Normen
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
VwRallg;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. Juli 1981 wurde auf Ansuchen der mitbeteiligten Partei MT die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Spenglerei auf dem Grundstück Nr. 32/6 KG. B nach den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen gemäß den §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen von Nachbarn - darunter auch des Beschwerdeführers - gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 11. März 1982 keine Folge.
Den auch gegen diesen Bescheid - u.a. vom Beschwerdeführer - erhobenen Berufungen von Nachbarn gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 10. Februar 1983 insofern Folge, als der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. März 1982 bzw. der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. Juli 1981 durch die Vorschreibung folgender Auflagen ergänzt wurde:
"1) Die Betriebszeiten haben zu lauten:
Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 12 Uhr sowie von 13 Uhr bis 18 Uhr, nichtlärmende Komplettierungsarbeiten fallweise bis 20 Uhr, sowie an Samstagen von 7 Uhr bis 12 Uhr. An Sonntagen und Feiertagen hat Betriebsruhe zu herrschen.
2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf einem L-förmigen, markierten Teil der vorgesehenen Parkplätze an der Nordost-Ecke vor dem Wohnhaus des Betriebsinhabers abgestellt werden. Die übrigen Teile der Freiflächen sind für die Zu- und Abfahrt sowie für Umkehrbewegungen freizuhalten.
3) Die im nordöstlichen Teil des oberen Parkplatzes gelegenen Abstellplätze sind auf maximal sieben zu beschränken.
4) Zufahrten zur Betriebsanlage und Fahrten auf dem Freigelände der Betriebsanlage (Abstellplätze) dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie von 13 Uhr bis 17 Uhr durchgeführt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen solche Fahrbewegungen nicht vorgenommen werden. Die Einhaltung dieser Zufahrtszeiten ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke bei der Zufahrt oder Aufstellen von Hinweisschildern) sicherzustellen.
5) Die Verkehrsflächen im Bereich der Betriebsanlage sind zu befestigen und sind die anfallenden Oberflächenwässer über einen Ölabscheider abzuführen."
Zur Klärung des Sachverhaltes habe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 14. September 1982 unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen dieses Bundesministeriums und eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchgeführt, die im wesentlichen folgendes Ergebnis gebracht habe: Zu Beginn der Verhandlung habe der Vertreter der Gemeinde B angegeben, daß für das in Rede stehende Gebiet ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe (genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Mai 1982). In diesem Flächenwidmungsplan seien das Betriebsgrundstück mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" und die Grundstücke der berufungswerbenden Nachbarn mit der Widmung "Wohngebiet" ausgewiesen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe gemeinsam mit dem ärztlichen Amtssachverständigen nachstehenden Befund abgegeben:
Das Betriebsgrundstück erstrecke sich am Ende einer Sackgasse. Die Umgebung um das Betriebsgrundstück stelle sich als ein ländliches, ruhiges Wohngebiet dar. Die Nachbarhäuser seien in offener Bauweise erbaut, um die Nachbarhäuser lägen Gärten. Das Nachbarhaus S stehe auf einer Anhöhe oberhalb des Betriebsgebäudes, südwestlich vom Betriebsgebäude. Die Entfernung zwischen Betriebsanlage und Haus S betrage - in der Luftlinie gerechnet - ca. 25 m. Das Haus des Beschwerdeführers liege westlich der Betriebsanlage, die Entfernung zwischen Betriebsgebäude und diesem Nachbarhaus betrage ca. 20 - 25 m. Die oben angeführte Sackgasse diene als Zufahrtsstraße für drei Wohnhäuser, das Wohnhaus des Betriebsinhabers, das Haus des Beschwerdeführers und das Haus H. Das Haus H liege nordöstlich des Hauses des Beschwerdeführers auf der anderen Straßenseite. Die Straße sei ca. 3,5 m breit. Das unverbaute Grundstück Z erstrecke sich westlich des Betriebsgrundstückes, es liege jedoch noch westlich vom Nachbarn H. Die Entfernung vom Betriebsgrundstück betrage ca. 90 m. Da der Betriebsanlage am nächsten das Wohnhaus S und das des Beschwerdeführers liege, seien in diesen Häusern und in der Betriebsanlage Schallpegelmessungen und subjektive Hörproben vorgenommen worden. Hiebei habe sich folgendes ergeben:
A) Meßplatz im ostseitigen Raum der Betriebsanlage, das nordseitige Tor geschlossen.
1.) Schallpegelmessungen bei Arbeiten mit einem Winkelschleifer Meßwerte zwischen 94 - 98 dB (der Schallpegelmesser sei in etwa Raummitte aufgestellt gewesen).
