Normen
B-VG Art18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs7 idF 6500-4;
JagdG NÖ 1974 §86 Abs1 idF 6500-4;
B-VG Art18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs7 idF 6500-4;
JagdG NÖ 1974 §86 Abs1 idF 6500-4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Oktober 1982 zufolge teilte Bezirksjägermeister Dipl. Ing. H der Behörde mit, daß im August im Revier des Beschwerdeführers (vermutlich von ihm selbst) ein Hirsch erlegt wurde, der hegerisch brauchbar sein soll. Der Beschwerdeführer sei eingeladen worden, die Trophäe dem Hegeringleiter vorzulegen, was der Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt habe, daß die Trophäe erst bei der Trophäenschau vorzulegen sei oder wenn ein behördlicher Auftrag hiezu vorliege.
Mit dem auf § 57 Abs. 1 AVG 1950 gestützten Bescheid vom 19. Oktober 1982 trug die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 7 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-4 (JG) auf, die Trophäen und die linken Unterkieferäste bestimmter erlegter Hirsche der Behörde vorzulegen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung leitete die Behörde das Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen sie dem Beschwerdeführer unter anderem, am 1. Dezember 1982 mitteilte, daß vom Leiter der Bezirksgeschäftsstelle des Niederösterreichischen Jagdverbandes am 18. Oktober 1982 telefonisch sowie in einem Bericht vom 24. November 1982 schriftlich darauf hingewiesen worden sei, daß im August im Jagdgebiet des Beschwerdeführers ein überdurchschnittlich gut veranlagter und hegerisch wertvoller (10- er oder 12-er) Hirsch der Klasse II erlegt worden sein soll. Die Erlegung eines so gut veranlagten Hirsches sei ein schwerer Schlag für die weiteren Hegebestrebungen. Der Abschuß eines derartigen Hirsches sei nicht bewilligt gewesen. Der Bezirksjagdbeirat habe in der Sitzung vom 24. November 1982 zu diesem Bericht dahin Stellung genommen, daß, - falls der im genannten Bericht angeführte Sachverhalt tatsächlich erwiesen werden sollte - eine als nicht unerheblich zu wertende Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes bzw. der Niederösterreichischen Jagdverordnung vorliege. Die Behörde beabsichtige daher, den Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 7 JG zu verpflichten, die Trophäen und die linken Unterkieferäste bestimmter erlegter Hirsche der Behörde vorzulegen und stelle es dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 frei, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, für Maßnahmen nach § 81 Abs. 7 JG reiche es keinesfalls aus, daß der Behörde irgendwelche Gerüchte zu Ohren kommen, vielmehr müßten bestimmte Fakten als erwiesen gelten. Er beantrage daher, weitere Ermittlungen zur Überprüfung des Gerüchtes durchzuführen.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 gab die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Bescheid vom 19. Oktober 1982 Folge und verpflichtete gleichzeitig den Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 7 JG, die Trophäen und die linken Unterkieferäste der in den Revieren Bärengschwandt und Seeburg im Jahre 1982 erlegten Hirsche in der Zeit bis zum 30. Dezember 1982, während der Amtsstunden Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 13.00 - 19.00 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei das gesamte Verfahrensergebnis zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der gestellten Frist habe der Beschwerdeführer die Durchführung verschiedener Beweisaufnahmen beantragt. Nach § 81 Abs. 7 JG habe die Behörde Maßnahmen der im Spruch genannten Art anzuordnen, um die Einhaltung der Abschußplanbescheide zu überprüfen. Hiezu sei nach dem Gesetz keineswegs das Vorliegen irgendwelcher weiterer Voraussetzungen erforderlich. Von der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ. Jagdverbandes sei auf die Möglichkeit einer Überschreitung des Abschußplanes hingewiesen worden. Auch in solchen Fällen habe die Behörde vor Einleitung irgendwelcher sonstiger Verfahren von der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung zur Abschußüberprüfung Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die Niederösterreichische Landesregierung wies mit Bescheid vom 19. Jänner 1983 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 81 Abs. 7 JG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Trophäen und die linken Unterkieferäste der in den Jagdgebieten Bärengschwandt und Seeburg im Jahre 1982 erlegten Rothirsche binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides während der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bei dieser vorzulegen seien. Nach der Begründung des Bescheides habe die Erstbehörde die im Spruch zitierte bescheidmäßige Verfügung mit dem Vorliegen des Verdachtes der Überschreitung des Abschußplanes und dem Hinweis auf die Vorschriften des § 81 Abs. 7 JG begründet. Gemäß dieser Gesetzesstelle habe die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen oder die