Normen
AVG §8 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §107;
AVG §8 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §107;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juni 1982 wurde der Elektrizitätswerk X-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes am X-bach unter Nutzung der Wasserkraft des X- und Ybaches bei Einhaltung verschiedener Bedingungen erteilt. In Erledigung von mehreren Beteiligten erhobener Berufungen entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1982. Mit diesem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen, die Einwände gingen zum einen ins Leere, weil sie das Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz beträfen, zum anderen, weil Beweissicherungen verlangt würden, die ohnedies angeordnet worden seien, ferner der Hinweis auf § 16 WRG 1959 nur Bedeutung hätte, wenn das Wasserrecht nicht enteignet worden wäre, weiters weil die Rechtsanschauung, die Einräumung von Zwangsrechten dürfe nicht vom Zuspruch von Entschädigungen getrennt werden, nur für bevorzugte Wasserbauten gelte, sodann weil der Bewilligungsantrag den Antrag auf die erforderliche Einräumung von Zwangsrechten in sich schließe und endlich weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschränkungen beim Betrieb seiner Wasserbenutzungsanlage erst bei der Festlegung der Höhe der zu bestimmenden Entschädigung zu berücksichtigen sein würden.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Beiziehung zum bezeichneten Bewilligungsverfahren als Wassernutzungsberechtigter gemäß den §§ 102 Abs. 1 lit. b und 12 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 37, 43 Abs. 2 und 3 AVG 1950 verletzt erachtet. Er begründet seine Beschwerde unter Hinweis darauf, daß er am erstinstanzlichen Verfahren, wiewohl im Wasserbuch als Berechtigter eingetragen, nicht teilgenommen, insbesondere auch zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen, dadurch an der Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Berufung ausdrücklich ab- und nicht zurückgewiesen wurde, nicht in Zweifel gezogen worden. Seine Berufung wurde meritorisch behandelt. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid werden vom Beschwerdeführer, der nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, nicht bekämpft und sind vom Beschwerdepunkt nicht betroffen. Daß der Beschwerdeführer am Berufungsverfahren als Partei teilgenommen, ferner, daß in dem die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden Verfahren (erster Instanz) die gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 zwingend vorgeschriebene Verhandlung stattgefunden hat, steht nicht in Streit. Da gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 eine zunächst übergangene Partei unter den dort angegebenen Voraussetzungen ihre Einwendungen noch anbringen kann und diese von der Behörde zu berücksichtigen sind, "als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden", hat die übergangene Partei nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die Wiederholung der versäumten Verhandlung zu verlangen. Was aber die Einwendungen selbst betrifft, in bezug auf die der Beschwerdeführer behauptet, die Behörden hätten das Parteiengehör verletzt - das Vorbringen in der Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen das erstinstanzliche Verfahren -, hat er es in der Beschwerde verabsäumt, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die vermißte Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, so daß nicht ersichtlich ist, welche entscheidenden Tatsachen letztlich der belangten Behörde infolge dieses Mangels unbekannt geblieben sein sollen, die sie bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 473 f. angeführte Rechtsprechung, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert wird).
Es läßt daher schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, so daß jene gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war, womit auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen ist.
Wien, am 19. Oktober 1982
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