Normen
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 800,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Mai 1976 wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 32, 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, bis 30. Juni 1976 entweder um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ablagerung von Rindenabfällen auf den Grundstücken 6381 und 6352 KG X anzusuchen oder die Ablagerung von Rindenabfällen auf diesen Grundstücken zu unterlassen, die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Neuerung zu beseitigen und das Deponiegelände so zu sanieren, daß die wasserrechtliche Ordnung in Zukunft wieder hergestellt ist. Dieser Auftrag wurde damit begründet, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß die H-OHG - deren Gesellschafter die Beschwerdeführer sind - auf den bezeichneten Grundflächen Rindenabfälle lagere, die nach Darstellung der Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens erwarten ließen, weshalb hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Nach Durchführung eigener Ermittlungen gab sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 25. Mai 1977 der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge, wobei die gesetzte Frist vom 30. Juni 1976 auf 31. Juli 1977 erstreckt wurde. In der Begründung bezieht sich die Rechtsmittelbehörde auf den Inhalt der von ihr eingeholten Sachverständigenäußerungen. Diesen zufolge komme es bei der Ablagerung der Rinde durch Niederschlagswässer zu einer Auslaugung des deponierten Materials. Nach schwedischen Forschungsergebnissen gingen dabei bis zu 20 % der Rinde in Lösung. Bei den gelösten Stoffen handle es sich zum Teil um schwer abbaubare organische Inhaltsstoffe, wobei im Sickerwasser BSB5- Konzentrationen bis 9000 mg/l auftreten könnten. In dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten seien bei im Labor durchgeführten Auslaugversuchen mit Rinde beobachtete Belastungswerte des Auslaugwassers angegeben worden, die in der Größenordnung ungereinigten häuslichen Abwassers lägen. Dazu komme noch, daß bei der Deponierung im Gegensatz zu den durchgeführten Auslaugversuchen keine frische Rinde, sondern unter anaeroben Verhältnissen verrottendes Material ausgelaugt werde. Infolge des biochemischen Aufschlusses sei unter diesen Verhältnissen aber mit der Freisetzung größerer anorganischer und organischer Schmutzfrachten zu rechnen. Da die in der betroffenen Deponie anfallenden Sickerwässer zwangsläufig ins Grundwasser gelangen müßten und dieses somit verunreinigten, unterliege die Anlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Der Landeshauptmann habe den Beschwerdeführern daher den bekämpften Auftrag zu Recht erteilt: Daß die Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen sei, vermöge daran nichts zu ändern, denn einerseits könnten Verunreinigungen solcher Anlagen auch bei schon langer Einwirkungsdauer sprunghaft und ohne Vorwarnung auftreten, andererseits statuiere § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob das Gewässer, auf das die Einwirkung erfolge, noch in anderer Weise genutzt werde.
Diesen Bescheid fochten die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof an, der mit Erkenntnis vom 30. Juni 1982, B 249/77, ihre Beschwerde jedoch mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 2 B-VG in dessen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 350/1981 zur Entscheidung abtrat, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihren ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf Belassung der in Rede stehenden Rindenablagerung ohne wasserrechtliche Bewilligung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer, die insoweit pauschal auf ihre Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof verweisen, in jenem Bereich, der für eine Prüfung der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer in bezug auf einfachgesetzliche Bestimmungen in Betracht kommt, vor, gemäß § 32 WRG 1959 seien nur Maßnahmen bewilligungspflichtig, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigten. Die Beschwerdeführer hätten jedoch bewiesen, daß eine Beeinträchtigung nicht gegeben sei. Hierauf ist zu erwidern, daß gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 Bewilligungspflicht besteht, wenn nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen - nicht bloß geringfügigen (§ 32 Abs. 1 WRG 1959) - Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, wobei die Feststellung, ob im Einzelfall eine solche Verunreinigung - hier des Grundwassers durch die Rindenlagerung im Weg des Versickerns von Stoffen im Boden - nur durch sachverständige Begutachtung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/07/0130). Die belangte Behörde hat die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht verkannt. Ob das Ermittlungsergebnis den mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Auftrag zu rechtfertigen vermag, wird bei Behandlung der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer zu prüfen sein.
Die Beschwerdeführer meinen des weiteren, zur Erlassung des Auftrages an sie wäre in erster Instanz gemäß § 98 WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen. Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist jedoch diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981 Zl. 81/07/0131, und die dort angegebene Vorjudikatur). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz unter anderem für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen, zuständig; unter "kleingewerblichen Betrieben" sind in diesem Zusammenhang nur Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1974, Slg. Nr. 8536/A) um einen solchen Betrieb handelt es sich aber im Beschwerdefall nach Lage der Akten nicht, und es wird dies auch von den Beschwerdeführern - die im Gegenteil in dem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag auf die Größe des Betriebes mit 150 Arbeitnehmern (laut Eingabe der OHG vom 8. Juli 1975 handelt es sich um 80 Dauerarbeitsplätze) hinweisen - nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Landeshauptmann im Beschwerdefall zu Recht in erster Instanz tätig geworden ist; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 4 B-VG.