2.) Schallpegelmessungen bei simulierten Ausrichtarbeiten (Klopfen) Meßwerte zwischen 92 - 99 dB.
3.) Fallenlassen eines Blechteiles auf den Boden Meßwert 97 dB.
B) Meßplatz im westseitigen Raum der Betriebsanlage bei geschlossenem nordseitigen Tor. In diesem Raum seien die Geräusche, die vom Kompressor herrührten, bei geöffneter Schiebetüre zum Aufstellungsraum des Kompressors gemessen worden. Es seien Werte von 73 - 74 dB festgestellt worden.
Subjektiv seien die beschriebenen Arbeitsgeräusche in der Werkstätte als den beschriebenen Tätigkeiten zuordenbare, laute, schlagende, kreischende, scheppernde Geräusche bzw. Motorgeräusche (Kompressor) laut hörbar gewesen. Der Kompressor sei etwas leiser, mittellaut bis laut hörbar gewesen.
D) Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei im Freien das Glockengeläute der B-Kirche mit 70 dB gemessen worden.
E) Meßplatz in der Küche des Hauses des Beschwerdeführers. Die Küche liege im östlichen Teil des Hauses. Sie weise Fenster sowohl gegen die Straße (gegen Norden) als auch gegen die Zufahrt der geplanten Betriebsanlage (gegen Osten) auf. Das Schallpegelmeßgerät sei im Bereich des Eßplatzes in der Küche, ca. 3 m vor dem geöffneten Fenster, von dem aus freie Sicht auf die Zufahrt des Betriebes gegeben gewesen sei, aufgestellt worden. Bei den Tätigkeiten wie sie unter A) näher beschrieben worden seien (in der Werkstätte) sei versucht worden, die Schallpegelwerte von Geräuschen zu erfassen. Von diesen Geräuschen hätten keine Werte gemessen werden können. Während der Messungen u.a. unter E) seien die nordseitig gelegenen Tore der Betriebsanlage geschlossen gewesen. Das Fenster im Aufstellungsraum des Kompressors sei in offener Stellung gewesen. Mit den zum Betrieb gehörenden Klein-Lastkraftwagen seien Fahrbewegungen auf dem geplanten Rohrplatz und auf der Zufahrtsstraße vorgenommen worden. Beim Hinausfahren vom Betriebsgrundstück auf die Straße, beim Vorbeifahren neben dem Haus des Beschwerdeführers und bei den Fahrbewegungen in umgekehrter Reihenfolge seien Schallpegelwerte zwischen 45 - 58 dB gemessen worden. Während der Messungen habe spätsommerliches Schönwetter geherrscht. Die Schallpegelmessungen seien durch die herrschende Wetterlage nicht nachteilig beeinflußt worden. Subjektiv sei auf dem Meßplatz (Haus des Beschwerdeführers) zu hören gewesen: Betriebs- und Arbeitsgeräusche aus der Betriebsanlage seien nur mehr bei angestrengter Aufmerksamkeit als leise, weit entfernt klingende, nicht mehr näher differenzierbare Geräusche hörbar gewesen, wobei diese jedoch meist durch Umgebungsgeräusche, wie Vogelgezwitscher, Kuhglockengeläute, Stimmen aus der Nachbarschaft überdeckt gewesen seien. Die von zu- und abfahrenden Kraftfahrzeugen herrührenden Start-, Motor- und Fahrgeräusche seien als solche typisch und laut hörbar gewesen.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe folgendes Gutachten erstattet: Aus dem Ergebnis des Augenscheines gehe hervor, daß Lärmeinwirkungen auf die Nachbarn bei Betrieb der geplanten Anlage, wenn sie beschreibungsgemäß errichtet werde und wenn sie so geführt werde, wie das die vorgeschriebenen Auflagen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) vorschrieben, nur von den Fahrbewegungen auf dem Parkplatz und auf der Zufahrt auftreten könnten. Die Höhe der zu erwartenden Lärmeinwirkungen ergebe sich aus den Schallpegelwerten, die während des Augenscheines gemessen worden seien. Die Frequenz und die Dauer der Fahrbewegungen lasse sich nur durch Erfahrungswerte festlegen. Nach den Erfahrungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen könnten bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, bei der Größe des Betriebes und an manchen Tagen maximal 30 Fahrbewegungen (d.h. 15-mal Zufahren und 15-mal Wegfahren) erwartet werden. In der Regel würden die Fahrbewegungen an einem Tag bei 10 bis 20 liegen. Die Dauer der Fahrbewegungen der Fahrzeuge auf dem Parkplatz richte sich nach der Größe des dafür freistehenden Platzes, d.h. wenn der vorhandene Parkplatz voll belegt sei, brauche ein Fahrer für eine Umkehrbewegung längere Zeit. Daraus folge, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach geordneten Verhältnissen vor sich gehen müsse. Es dürften daher Fahrzeuge nur auf einem L-förmigen markierten Teil der vorgesehenen Parkplätze, und zwar an der Nordost-Ecke vor dem Wohnhaus des Betriebsinhabers abgestellt werden. Der übrige Teil müsse für die Zu- und Abfahrt, für Umkehrbewegungen freigehalten werden.
