VwGH 82/05/0119

VwGH82/05/011928.9.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache der Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister und den Vizebürgermeister, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 1982, Zl. 1/03-16.257/18- 1977, betreffend eine elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft (SAFE) in Salzburg, Schwarzstraße 44), den Beschluss gefasst:

Normen

ElektrizitätsG Slbg 1979 §27;
VwGG §34 Abs1;
ElektrizitätsG Slbg 1979 §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 1982 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 25, 27 und 28 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1979 (LEG 1979), LGBl. Nr. 22, die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für eine 110 kv-Leitung vom Kraftwerk A zum Kraftwerk B im Gemeindegebiet X unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dem diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren war die beschwerdeführende Gemeinde beigezogen worden und sie hat sich gegen die Errichtung einer Freileitung wegen der schwer wiegenden Beeinflussung des Landschaftsschutzgebietes Gasteinertal ausgesprochen. Die Gemeinde forderte in diesem Zusammenhang die Erstellung eines neuen naturschutzbehördlichen Gutachtens unter Beiziehung der Vertreter der Gemeinde und eine genaue Überprüfung von Alternativlösungen, welche eine Verkabelung zum Gegenstand haben. Hiezu hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes im Landschafts- oder Naturschutzgebiet berufene Behörde die Naturschutzbehörde sei, hier die Bezirkshauptmannschaft Y, welche bereits am 19. Jänner 1982 einen naturschutzbehördlichen Bescheid erlassen habe. Für die Elektrizitätsbehörde sei daher diese Frage als gelöst anzunehmen und auf die Belange des Naturschutzes sei in diesem Verfahren Bedacht genommen worden. In der Begründung des Bescheides werden sodann gutächtliche Äußerungen wiedergegeben, welche nach Meinung der belangten Behörde zu dem Ergebnis führten, dass eine Verkabelung nicht in Betracht komme. Dieser Bescheid wurde unter anderem der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Gemeinde zugestellt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet die beschwerdeführende Gemeinde, sie sei im elektrizitätsrechtlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen worden, habe dort ihre Einwendungen zu Protokoll gegeben und ihr sei auch der bekämpfte Bescheid zugestellt worden. Es sei daher für die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unentscheidend, ob die Beschwerdeführerin im elektrizitätsrechtlichen Verfahren Partei oder Beteiligte gewesen sei, weil sich Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar decken könnten, nicht aber decken müssten. Tatsächlich sei aber die Beschwerdeführerin am elektrizitätsrechtlichen Verfahren zufolge eines rechtlichen Interesses beteiligt, enthalte doch § 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes einen klaren Gesetzesauftrag an die Gemeinden, nämlich die gesamte Natur von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen; zu diesem Zwecke seien insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren. Dieser klare Gesetzesauftrag an die Gemeinden bedeute für die Beschwerdeführerin Verpflichtung und Berechtigung zur Wahrung aller Interessen des Naturschutzes. Im Beschwerdefall habe nun die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, nicht alle erforderlichen Beweise aufgenommen und insbesondere durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, vor allem des § 26 des Salzburger Naturschutzgesetzes und der Verordnungen LGBl. Nr. 92 und 97/1980 die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Fernhaltung von von der Freileitung ausgehenden Gefahren sowie auf Freihaltung von abträglichen Beeinflussungen des Landschaftsschutzgebietes Gasteinertal verletzt. Diese Beschwerde wurde sodann im einzelnen näher ausgeführt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine Beschwerde trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, in einem Recht verletzt worden zu sein, sich dennoch als unzulässig erweist, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht besteht (vgl. etwa die Entscheidungen vom 9. April 1965, Slg. N.F.Nr. 6659/A, vom 2. Juli 1969, Slg. N.F.Nr. 7618/A, vom 13. Oktober 1977, Slg. N.F. Nr. 9407/A u.a.). Zunächst war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Gemeinde in dem nach den Bestimmungen des LEG 1979 durchgeführten Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht. Nach § 27 Abs. 3 LEG 1979 sind Parteien in Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Leitungsanlagen außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke. § 27 Abs.1 leg. cit. besagt, dass für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen ist. Hierbei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energievorsorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. Im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle wurde offensichtlich die beschwerdeführende Gemeinde dem Bewilligungsverfahren beigezogen. Wie sich jedoch aus § 27 Abs. 3 des Gesetzes ergibt, kam ihr hiebei Parteistellung nicht zu; aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin als Privatrechtsträger betroffen ist. Im Rahmen des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens konnte sich die beschwerdeführende Gemeinde auch nicht zu Recht hinsichtlich der von ihr behaupteten Beschwerdeberechtigung auf Bestimmungen des Salzburger Naturschutzrechtes stützen; im übrigen kann der insoweit unbestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung bereits erteilt worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie sei dem naturschutzbehördlichen Verfahren nicht beigezogen worden und sie müsste daher im vorliegenden Verfahren ihre Rechte geltend machen können, dann übersieht sie, dass im Rahmen des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens für Leitungsanlagen zwar auf die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes aufgezählten öffentlichen Interessen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, eine allenfalls zu Unrecht erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung jedoch nicht im Rahmen dieses elektrizitätsrechtlichen Verfahrens bekämpft werden kann. Da der Beschwerdeführerin als Gemeinde nach den verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1979 - die beschwerdeführende Gemeinde hat selbst nicht behauptet, als konkret belasteter Privatrechtsträger am Verfahren beteiligt zu sein - im Rahmen des Bewilligungsverfahrens betreffend Leitungsanlagen keine Parteistellung zukommt und ein Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden kann, erweist sich die Beschwerde gemäß § 34 Abs.1 VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 1982

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