob ein Verschulden des Vertreters der Partei diese selbst trifft, ausdrücklich bejaht und weiter ausgeführt, dass der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachzukommen hat. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin der ihm zumutbaren und nach der Sachlage - wurde schon in seinem ursprünglichen Auftrag nicht entsprochen - gebotene Überwachungspflicht gegenüber seinem Angestellten nachgekommen ist, wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Aus der gleichzeitig zurückgestellten Beschwerde hätte aber erkannt werden müssen, dass der Beschwerde irrtümlich ein anderer als der angefochtene Bescheid angeschlossen war. Bei einer solchen Situation kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis gesprochen werden, noch davon, dass ohne Verschulden des Vertreters die genannte Frist nicht eingehalten worden ist (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1977, Zl. 2325 und 2326/77; auf die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 und 7 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen). Aus dem Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsantrag ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen nicht zeitgerecht eine weitere Ausfertigung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden ist.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Zl. 1972/77). Dem Parteiantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. April 1983
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