Trophäen vorzulegen, wenn eine mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Widerspruch stehende Wilddichte oder eine unnatürliche Wildstandsstruktur festgestellt werde. Diese behördliche Verfügung sei aber auch zur bloßen Prüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides zulässig. Im vorliegenden Fall habe der zuständige Bezirksjägermeister am 18. Oktober 1982 der Behörde mitgeteilt, daß im Jagdgebiet des Beschwerdeführers im August des angeführten Jahres ein hegerisch brauchbarer Hirsch erlegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei eingeladen worden, dem zuständigen Hegeringleiter die Trophäe vorzulegen, was dieser abgelehnt habe. Die außerhalb einer angeordneten Trophäenschau vorzunehmende Trophäenvorlage sei unter den oben erwähnten drei Voraussetzungen zulässig. Demnach sei die Behörde auch berechtigt, zur Überprüfung der Durchführung des Abschußplanes die Vorlage von Trophäen anzuordnen. Diese - auch stichprobenweise - anzuordnende Überprüfung setze weder die Existenz von Gerüchten noch den Verdacht auf eine konkrete Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften voraus. Daher sei auch vor einer derartigen Anordnung einer Trophäenvorlage die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Die bescheidmäßig angeordnete Trophäenvorlage könne vielmehr als solche ein verfahrensrechtlicher Schritt in einem Ermittlungsverfahren sein, mit dem allenfalls ein Strafverfahren eingeleitet werde. Die bloße Überprüfung der Durchführung des Abschußplanes könne angesichts des öffentlichen Interesses, das im Sinne des § 2 leg. cit. an der Wildstandsbewirtschaftung bestehe, weder gesetzwidrig sein noch mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in Widerspruch stehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, der Behörde keine Trophäen und linken Unterkieferäste vorlegen zu müssen, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, gemäß § 86 Abs. 1 JG diene die allgemeine Trophäenschau zur Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes. Nach § 81 Abs. 7 JG sei es der Behörde auch erlaubt, außerhalb der allgemeinen Trophäenschau im Einzelfall bescheidmäßig eine Trophäenvorlage anzuordnen. Diese behördliche Anordnung nach § 81 Abs. 7 leg. cit. könne jedoch nicht willkürlich, sondern dürfe nur auf Grund besonderer gesetzlicher Voraussetzungen erfolgen. § 81 Abs. 7 JG lasse solche gesetzliche Voraussetzungen zum Unterschied zu § 86 Abs. 1 JG nicht erkennen. Aus diesen Gründen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 81 Abs. 7 JG im Hinblick auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG. Der Beschwerdeführer rege daher an, der Verwaltungsgerichtshof möge das anhängige Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich § 81 Abs. 7 JG wegen Widerspruches zu Art. 18 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen. Selbst wenn § 81 Abs. 7 JG ungeachtet der Regelung des § 86 Abs. 1 leg. cit. hinreichend determiniert wäre, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die Behörde solche Einzelvorlagen nach dem Willen des Gesetzes nur dann anordnen dürfe, wenn ein besonderer Grund dafür vorliege, daß der Abschußplan nicht eingehalten worden sei. Dieser Grund müsse in einem ordnungsgemäßen behördlichen Ermittlungsverfahren erhoben werden. Ein solcher Auftragsbescheid dürfe auf nicht substantiierte Gerüchte hin nicht erlassen werden.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung des § 86 Abs. 1 JG und des § 81 Abs. 7 leg. cit., die unter anderem darin besteht, daß § 86 Abs. 1 die Vorlage der Trophäe und des linken Unterkieferastes vorsieht, während nach der Anordnung des § 81 Abs. 7 leg. cit. entweder der dort vorgesehene Nachweis zu erbringen oder die Trophäe - hier ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht ausdrücklich erwähnt - vorzulegen ist, und daher insoweit hinsichtlich des dem Beschwerdeführer erteilten Auftrages, auch die linken Unterkieferäste vorzulegen, dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit anhaften könnte, hat es der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 22. März 1983 der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. März 1982, BGBl. Nr. 203, freigestellt, zunächst hiezu Stellung zu nehmen. Nach Einlangen der Stellungnahme der belangten Behörde leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 81 Abs. 7 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder einer unnatürlichen Wildstandsstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes den Jagdausübungsberechtigen zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen oder die Trophäen vorzulegen. Diese Bestimmung verfolgt u.a. den Zweck, die Einhaltung des Abschußplanbescheides zu prüfen, und legt das zur Überprüfung des Bescheides zuständige behördliche Organ sowie die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes fest. Der Abschußplan dient, wie sich aus der Bestimmung des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 