Normen
BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs5;
BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §61 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium S.
Mit Erlass vom 23. April 1980 wies der Landesschulrat für Salzburg unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst die Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen an, eine Erhebung über die im Winterhalbjahr 1979/80 entfallenden Unterrichtsstunden durchzuführen. Hiebei fiel den Lehrern die Aufgabe zu, für jeden von ihnen in den einzelnen Klassen unterrichteten Pflichtgegenstand ein Erhebungsformular auszufüllen, das eine Aufgliederung nach den Ursachen des Entfalls der Stunden und Angaben über einen allfälligen Ersatz derselben durch eine Fachsupplierung oder eine andere Supplierung vorsah. Die Erhebung war außerhalb des Unterrichtes durchzuführen.
Am 23. Oktober 1980 richtete der Beschwerdeführer an den Landesschulrat für Salzburg ein Schreiben, in dem er angab, er habe in Durchführung der angeordneten Erhebung eine Mehrdienstleistung von zwei Stunden erbracht. Zugleich stellte er das Ersuchen, diese Mehrdienstleistung gemäß den §§ 15 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 zu vergüten.
Der Landesschulrat für Salzburg stellte daraufhin mit Bescheid vom 13. März 1981 fest, dass kein Anspruch auf Abgeltung der vom Beschwerdeführer angeführten Mehrdienstleistung bestehe. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 170 dieses Gesetzes.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, die Bestimmungen des § 49 BDG 1979 über nicht angeordnete Überstunden kämen nicht zum Tragen, weil die Erhebung vom Landesschulrat angeordnet worden sei. Die Durchführung der Erhebung falle nicht unter die Obliegenheiten, zu deren Erfüllung der Lehrer gemäß § 170 BDG 1979 verpflichtet sei, sondern stelle eine zusätzliche Leistung in Form einer einmaligen Mehrdienstleistung dar, die gemäß den §§ 15 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten sei.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung des Bescheides führte sie aus:
Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten für Überstunden (§ 49 BDG 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung von Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen würden, eine Überstundenvergütung. Diese Regelung gelte demnach für alle Bediensteten, für die ein Dienstplan getroffen worden sei. Weder die Sonderbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für Lehrer (insbesondere die §§ 170 und 171) noch das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, enthielten die Regelung eines "Dienstplanes". Daraus ergebe sich jedoch, dass § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Lehrer hinsichtlich ihrer Mehrdienstleistungen, die in Erfüllung ihrer lehramtlichen Verpflichtungen erbracht würden, nicht anzuwenden sei. Hiefür enthalte nämlich auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der § 61 dieses Gesetzes eine Sonderregelung, die die Anwendung des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 ausschließe.
Dass es sich jedoch bei den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen um solche gehandelt habe, die in Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten erbracht worden seien, könne nicht bestritten werden. Gerade aus § 170 BDG 1979 ergebe sich - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - ganz eindeutig, dass der Lehrer auch zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet sei. Aus § 51 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, gehe nun hervor, dass der Lehrer außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben noch gewisse, dort angeführte Funktionen zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen habe. Da dem Beschwerdeführer auf Grund des eingangs angeführten Erlasses der Dienstbehörde erster Instanz administrative Aufgaben übertragen worden seien, die noch dazu seine Unterrichtsführung (nämlich die Erhebungen gehaltener und entfallener Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen) betroffen hätten, es sich daher sehr wohl um sonstige aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebende Obliegenheiten gehandelt habe, sei sein Antrag auf Überstundenvergütung nach den §§ 15 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 abzuweisen gewesen.
Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1978, Zl. 1629/78, könne im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden. Dieses Erkenntnis habe die Zulässigkeit der Anwendung der §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 bloß für die Abgeltung jener Leistungen vorgesehen, die zwar von Lehrern erbracht würden, die aber nicht in einer Unterrichtserteilung bestünden. Während sohin die dort behandelte Bedienstetengruppe eine von der Unterrichtserteilung wesentlich verschiedene Leistung, nämlich die Erziehertätigkeit, zu verrichten gehabt habe, habe der Beschwerdeführer sehr wohl seinen lehramtlichen Pflichten - und zu diesen gehörten zweifellos gemäß § 170 BDG 1979 auch die sonstigen aus der lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten - nachzukommen gehabt.