Bei dieser Situierung könne erwartet werden, daß für ein Zu- oder Abfahren eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als ein bis zwei Minuten benötigt würden. Der Beschwerdeführer beabsichtige folgende Betriebszeiten: Montag - Freitag 7 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 18 Uhr, nicht lärmende Komplettierungsarbeiten fallweise bis 20 Uhr, Samstag 7 Uhr bis 12 Uhr, Sonn- und Feiertage keine Arbeit.
Nach dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen, das unter Berücksichtigung des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie der objektiven Schallpegelmessungen und unter besonderer Berücksichtigung der Umgebungssituation und der subjektiven Hörproben erstattet worden sei, ergebe sich, daß bei einem höhergradigen Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden könne, daß bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen nicht doch eine Störung des Wohlbefindens oder gar eine Gesundheitsschädigung, wie funktionelle und psychosomatische Beschwerden im Herz-Kreislaufbereich, Magen-Darmbereich; mit psychischen Störungen sowie daraus resultierenden Aggressionsreaktionen oder Schlafstörungen, eintreten könne. Eine Störung des Wohlbefindens oder gar eine Gesundheitsgefährdung wäre jedoch auszuschließen, wenn es gelinge, ein mit der Betriebsanlage im Zusammenhang stehendes Verkehrsaufkommen hinsichtlich seiner Frequenz und seines zeitlichen Auftretens zu beschränken. In diesem Zusammenhang wäre eine Beschränkung der im nordöstlichen Teil des oberen Parkplatzes gelegenen Abstellplätze auf maximal sieben erforderlich und eine Beschränkung der Betriebszeiten auf Montag - Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr, wobei ein Betrieb an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und eine Weiterführung auch nicht lärmender Komplettierungsarbeiten nach 17 Uhr nicht stattzufinden hätten.
Unter Hinweis auf diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kam der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu dem Schluß, daß bei Errichtung bzw. Betrieb der Anlage unter Einhaltung der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Ergänzungen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Zu der vom ärztlichen Amtssachverständigen geforderten Begrenzung der Betriebszeiten sei auszuführen, daß dieser Forderung durch den Punkt 4) der Auflagen dieses Bescheides entsprochen werde, da der ärztliche Amtssachverständige mit seiner Forderung lediglich das Verkehrsaufkommen (Zufahrten zur Betriebsanlage und Fahrbewegungen auf dem Freigelände der Betriebsanlage) habe beschränkt sehen wollen. Ansonsten seien jedoch die von der mitbeteiligten Partei angegebenen Betriebszeiten vorzuschreiben gewesen, da die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, daß die im Betriebsgebäude bei geschlossenen Toren und Fenstern (Punkt A) 3) der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) vorgenommenen Arbeiten nicht meßbar und nur bei angestrengter Aufmerksamkeit als leise, weit entfernt klingende Geräusche hörbar gewesen seien. Zum Vorbringen der Berufungswerber, daß das Reversieren eine beträchtliche Mehrbelastung darstelle, sei auszuführen, daß durch die Auflagen der Punkte 2) und 3) dieses Bescheides die Anzahl der Parkplätze reduziert werde und daß dadurch das Reversieren erleichtert bzw. nicht mehr erforderlich sein werde. Zur Befürchtung der Nachbarn, daß die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten würden, sei zu sagen, daß die Auflagen technisch durchführbar seien und auch eingehalten werden könnten. Würden Auflagen nicht eingehalten, so entspräche die Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Gewerbebehörde einzuschreiten verpflichtet sei. Zu dem Vorbringen, daß Spritzarbeiten durchgeführt würden, werde auf den Punkt A) 12) der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. Juli 1981 verwiesen, aus dem sich ergebe, daß Spritzlackierarbeiten nicht durchgeführt werden dürften. Im übrigen seien bei der Augenscheinverhandlung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. September 1982 auch keinerlei Anhaltspunkte, wie z.B. bespritzte Wände der Werkstätte, für die Vornahme von Spritzlackierarbeiten vorgefunden worden. Abschließend sei auszuführen, daß die geplante Anlage auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung zu beachtenden Nachbarrechten als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage durch zufahrende Fahrzeuge verursachte Lärm würde den Grundgeräuschpegel um Wesentliches überschreiten, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. Sie habe nicht nur die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unrichtig beurteilt, sondern sie habe auch die für die Widmung der Liegenschaften wesentlichen Vorschriften nicht entsprechend berücksichtigt. Insbesondere sei aber auch die im Punkt 4. des angefochtenen Bescheides ergänzend vorgeschriebene Auflage unbestimmt, da in ihr nicht die Maßnahmen genannt würden, die ein Zufahren von Kundenfahrzeugen außerhalb der genehmigten Zeiten verhindern würden. Des weiteren sei insbesonders auch die auf das gewerbetechnische Amtssachverständigengutachten gegründete Annahme, daß in der Regel 10 bis 20 mit dem Betrieb im Zusammenhang stehende Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße durchgeführt würden, nicht schlüssig begründet.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen den Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. außer Betracht zu bleiben.