JG ergibt, der Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten und zahlenmäßig den Revierverhältnissen angepaßten Wildstandes, wobei bei seiner Bewilligung von der Behörde auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von der für den Abschußplanbescheid gesetzlich normierten Zielsetzung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß § 81 Abs. 7 JG nicht hinreichend bestimmt wäre und es darüberhinaus unter dem Gesichtspunkte des Art. 18 Abs. 1 B-VG einer weiteren Determinierung dieser Bestimmung bedurft hätte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht unter diesem Gesichtspunkte - also abgesehen von den Mitteln zur Erreichung des Zweckes - auch keinen wesentlichen Unterschied zu § 86 Abs. 1 JG, der die Behörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Abschußplanes zu einer generellen Anordnung im Wege einer Trophäenschau ermächtigt. Aus den dargelegten Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gesetzesbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich daher auch nicht veranlaßt, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Gesetzesprüfung der Bestimmung des § 81 Abs. 7 JG wegen Widerspruchs zu Art. 18 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Trophäenschau gemäß § 86 JG wird mit Verordnung angeordnet. Die Verordnung verpflichtet als generelle Norm alle Jagdausübungsberechtigten des vom örtlichen Geltungsbereich der Verordnung umfaßten Gebietes zur Vorlage der Trophäen und bei bestimmten Geweihträgern außerdem des linken Unterkieferastes. Sie ist eine Gesamtschau zur Gewährleistung der Einhaltung des Abschußplanes. Die Regelung des § 81 Abs. 7 JG hat demgegenüber in dieser Beziehung die Einzelprüfung zum Gegenstand. Sie dient im übrigen nicht nur der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides und ist auch nicht auf die Vorlage von Trophäen beschränkt. Liegen die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen (den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprechende Wilddichte, unnatürliche Wildstandsstruktur, Prüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides) vor, dann hat die Behörde den Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen oder die Trophäen vorzulegen. Nach dem Vorgesagten hegt der Verwaltungsgerichtshof zwar keine Bedenken gegen § 81 Abs. 7 JG unter dem Gesichtspunkte des Art. 18 B-VG. Dies bedeutet aber nicht, daß die Behörde in Anwendung dieser Bestimmung Willkür üben dürfte. Hierin pflichtet der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer bei. Bei verfassungskonformer Interpretation darf die Behörde eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Maßnahme zur Prüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides vielmehr nur dann anordnen, wenn zumindest ein Verdacht besteht, daß der Abschußplan nicht eingehalten wurde. Daß die Erstbehörde auf Grund eines solchen Verdachtes einschritt, nahm auch die belangte Behörde nach der einleitenden Begründung ihres Bescheides an. Es fällt demnach, lag ein solcher Verdacht tatsächlich vor, nicht ins Gewicht, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen Verdachtes nach ihrer weiteren Bescheidbegründung nicht für maßgebend erachtete. Daß nun tatsächlich ein Verdacht, daß der Beschwerdeführer den Abschußplan nicht eingehalten habe, gegeben war, durften die Behörden des Verwaltungsverfahrens ohne weitere Ermittlungen im Gegenstande annehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß im Beschwerdefall der Behörde vom zuständigen Bezirksjägermeister telefonisch und - worauf in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde - vom Landesjagdverband, Geschäftsstelle Amstetten, schriftlich Anzeige über einen nicht im Rahmen des Abschlußplanbescheides erfolgten Abschuß eines Hirsches durch den Beschwerdeführer erstattet wurde, wobei diese Angelegenheit überdies Gegenstand der Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 24. November 1982 war, und daß alle diese Umstände dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Wird nun bedacht, daß dem Landesjagdverband als Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 125 Abs. 2 JG) als vornehmste Aufgabe die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, insbesondere die Hebung und Erhaltung des heimischen Wildstandes, obliegt (§ 126 Abs. 1 JG), wobei er in diesen Belangen von den Bezirksgeschäftsstellen zu unterstützen ist (§ 127 JG), und wird weiters überlegt, daß die Mitglieder des zur fachlichen Beratung der Behörde bestellten Jagdbeirates verpflichtet sind, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen (§ 132 Abs. 7 JG), kann nicht gesagt werden, daß kein Verdacht vorgelegen und die Behörde auf ein bloßes Gerücht hin eingeschritten wäre. Ob dieser Verdacht zu Recht bestand, ob also tatsächlich der Abschuß eines Hirsches durch den Beschwerdeführer unter Verletzung des Abschußplanbescheides erfolgte, ist eine Frage, die erst in Anwendung des § 81 Abs. 7 JG geklärt werden soll.