Hiezu komme noch, dass anlässlich der Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer ohnehin bereits die Belastung des Lehrers mit administrativen Agenden Berücksichtigung gefunden habe, so daß selbst eine allfällige Abgeltung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 - wenngleich eine solche vom Beschwerdeführer im Zuge des anhängigen Verfahrens gar nicht angesprochen worden sei - nicht in Frage käme.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals der Rechtsauffassung Ausdruck gegeben, dass die Vorschriften der §§ 16 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht auf Mehrdienstleistungen, die von Lehrern in Erfüllung ihrer lehramtlichen Verpflichtungen erbracht werden, anzuwenden sind und dass für diesen Bereich die Sonderregelung des § 61 dieses Gesetzes maßgebend ist (vgl. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1974, Zl. 998/74, Slg. N. F. Nr. 8725/A, vom 14. Mai 1975, Zl. 722/75, Slg. N. F. Nr. 8826/A, vom 9. Jänner 1980, Zl. 527/78, und vom 15. Februar 1982, Zlen. 81/12/0038, 81/12/0039). Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren besteht für den Gerichtshof kein Grund, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.
Der im Abschnitt VI (seit der 37. Gehaltsgesetz-Novelle Abschnitt V) des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltene § 61 regelt die Vergütung für die von Lehrern erbrachten Mehrdienstleistungen. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle in der für 1980 geltenden Fassung (in diesem Jahr wurde die streitgegenständliche Dienstleistung erbracht), gebührt dem Lehrer für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung eine besondere Vergütung. Darüber hinaus gebührt nach Absatz 5 der bezeichneten Gesetzesstelle diese Vergütung auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund der Verhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage besteht.
Das Gesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der für 1980 geltenden Fassung, legt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer mit 20 Wochenstunden fest. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit den für die Unterrichtsgegenstände der einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen (Anlagen 1 bis 6) festgelegten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Für die Ausübung bestimmter Funktionen (Schulleiter etc.) tritt eine Verminderung der Lehrverpflichtung oder eine Befreiung von der Unterrichtserteilung ein. Der § 9 des Gesetzes, der die Überschrift "Einrechnung von Nebenleistungen" trägt, sieht in seinem Absatz 1 für die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte verbundene zusätzliche Belastung und in seinem Absatz 2 für eine Reihe anderer Verwaltungsaufgaben (insbesondere Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors) in einem bestimmten Ausmaß eine Einrechnung dieser Leistungen in die Lehrverpflichtung vor.
Nach Absatz 3 der angeführten Gesetzesstelle hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch die Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Hiebei ist auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Leistungen Bedacht zu nehmen.
Aus der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass eine Unterrichtserteilung nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Mehrdienstleistung darstellen kann, eine Abgeltung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 ist ausgeschlossen. Ebenso ist es ausgeschlossen, die Erfüllung von mit der Unterrichtserteilung verbundenen Pflichten (z.B. Vorbereitung, Korrekturen) gesondert in Anschlag zu bringen, sie erscheinen bei der Festlegung des Verhältnisses der Zahl der Unterrichtsstunden zu dem 20 Wochenstunden betragenden Ausmaß der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer).
Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs. 1 und 2 des oben angeführten Gesetzes) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen, wie dies auch für eine zusätzliche Unterrichtsleistung zutrifft, die in Vertretung eines nicht länger als drei aufeinander folgende Kalendertage an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers zu erbringen ist.
Im Beschwerdefall ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft, dass die vom Beschwerdeführer abverlangte Leistung (Angabe der im vorangegangenen Halbjahr entfallenen Unterrichtsstunden) in einem engen Zusammenhang mit seiner lehramtlichen Stellung steht. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann es nun dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei um die Erfüllung einer mit dem Unterricht verbundenen Pflicht handelt oder ob eine Nebenleistung vorliegt, die der Beschwerdeführer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht hat. In keinem dieser Fälle steht dem Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 zu.
Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers beruht auf einer Begründung, die an den aufgezeigten rechtlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ablehnung seines Standpunktes hätte zur Folge, dass die Arbeitskraft von Lehrern nach Willkür unentgeltlich beansprucht werden könnte, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Zum einen ist eine Inanspruchnahme des Lehrers nur im Rahmen seiner Dienstpflichten zulässig, zum anderen werden ins Gewicht fallende zusätzliche Belastungen in der oben dargelegten Weise berücksichtigt.
Da die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid demnach nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes. BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 7. März 1983
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