Die Genehmigung gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 bedeutet auch die Entscheidung über den Standort der gewerblichen Betriebsanlage in Hinsicht auf die nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hatte demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen ist. Erst dann, wenn zu erwarten gewesen wäre, daß eine Gefährdung der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei, wäre es der belangten Behörde oblegen, zu prüfen, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Beschwerdeführer auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. u.a. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, Zl. 82/04/0163 und das dort weiters zitierte hg. Erkenntnis).
Im vorliegenden Fall hatte nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der amtsärztliche Sachverständige die "unzumutbare Belästigung" bzw. die "Gefährdung der Gesundheit" von Nachbarn durch zu- und abfahrende Fahrzeuge auf der Betriebszufahrtsstraße nur dann als ausgeschlossen bezeichnet, wenn die von ihm angeführten Betriebszeitenbeschränkungen eingehalten würden. Ausgehend davon verfügte die belangte Behörde ergänzend die vorangeführte Auflage laut Punkt 4. des Spruches über die Zeiten der Beschränkung von Fahrbewegungen zur Betriebsanlage und auf deren Freigelände und bezeichnete sie als in diesem Zusammenhang ausreichende Maßnahme zur Wahrung der Nachbarinteressen. Sie übersah jedoch hiebei, daß dann, wenn der ärztliche Sachverständige bei Beantwortung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Fragen aus dem Fachgebiet der Medizin eine Beschränkung des Betriebes in zeitlicher Hinsicht ins Auge faßt, er auch die hiefür maßgeblichen - fachlichen - Gründe in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen verhalten ist (vgl. hiezu die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 04/0652/79). Derartige Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen - insbesondere auch bezogen auf die zu erwartende Frequenz der betrieblichen Fahrbewegungen - sind aber aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich.
Da die belangte Behörde offensichtlich in Verkennung der Rechtslage die von ihr dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als geeignet ansah, um in bezug auf die in Rede stehende Auflage eine ausreichende rechtliche Beurteilung im Sinne des § 77 GewO 1973 zu ermöglichen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch im Zusammenhang mit der Beschwerderüge über die mangelnde Bestimmtheit der Auflage laut Punkt 4. des Spruches des angefochtenen Bescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. November 1977, Zl. 945/76, dargelegt hat, müssen Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies trifft aber auf die in Rede stehenden Auflagen insofern nicht zu, als dort verfügt wird, daß "die Einhaltung dieser Zufahrtszeiten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke bei der Zufahrt oder Aufstellen von Hinweisschildern) sicherzustellen sei", da hiedurch, abgesehen von der Frage der Eignung - dem Konkretisierungserfordernis nicht Rechnung getragen wurde und es sich hiebei auch nicht etwa (arg.: "z.B.") um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handelt.
Schon zufolge dieser Erwägungen haftet daher dem angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu seiner Aufhebung führen mußte. Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war daher entbehrlich. Für das gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 fortzusetzende Verfahren sei jedoch darauf verwiesen, daß sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen angenommenen Frequenz der Fahrzeugbewegungen auf der Betriebszufahrtsstraße entsprechend auseinanderzusetzen haben wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzusprechenden Betrag für Umsatzsteuer sowie für nicht erforderlichen, über die zuerkannten Beträge hinausgehenden Stempelgebührenaufwand.
Wien, am 2. Dezember 1983
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