§ 81 Abs. 7 JG gibt der Behörde die Möglichkeit, bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen den Nachweis des Abschusses von Wildstücken oder (bloß) die Vorlage der Trophäen zu verlangen, wobei es der Behörde freisteht, den Nachweis des Abschusses von Wildstücken durch die Vorlage des ganzen Wildstückes oder von Teilen desselben zu verlangen. Diese Möglichkeiten sind der Behörde in bezug auf alle Tatbestandselemente dieser Bestimmung eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Worten "in geeignet erscheinender Weise" ergibt. Daß zur Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanbescheides die Behörde dem Jagdausübungsberechtigten nur die Vorlage der Trophäen auftragen dürfte und es ihr verwehrt wäre, in diesem Fall den Nachweis des Abschusses von Wildstücken in anderer ihr geeignet erscheinender Weise zu verlangen und diesen Abschußnachweis etwa nur bei den weiteren in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Behörde einzuschreiten hat, in Betracht käme, ist weder dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen noch wäre eine solche Auslegung mit dem Zweck der Regelung vereinbar, nämlich der Behörde unter anderem die Prüfung zu ermöglichen, ob der Abschußplanbescheid eingehalten wurde. Kommt es bei der Beurteilung dieser Frage - wie im Beschwerdefall - auch auf das Alter - die Altersklasse der erlegten Wildstücke an, dann kann der Prüfungszweck bei Geweihträgern in geeigneter Weise nur unter gleichzeitiger Vorlage des Unterkieferastes erreicht werden, weil eine einigermaßen verläßliche und annähernd genaue Altersbestimmung nicht allein an Hand der Trophäe, sondern nach der allgemeinen und unbestrittenen Erfahrung im Jagdwesen - wie auch von der belangten Behörde in der Gegenschrift zutreffend dargelegt wurde - nur in Verbindung mit dem linken Unterkieferast auf Grund des Abnutzungsgrades der Zähne getroffen werden kann.(Vgl. dazu auch E. Hager "Die Zahnabnutzung als Grundlage der Altersschätzung beim Rehwild", insbesondere die Ausführungen im Vorwort, und "Richtlinien für die Abschußplanung beim Schalenwild und Abschußbeurteilung bei den Pflichttrophäenschauen", Niederösterreichischer Landesjagdverband, 2. Auflage, Seite 15 und
19.) Nur für den Fall, daß schon die Trophäen allein ausreichen, um den Abschußplanbescheid auf seine Einhaltung zu prüfen (wie etwa beim Gamswild), kann sich die Behörde damit begnügen, nur die Vorlage der Trophäen zu verlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an der in der vorstehend angeführten, an die belangte Behörde gerichteten Verfügung vom 22. März 1983 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den Ausführungen der belangten Behörde, daß sich die Möglichkeit, die Vorlage der Unterkieferäste aufzutragen, schon aus § 37 AVG 1950 ergebe, bemerkt, daß dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, weil § 37 AVG 1950, der den Zweck des Ermittlungsverfahrens als Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides umschreibt, keinen Inhalt hat, auf den gestützt die Behörde die Vorlage eines zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Beweismittels mit einem im Instanzenzug anfechtbaren Bescheid auftragen könnte und gegen eine darauf gerichtete Verfahrensanordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorlage der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Trophäen und linken Unterkieferäste auferlegte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 22. Juni 1983
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