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften deswegen vor, weil sie wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die eindeutigen Ausführungen in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten übergangen, keinen Ortsaugenschein durchgeführt, keine Untersuchungen der im Bereich der Deponie auftretenden Gewässer veranlaßt habe und entgegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 in keiner Weise sorgfältig vorgegangen sei. Die Heranziehung schwedischer Untersuchungsergebnisse sei völlig verfehlt, da die dortigen Holzarten und Bodenstrukturen einen Vergleich mit der Situation im Beschwerdefall nicht zuließen. In Österreich habe man noch nie Wasserbeeinträchtigungen durch Rindenablagerungen bemerkt. Bei Aufarbeitung des größten Katastrophenwindwurfes der europäischen Geschichte im Jahr 1972 in der Lüneburger Heide seien die größten Baumrindenmengen auf engem Raum angefallen, ohne daß in den Folgejahren eine Wasserbeeinträchtigung habe festgestellt werden können. Die Rindenabräume würden heute vermengt mit Humus kommerziell als Düngemittel in Gärtnereien verwertet.
In bezug auf diese Vorwürfe ergibt sich aus den Verwaltungsakten zunächst, daß bereits aufgrund einer - den Beschwerdeführern später zur Kenntnis gebrachten - Befundaufnahme an Ort und Stelle am 5. Mai 1975 ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgegeben wurde, welches zu dem Ergebnis gelangte, daß von den Rindenabfällen des Betriebes der Beschwerdeführer jedenfalls eine Gefahr für das Grundwasser ausgehe, die eindeutig das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreite. Dieses Gutachten ist von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zum Anlaß eines Berichtes an den Landeshauptmann von Oberösterreich genommen worden. Der Landeshauptmann als im Beschwerdefall zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz holte hierauf seinerseits das Gutachten eines Amtssachverständigen für Geologie ein, welches die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auch in ihren geologischen Teilen für zutreffend erklärte und feststellte, die Existenz der Rindendeponie führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verunreinigung des Grundwassers in der Dürren-Ager-Rinne, die ein schützenswertes Grundwasservorkommen enthalte, so daß auch aus hydrogeologischer Sicht eine ehestmögliche Sanierung der Rindendeponie notwendig sei. Die belangte Behörde zog ihrerseits den ihr beigegebenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Rate, der der Meinung, durch die in Rede stehende Rindendeponie werde eine schwere Beeinträchtigung des im Raum X anstehenden Grundwassers hervorgerufen, in Übereinstimmung mit seinen eigenen Ausführungen und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beigebrachten Sachverständigenäußerungen ausdrücklich beipflichtete. Im angefochtenen Bescheid wird den Beschwerdeführern zugestanden, daß möglicherweise die Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen sei, jedoch - zu Recht - darauf hingewiesen, daß die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nicht davon abhänge, daß das Gewässer, auf das die Einwirkung stattfinde, noch in anderer Weise genutzt werde. Im angefochtenen Bescheid wird ferner ausdrücklich und dem Inhalt nach auf das von den Beschwerdeführern beigebrachte Gutachten Bezug genommen. Daß wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere das eben genannte Gutachten von der belangten Behörde übergangen worden sei, erweist sich daher als ebenso unzutreffend wie der Vorwurf, diese sei entgegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 - wonach die Behörde die Beurteilung, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" vorzunehmen hat - in keiner Weise sorgfältig vorgegangen. Daß die Berufung auf schwedische Untersuchungsergebnisse - was im übrigen nur eines unter mehreren Argumenten für das Amtssachverständigengutachten gebildet hatte - völlig verfehlt sei, wird von den Beschwerdeführern, deren Gesellschaft sich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 1975 noch selbst auf Erfahrungen in Skandinavien berufen hatte, und denen auch jener Hinweis im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden war, in der Beschwerde erstmals erhoben, so daß diese sachverhaltsbezogene Behauptung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Dasselbe gilt von dem von den Beschwerdeführern angeführten Beispiel betreffend einen Katastrophenwindwurf in der Lüneburger Heide. Ob die allgemeine Behauptung, bisher seien in Österreich Wasserbeeinträchtigungen durch Rindenlagerungen nicht festgestellt worden, zutrifft, mag dahingestellt bleiben, sie bildet jedoch schon deswegen keinen stichhaltigen Einwand gegen die Bewilligungsbedürftigkeit der Deponie des Betriebes der Beschwerdeführer, weil sie keine Rücksicht auf die Verschiedenheit von Ablagerungen nach den jeweils herrschenden Gegebenheiten nimmt und das Nichthervorkommen einer Tatsache auch auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen oder das Nichterkennen von Zusammenhängen zurückgehen kann. Bei Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse bedurfte es schließlich zur Feststellung der Bewilligungsbedürftigkeit der Deponie nicht auch noch der Untersuchung der - das heißt aller - im Bereich der Deponie auftretenden Gewässer, abgesehen davon, daß am 5. Mai 1975 von aus der Ablagerung ausgelaugten Stoffen schwarzbraun gefärbtes und nach Gerbstoffen riechendes Wasser ohne oberirdischen Abfluß festgestellt worden war. Zusammenfassend ergibt sich, daß der belangten Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden kann, wenn sie in freier Beweiswürdigung in schlüssiger Weise den Äußerungen der Amtssachverständigen folgend die Bewilligungsbedürftigkeit der von der Deponie ausgehenden Einwirkungen bejahte und im Rechtszug den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag für gesetzmäßig erachtete.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 45/1965.
Soweit im vorstehenden auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wurde, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.
Wien, am 16. Dezember 1982
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